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Wann schaltet sich der Medizinische Dienst ein?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wann schaltet sich der Medizinische Dienst ein?
  2. Warum wird der Medizinische Dienst eingeschaltet?
  3. Kann ich den Medizinischen Dienst ablehnen?
  4. Wer kann den Medizinischen Dienst beauftragen?
  5. Kann mich mein Arbeitgeber zum MDK schicken?
  6. Was will der MDK alles sehen?
  7. Kann der MDK mich arbeiten schicken?
  8. Wie kann man sich gegen den MDK wehren?
  9. Was sollte man beim MDK nicht sagen?
  10. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen zum Amtsarzt zu gehen?
  11. Kann der Arbeitgeber Krankheit überprüfen lassen?
  12. Was darf der Medizinische Dienst nicht?
  13. Kann meine Kasse mich zwingen wieder arbeiten zu gehen?
  14. Wann kann der Arbeitgeber mich zum medizinischen Dienst schicken?

Wann schaltet sich der Medizinische Dienst ein?

Der Medizinische Dienst (MD) ist ein unabhängiges Gutachterteam und unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei leistungsrechtlichen Fragen mit medizinischen und pflegerischen Kenntnissen. Arbeitgeber können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von der Krankenkasse eine Einladung zum MD verlangen.

Sozialversicherung: Die Aufgaben und die Organisation des MD sind in den §§ 275 bis 283a SGB V bzw. §§ 18 und 112 ff. SGB XI beschrieben. Die Einschaltung des MD erfolgt arbeitsrechtlich regelmäßig im Zusammenhang mit § 3 EFZG.

Der Medizinische Dienst (MD) ist gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine grundsätzlich auf Länderebene eingerichtete unabhängige, selbstständige und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.[1] Daneben besteht als übergeordnete Spitzenorganisation der "Medizinische Dienst Bund (MDB)" (vgl. § 281–283 SGB V). Die vielfältigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes ergeben sich aus den §§ 275–277 SGB V.

Der Medizinische Dienst ist den Krankenkassen nicht weisungsunterworfen und auch haftungsrechtlich nicht ihr Erfüllungsgehilfe.[2]

Mit dem Ombudsmann besteht gemäß § 278 Abs. 3 SGB V beim Medizinischen Dienst eine vertrauliche Beschwerdestelle, an die sich u. a. die Versicherten ohne größere formale Hürden wenden können.

Der MD unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit seinen medizinischen und pflegerischen Kenntnissen durch Beratungen und Begutachtungen.

Die Gutachter sind in der medizinischen Bewertung unabhängig und an den aktuellen Stand der Wissenschaft sowie sozialrechtlichen Vorgaben gebunden. Sie greifen nicht in die ärztliche Behandlung oder pflegerische Versorgung ein.

Warum wird der Medizinische Dienst eingeschaltet?

Zum 1.1.2020 ist das MDK-Reformgesetz in Kraft getreten. Dabei wurde der MDK ab dem 1.7.2021 in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und wird seit dem unter dem Namen "Medizinischer Dienst" (MD) geführt. Ziele waren, den Dienst zu stärken und zu einer von den Krankenkassen unabhängigen Organisation zu machen. Dadurch sollen die Beratungen und Begutachtungen durch den MD transparenter und unabhängiger werden.

Kann ich den Medizinischen Dienst ablehnen?

Zum 1.1.2020 ist das MDK-Reformgesetz in Kraft getreten. Dabei wurde der MDK ab dem 1.7.2021 in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und wird seit dem unter dem Namen "Medizinischer Dienst" (MD) geführt. Ziele waren, den Dienst zu stärken und zu einer von den Krankenkassen unabhängigen Organisation zu machen. Dadurch sollen die Beratungen und Begutachtungen durch den MD transparenter und unabhängiger werden.

Wer kann den Medizinischen Dienst beauftragen?

Der Medizinische Dienst (MD) ist ein unabhängiges Gutachterteam und unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei leistungsrechtlichen Fragen mit medizinischen und pflegerischen Kenntnissen. Arbeitgeber können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von der Krankenkasse eine Einladung zum MD verlangen.

Sozialversicherung: Die Aufgaben und die Organisation des MD sind in den §§ 275 bis 283a SGB V bzw. §§ 18 und 112 ff. SGB XI beschrieben. Die Einschaltung des MD erfolgt arbeitsrechtlich regelmäßig im Zusammenhang mit § 3 EFZG.

Der Medizinische Dienst (MD) ist gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine grundsätzlich auf Länderebene eingerichtete unabhängige, selbstständige und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.[1] Daneben besteht als übergeordnete Spitzenorganisation der "Medizinische Dienst Bund (MDB)" (vgl. § 281–283 SGB V). Die vielfältigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes ergeben sich aus den §§ 275–277 SGB V.

Der Medizinische Dienst ist den Krankenkassen nicht weisungsunterworfen und auch haftungsrechtlich nicht ihr Erfüllungsgehilfe.[2]

Mit dem Ombudsmann besteht gemäß § 278 Abs. 3 SGB V beim Medizinischen Dienst eine vertrauliche Beschwerdestelle, an die sich u. a. die Versicherten ohne größere formale Hürden wenden können.

Kann mich mein Arbeitgeber zum MDK schicken?

Betriebsärzt*innen sind durch eine entsprechende Facharztausbildung auf die Arbeitsmedizin spezialisiert. Sie unterstützten den Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 1 Arbeitssicherheitsgesetz ASiG). Das heißt: Sie ermitteln Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter*innen und beraten das Unternehmen hinsichtlich Arbeitssicherheit und Arbeitsgestaltung zur Gesundheitsförderung.

Durchgangsärzt*innen (D-Arzt) sind in der Regel auf Unfallchirurgie und Orthopädie spezialisiert und deshalb Ihr Ansprechpartner*innen bei Arbeits- und Wegeunfällen. Sie sind speziell von den Berufsgenossenschaften zugelassen und erstellen Gutachten für die gesetzliche Unfallversicherung.

Was will der MDK alles sehen?

Wer noch keine Einstufung in einen Pflegegrad hat, muss diesen bei seiner Pflegekasse beantragen. Wer eine Höherstufung seines Pflegegrades möchte, muss dies ebenfalls bei der Pflegekasse beantragen.

Um beurteilen zu können, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder eine Höherstufung des Pflegegrades gerechtfertigt ist, findet durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) eine Begutachtung statt. Fachlich korrekt heißt dieser Vorgang „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“. Sie erhalten von der Pflegekasse rechtzeitig den Termin zur MDK Begutachtung mitgeteilt.

Die zu begutachtende Person wird danach beurteilt, wie selbstständig sie ist. Entsprechend der Selbstständigkeit wird jede Frage mit Punkten bewertet. Je selbstständiger eine Person ihr tägliches Leben noch bestreiten kann, umso weniger Punkte gibt es. Es wird dann auch ein dementsprechend niedrigerer Pflegegrad erteilt.

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Kann der MDK mich arbeiten schicken?

  Der MDK schreibt gesund: darf die IKK das Krankengeld verweigern! Mit zum Teil fragwürdigen und rechtswidrigen Tricks versucht die IKK gesund plus aus Magdeburg, einen Mandanten von rentenbescheid24.de aus dem Krankengeld zu drängen.

Sommeraktion 2023

Wie kann man sich gegen den MDK wehren?

Erhal­ten Sie von der Pfle­ge­kas­se einen kla­ge­fä­hi­gen Bescheid, kön­nen Sie inner­halb eines Monats beim zustän­di­gen Sozi­al­ge­richt Kla­ge ein­rei­chen. Das ist gene­rell kostenfrei.

Ob Sie einen Anwalt beauf­tra­gen oder sich vor Gericht selbst ver­tre­ten, steht Ihnen frei. Einen erfah­re­nen Anwalt an der Sei­te zu haben, ist aller­dings sinn­voll, da Sie für Ihre Kla­ge eine gute Argu­men­ta­ti­on brau­chen. Die pfle­ge­fach­li­chen Grün­de dafür lie­fern Ihnen bei­spiels­wei­se unse­re Pfle­ge­sach­ver­stän­di­gen und Pflegeberater.

Was sollte man beim MDK nicht sagen?

Der MDK steht für Medizinischer Dienst der Krankenkasse und ist ein sozialmedizinischer Beratungs- und Begutachtungsdienst, der objektiv anhand vorgegebenen Kriterien bewertet. Der MDK stellt per Checkliste sicher, dass alle Pflegebedürftigen zu gleichen Bedingungen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Das Sozialgesetz garantiert allen Betroffenen, dass der MDK fachlich unabhängig handelt. Außerdem sind Gutachter und Gutachterinnen nur ihrem ärztlichen und pflegefachlichen Gewissen unterworfen.

Entscheidend zu wissen ist, dass das Gutachten die Grundlage zur Einordnung in einen Pflegegrad bildet. Der MDK verfolgt vor allem das Ziel zu klären, inwieweit der oder die Betroffene pflege- und hilfsbedürftig ist, um den Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen.

Kommt es in Ihrer Familie zu einem Pflegefall, müssen Sie zunächst für sich oder einen Angehörigen bei der Pflegekasse den Antrag auf Pflegegrad stellen. Dabei müssen Sie keinen bestimmten Pflegegrad angeben, den Sie anstreben. Im Anschluss setzt sich der MDK mit Ihnen telefonisch oder schriftlich in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Der MDK legt den Pflegegrad nach der Begutachtung fest.

Zusammenfassend finden Sie im Folgenden unsere MDK Checkliste mit allen Dokumenten, die Sie sich vor der Pflegebegutachtung zurechtlegen können. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Dokumente zur Hand haben. Das vereinfacht und beschleunigt den Prozess:

  • Fragen, die Sie dem Gutachter stellen möchten
  • Berichte des behandelnden Arztes
  • Namen und Kontaktdaten der behandelnden Ärzte
  • Krankenhausentlassungsberichte
  • Eine Liste aller einzunehmender Medikamente
  • Falls Sie darüber verfügen: Den Behindertenausweis
  • Sofern bereits vorhanden: Die Pflegedokumentation oder Pflegetagebuch
  • Kontaktdaten der Person, die bisher für die Pflege zuständig war
  • Eine Liste der Hilfsmittel, die Sie bereits nutzen

Übrigens: Seit des Inkratftretens des MDK-Reformgesetzes am 1. Januar 2020 heißt der MDK nun MD. Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Da der Begriff MDK den meisten Menschen geläufiger ist als MD, verwenden wir ihn in unserem Ratgeber weiterhin.

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen zum Amtsarzt zu gehen?

Einem ärztlichen Attest kommt ein hoher Beweiswert zu. Wird ein gelber Schein über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt, ist von einer Erkrankung auszugehen. Daher darf der Chef nicht grundlos den Gang zum Amtsarzt verlangen. Wenn der Arbeitgeber aber begründete Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit hat, kann er den Gang zum Amtsarzt verlangen.

Kann der Arbeitgeber Krankheit überprüfen lassen?

Der Arbeitgeber wiederum wird im Normalfall hoffen, dass sich sein Mitarbeiter von seiner Erkrankung schnell wieder erholt und er seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen kann.

In bestimmten Einzelfällen wird der Arbeitgeber die Krankmeldung jedoch eher mit knirschenden Zähnen zur Kenntnis nehmen. Ist der betroffene Arbeitnehmer nämlich beispielsweise in der Vergangenheit dadurch auffällig geworden, dass seine Erkrankungen immer nur von kurzer Dauer waren und sich ausschließlich an Montagen oder Freitagen ereigneten, dann kann es vorkommen, dass den Arbeitgeber gewisse Gefühle beschleichen.

In Extremsituationen mag so manch ein Arbeitgeber sogar darüber nachsinnen, ob er die Möglichkeit hat, die fortlaufenden und kurzfristigen Erkrankungen seines Mitarbeiters näher aufzuklären.

Was darf der Medizinische Dienst nicht?

Wenn bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Fehler gemacht wurden, hat das folgende Konsequenzen:

  • Wurde kein Pflegegrad anerkannt, gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Damit steht dann auch kein Budget für Pflegehilfsmittel zur Verfügung, ebensowenig Zuschüsse für eine behindertengerechte Wohnraumanpassung (z.B. mit einem Treppenlift) in Höhe von bis zu 4.000 Euro usw.
  • Wurde die Höherstufung des Pflegegrades nicht anerkannt, erhöhen sich die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld nicht. Doch gerade das Pflegegeld ist wichtig, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird.

Grundvoraussetzung für Pflegeleistungen ist also die richtige Einstufung in einen Pflegegrad. Mein Lese-Tipp: Pflegestärkungsgesetz – Alle Pflegeleistungen auf einen Blick als Tabelle“

Kann meine Kasse mich zwingen wieder arbeiten zu gehen?

Der Medizinische Dienst (MD) ist ein unabhängiges Gutachterteam und unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei leistungsrechtlichen Fragen mit medizinischen und pflegerischen Kenntnissen. Arbeitgeber können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von der Krankenkasse eine Einladung zum MD verlangen.

Sozialversicherung: Die Aufgaben und die Organisation des MD sind in den §§ 275 bis 283a SGB V bzw. §§ 18 und 112 ff. SGB XI beschrieben. Die Einschaltung des MD erfolgt arbeitsrechtlich regelmäßig im Zusammenhang mit § 3 EFZG.

Der Medizinische Dienst (MD) ist gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine grundsätzlich auf Länderebene eingerichtete unabhängige, selbstständige und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.[1] Daneben besteht als übergeordnete Spitzenorganisation der "Medizinische Dienst Bund (MDB)" (vgl. § 281–283 SGB V). Die vielfältigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes ergeben sich aus den §§ 275–277 SGB V.

Der Medizinische Dienst ist den Krankenkassen nicht weisungsunterworfen und auch haftungsrechtlich nicht ihr Erfüllungsgehilfe.[2]

Mit dem Ombudsmann besteht gemäß § 278 Abs. 3 SGB V beim Medizinischen Dienst eine vertrauliche Beschwerdestelle, an die sich u. a. die Versicherten ohne größere formale Hürden wenden können.

Der MD unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit seinen medizinischen und pflegerischen Kenntnissen durch Beratungen und Begutachtungen.

Die Gutachter sind in der medizinischen Bewertung unabhängig und an den aktuellen Stand der Wissenschaft sowie sozialrechtlichen Vorgaben gebunden. Sie greifen nicht in die ärztliche Behandlung oder pflegerische Versorgung ein.

Wann kann der Arbeitgeber mich zum medizinischen Dienst schicken?

Der Medizinische Dienst (MD) ist ein unabhängiges Gutachterteam und unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei leistungsrechtlichen Fragen mit medizinischen und pflegerischen Kenntnissen. Arbeitgeber können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von der Krankenkasse eine Einladung zum MD verlangen.

Sozialversicherung: Die Aufgaben und die Organisation des MD sind in den §§ 275 bis 283a SGB V bzw. §§ 18 und 112 ff. SGB XI beschrieben. Die Einschaltung des MD erfolgt arbeitsrechtlich regelmäßig im Zusammenhang mit § 3 EFZG.

Der Medizinische Dienst (MD) ist gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine grundsätzlich auf Länderebene eingerichtete unabhängige, selbstständige und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.[1] Daneben besteht als übergeordnete Spitzenorganisation der "Medizinische Dienst Bund (MDB)" (vgl. § 281–283 SGB V). Die vielfältigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes ergeben sich aus den §§ 275–277 SGB V.

Der Medizinische Dienst ist den Krankenkassen nicht weisungsunterworfen und auch haftungsrechtlich nicht ihr Erfüllungsgehilfe.[2]

Mit dem Ombudsmann besteht gemäß § 278 Abs. 3 SGB V beim Medizinischen Dienst eine vertrauliche Beschwerdestelle, an die sich u. a. die Versicherten ohne größere formale Hürden wenden können.