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Kann man als Vorstand einfach zurücktreten?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kann man als Vorstand einfach zurücktreten?
  2. Kann man als Vorstand eines Vereins zurücktreten?
  3. Was passiert wenn der Vorsitzende eines Vereins Rücktritt?
  4. Was passiert wenn der gesamte Vorstand Rücktritt?
  5. Wie tritt man als Vorstand zurück?
  6. Was passiert wenn sich kein neuer Vorstand findet?
  7. Wie lange kann ein Verein ohne Vorstand sein?
  8. Kann der erste Vorsitzende alleine entscheiden?
  9. Kann ein Verein ohne 2 Vorsitzenden?
  10. Kann ein Vorstand auch Schriftführer sein?
  11. Kann Vorstand auch Kassier sein?
  12. Kann der 1 Vorstand auch Kassier sein?
  13. Wer kontrolliert den Vorstand?
  14. Wer kontrolliert gemeinnützige Vereine?
  15. Für was haftet der Vorstand?

Kann man als Vorstand einfach zurücktreten?

Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung. Das heißt: Wenn Ihre Satzung nichts anderes vorsieht, kann ein Rücktritt auch mündlich erfolgen. Aber: Das Amtsgericht, bei dem ja jede Veränderung im Vorstandsamt gemeldet – und damit eingetragen – werden muss, wird einen Nachweis verlangen. Deshalb empfiehlt es sich, in der Satzung zu regeln, dass ein Rücktritt immer schriftlich erfolgen muss.

Kann man als Vorstand eines Vereins zurücktreten?

Das Vereinsrecht, das auf den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beruht, sieht vor, dass ein vorzeitiger Rücktritt des gesamten Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds grundsätzlich möglich ist. 

Generell gilt: Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, von ihrem Amt zurücktreten. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass dem Verein ausreichende Zeit eingeräumt wird, die ehrenamtliche Funktion neu zu besetzen. 

In vielen Fällen stellt der Rücktritt des Vorstands darüber hinaus das letzte Mittel in einer Eskalationsspirale oder bei tiefgehenden Meinungsverschiedenheiten dar. Konflikte zwischen dem Vorstand und den weiteren Gremien des Vereins können das Wohl und die Ziele des Vereins nachhaltig gefährden.

In anderen Fällen mag der 1. Vorsitzende eines Vereins während der laufenden Amtszeit die Lust auf sein Amt verlieren und zurücktreten. 

Mögliche Gründe für einen Rücktritt des Vorstands könnten zum Beispiel sein:

Die Amtsniederlegung eines BGB-Vorstands ist grundsätzlich zu jeder Zeit möglich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Vorschriften oder Bestimmungen, die die Form oder einen Rücktrittsanlass explizit regeln. 

§ 26 BGB regelt, wie der Vorstand seinen Rücktritt einem anderen Vorstandsmitglied mitzuteilen hat. 

Der Gesetzgeber definiert unmissverständlich: „Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.“

Was passiert wenn der Vorsitzende eines Vereins Rücktritt?

Die Situation, dass ein Verein (vorübergehend) ohne Vorstand ist oder dass im mehrgliedrigen Vorstand ein Teil der Ämter nicht besetzt ist, tritt nicht selten ein. Die häufigsten Gründe dafür sind: - Der Vorstand tritt vor Ablauf der Amtsperiode zurück - Die Amtsperiode ist abgelaufen und es wurde versäumt, rechtzeitig Neuwahlen durchzuführen oder die Ämter konnten bei den Wahlen nicht besetzt werden. - Tod oder Erkrankung eines Vorstandsmitglieds

Probleme treten dabei vor allem dann auf, wenn der Vorstand im Sinn des § 26 BGB betroffen ist, da es sich hier um ein gesetzlich vorgeschriebenes und notwendiges Organ handelt, ohne das der Verein nicht handlungsfähig ist. Wenn es andere Organe betrifft (z.B. Mitglieder des erweiterten Vorstands), ist eine Gefahr für den Verein nicht gegeben, da der Verein handlungsfähig bleibt.

Was passiert wenn der gesamte Vorstand Rücktritt?

Grundsätzlich gilt: Die Amtszeit beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der  – in der Satzung festgelegten – Amtszeit. Sieht die Satzung beispielsweise vor, dass die Amtszeit drei Jahre beträgt, so ist damit nicht ein Zeitraum von drei Geschäftsjahren gemeint, sondern von drei Jahren ab Annahme der Bestellung! Das heißt auch: Die Amtszeit endet dann automatisch und verlängert sich auch dann nicht, wenn ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig berufen wird, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Sie können in der Satzung verankern, dass die Amtszeit nicht automatisch endet und der Verein dann kopf- und führungslos wird, falls sich niemand mehr zur Wahl aufstellen lässt. Beispielsweise durch diese Satzungsformulierung: „Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.“

Wird nach mehreren Gesuchen innerhalb von 3-6 Monaten niemand gefunden, sollte noch ein letzter Versuch gestartet werden. Bleibt der auch erfolglos, ist es sinnvoll, über die Auflösung des Vereins nachzudenken. Zumal sich wohl kein Vorstandsmitglied ewig in sein Amt „pressen“ lässt. Außerdem macht eine solche Satzungsklausel einen Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder nicht unmöglich.

Nein, die Rücktrittsmöglichkeit lässt sich nicht per Satzung verbieten. Eine solche Klausel wäre, so sie denn überhaupt vom Amtsgericht eingetragen wird, unwirksam. Aber: Ein Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen.

Beispiel: Der Vorsitzende hat festgestellt, dass der Verein überschuldet ist. Er müsste Insolvenz anmelden. Stattdessen tritt er zurück. Da die anderen Vorstandsmitglieder nicht den erforderlichen Überblick haben, wird die Insolvenz verschleppt. Etliche Gläubiger werden geschädigt, weil sie dem Verein weiterhin Waren liefern, die dieser gar nicht bezahlen kann.

Folge: Der Rücktritt erfolgte zur Unzeit. Der Vorsitzende schwebt in großer Haftungsgefahr!

Wie tritt man als Vorstand zurück?

Diese Ausführungen sollen selbstverständlich nicht zum Beenden einer Vorstandsfunktion animieren. Das Anliegen ist es, Rechtssicherheit zu schaffen. 

Eine Vorstandsfunktion kann auf mehrere Arten enden: 

Was passiert wenn sich kein neuer Vorstand findet?

Grundsätzlich gilt: Die Amtszeit beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der  – in der Satzung festgelegten – Amtszeit. Sieht die Satzung beispielsweise vor, dass die Amtszeit drei Jahre beträgt, so ist damit nicht ein Zeitraum von drei Geschäftsjahren gemeint, sondern von drei Jahren ab Annahme der Bestellung! Das heißt auch: Die Amtszeit endet dann automatisch und verlängert sich auch dann nicht, wenn ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig berufen wird, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Sie können in der Satzung verankern, dass die Amtszeit nicht automatisch endet und der Verein dann kopf- und führungslos wird, falls sich niemand mehr zur Wahl aufstellen lässt. Beispielsweise durch diese Satzungsformulierung: „Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.“

Wird nach mehreren Gesuchen innerhalb von 3-6 Monaten niemand gefunden, sollte noch ein letzter Versuch gestartet werden. Bleibt der auch erfolglos, ist es sinnvoll, über die Auflösung des Vereins nachzudenken. Zumal sich wohl kein Vorstandsmitglied ewig in sein Amt „pressen“ lässt. Außerdem macht eine solche Satzungsklausel einen Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder nicht unmöglich.

Nein, die Rücktrittsmöglichkeit lässt sich nicht per Satzung verbieten. Eine solche Klausel wäre, so sie denn überhaupt vom Amtsgericht eingetragen wird, unwirksam. Aber: Ein Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen.

Beispiel: Der Vorsitzende hat festgestellt, dass der Verein überschuldet ist. Er müsste Insolvenz anmelden. Stattdessen tritt er zurück. Da die anderen Vorstandsmitglieder nicht den erforderlichen Überblick haben, wird die Insolvenz verschleppt. Etliche Gläubiger werden geschädigt, weil sie dem Verein weiterhin Waren liefern, die dieser gar nicht bezahlen kann.

Folge: Der Rücktritt erfolgte zur Unzeit. Der Vorsitzende schwebt in großer Haftungsgefahr!

Wie lange kann ein Verein ohne Vorstand sein?

Diese Ausführungen sollen selbstverständlich nicht zum Beenden einer Vorstandsfunktion animieren. Das Anliegen ist es, Rechtssicherheit zu schaffen. 

Eine Vorstandsfunktion kann auf mehrere Arten enden: 

Kann der erste Vorsitzende alleine entscheiden?

Ich bin in einem Verein mit 2 Vereinsvorständen und einigen Beisitzer. Die meisten Entscheidungen werden in der Ausschuss-Sitzung via Mehrheitsbeschluss entschieden. Jedoch werden einige Entscheidungen von den zwei Vorständen alleine getroffen. Dürfen die das? In der Satzung steht, etwas von Beschlussfähig ab 7 Ausschussmitgliedern.

März '13

Kann ein Verein ohne 2 Vorsitzenden?

Die Vorstandschaft besteht meist aus zwei bis fünf Mitgliedern, die unterschiedliche Funktionen erfüllen. Ein wichtiges Organ bildet dabei auch der 2. Vorstand eines Vereins. Er ist in erster Linie der Stellvertreter des 1. Vorstands und muss damit gleichermaßen über alle Vorgänge, Prozesse und Abläufe informiert sein. Bei Ausfall oder bis zu einer Neuwahl muss der zweite Vorsitzende in der Lage sein, die Vereinsgeschäfte weiterzuführen. Außerdem sorgt er mit den anderen Vorstandsmitgliedern gemeinsam dafür, dass die demokratischen Prinzipien der vereinstragenden Gesellschaft eingehalten werden.

  • Der Posten des zweiten Vorsitzenden
  • Die Aufgaben des 2. Vorstands
  • Hauptaufgaben des 2. Vorstands
  • Der 2. Vorstand – ein gewähltes Amt

Kann ein Vorstand auch Schriftführer sein?

Wenn nicht von Anfang an feststeht, z. B. durch eine Satzungsregelung, wer das Protokoll schreibt, kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einen Protokollanten bestim­men.

Aber aufgepasst, der Protokollführer muss neutral sein! Wenn die Satzung keinen Proto­kollführer vorschreibt, achten Sie deshalb darauf, dass der gewählte Protokollant neutral ist und auf gar keinen Fall einem eventuell existierendem „Lager“ innerhalb des Vereins ange­hört. 

Mein Tipp: Steht eine derartige Person nicht zur Verfügung, weil sich z. B. die Situation im Verein zugespitzt hat, können Sie eine geeignete außenstehende Person hinzuziehen. Das muss natürlich durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden und darf nicht durch die Satzung grundsätzlich ausgeschlossen sein.

Kann Vorstand auch Kassier sein?

Häufig finden sich bei Vorstandswahlen in Vereinen nicht für alle Ämter, die die Satzung vorsieht, Kandidaten. In diesem Fall bietet es sich an, dass ein Vorstandsmitglied zwei verschiedene Ämter ausübt (der Vorsitzende ist zum Beispiel gleichzeitig auch der Schatzmeister). Leider ist das rechtlich nicht in jedem Fall möglich. Lesen Sie deshalb im folgenden Beitrag, wie Sie die Voraussetzungen schaffen, um eine „Personalunion im Vorstand“ zu ermöglichen.  

Kann der 1 Vorstand auch Kassier sein?

Der Kassenwart ist eine Funktion in einem Verein, einer Gesellschaft oder einer Partei und ist zuständig für die Kassenführung und der Verwaltung der Finanzen. Der Kassenwart wird auch Kassenführer oder Schatzmeister genannt.

Kassenwart im Verein (© anaumenko - Fotolia.com )

Im Vereinsbetrieb nimmt der Kassenwart eine zentrale Rolle wahr. Die Verwaltung und Überwachung der Finanzen gehört schließlich zu den wichtigsten Aufgaben in einem Verein. Von daher gehört der Kassenwart zu den wichtigsten Funktionsträgern in einem Verein. Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung gewählt und sollte möglichst eine kaufmännische Vorbildung haben, da seine Aufgaben durchaus anspruchsvoll sind.

Wer kontrolliert den Vorstand?

Die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft haben die Aufgabe, im Interesse der Aktionäre den Vorstand zu überwachen und zu kontrollieren. Dies gilt sowohl für die Mitglieder des Aufsichtsrates einer börsennotierten AG (DAX, MDAX, SDAX) als auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates einer kleinen AG.

Was dies im Einzelnen heißt und was die konkreten Aufgaben und Kompetenzen sind, erklären wir Ihnen nachfolgend. Wir erklären Ihnen auch, was der Aufsichtsrat und die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder konkret tun müssen, um nicht selbst mit dem Privatvermögen zu haften.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft haben die Aufgabe, im Interesse der Aktionäre den Vorstand zu überwachen und zu kontrollieren. Dies gilt sowohl für die Mitglieder des Aufsichtsrates einer börsennotierten AG (DAX, MDAX, SDAX) als auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates einer kleinen AG.

Was dies im Einzelnen heißt und was die konkreten Aufgaben und Kompetenzen sind, erklären wir Ihnen nachfolgend. Wir erklären Ihnen auch, was der Aufsichtsrat und die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder konkret tun müssen, um nicht selbst mit dem Privatvermögen zu haften.

  • Überwachung, Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung des Vorstandes
  • Was überwacht der Aufsichtsrat?
  • Mittel, Instrumente und Rechte zur Überwachung, Kontrolle und Beratung
  • Unser hoch qualifiziertes und spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln berät Sie zu allen Fragen rund um die Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten des Aufsichtsrates und seiner Mitglieder. Mitglieder unseres Teams sind auch wissenschaftlich im Aktienrecht aktiv, so dass wir in diesem Bereich über besonderes Know-How verfügen.

    Das Beratungsspektrum unserer Aktienrechtler lässt sich wie folgt beschreiben:

  • Beratung und Begleitung von Aktiengesellschaften / des Aufsichtsrates bei der laufenden Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstandes
  • Wer kontrolliert gemeinnützige Vereine?

    • Artikel 9 des Grundgesetzes garantiert mit der Vereinigungsfreiheit allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das Vereinsrecht regelt den Verein und seine rechtliche Stellung zum Staat. Für die Vereinsarbeit maßgeblich sind dabei die Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Vereinsgesetz (VereinsG) regelt u.a. das Verbot von Vereinigungen.
    • Die häufigste und typischste Vereinsform in Deutschland ist der Idealverein. Er verfolgt vorwiegend ideelle Zwecke. Wird der Idealverein ins Vereinsregister eingetragen, spricht man von einem eingetragenen Verein (e.V.)
    • Um einen eingetragenen Verein zu gründen muss eine Gründungsversammlung abgehalten, eine Satzung beschlossen und von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnet, ein Vorstand bestimmt, ein Gründungsprotoll verfasst und der Eintrag ins Vereinsregister angemeldet werden.
    • Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind gesetzlich vorgeschriebene Pflichtorgane des Vereins. Darüber hinaus kann die Satzung besondere Vertreter für bestimmte Geschäfte vorsehen. Diese sind in das Vereinsregister einzutragen.
    • Auch im laufenden Vereinsbetrieb müssen die Vorgaben durch das Vereinsrecht beachtet werden, zum Beispiel beim Ein- und Austritt in den Verein, bei der Zahlung von Aufwandspauschalen oder der Ausstellung von Spendenquittungen.
    • Das Vereinsrecht enthält eindeutige und zwingende Regeln für die Auflösung eines Vereins. Die damit verbundenen Schritte vom Beschluss der Mitgliederversammlung, über die Liquidation, die Bekanntmachung der Auflösung bis zu ihrer Eintragung ins Vereinsregister sind im BGB definiert.

     „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Artikel 9 unseres Grundgesetzes garantiert uns die Vereinigungsfreiheit in Deutschland. Im Prinzip kann also jeder und jede einen Verein gründen.

    Als Verein gilt im weitesten Sinne ein freiwilliger und auf Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, der einen bestimmten Zweck verfolgt und in seinem Bestehen vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Die Mitglieder ordnen sich dabei einer gemeinsamen organisierten Willensbildung unter.

    Die „Spielregeln“ schreibt das Vereinsrecht vor. Es ist das Rechtsgebiet innerhalb der deutschen Rechtswissenschaften, das den Verein und seine rechtliche Stellung zum Staat regelt. Die Gründung, Organisation und Haftung eines Vereins ist den §§ 21 – 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Das Vereinsgesetz (VereinsG) oder genauer das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts bestimmt unter anderem die verfassungsmäßigen Grenzen der Vereinigungsfreiheit.

    Für was haftet der Vorstand?

    Jeder Bürger/jede Bürgerin und jede Körperschaft (§ 823 BGB) haftet oder ist schadenersatzpflichtig bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen mit Schädigung Dritter. Für den Verein als Körperschaft oder juristische Person besteht die sogenannte Organhaftung (§ 31 BGB). Danach haftet der Verein für alle Schäden, die durch seine Organe

    Haftungsansprüche können entstehen durch