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Wie funktioniert die Rundfunkbeitrag bei Wohngemeinschaften?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie funktioniert die Rundfunkbeitrag bei Wohngemeinschaften?
  2. Woher weiß die GEZ wo ich wohne?
  3. Wer muss Rundfunkbeitrag zahlen WG?
  4. Kann man zu viel gezahlte GEZ Gebühren zurückfordern?
  5. Wie lange kann man GEZ Gebühren rückwirkend verlangen?
  6. Ist GEZ personenbezogen?
  7. Wird GEZ überprüft?
  8. Wie lange kann die GEZ Gebühren rückwirkend verlangen?
  9. Kann man die GEZ Gebühren von der Steuer absetzen?
  10. Kann die GEZ sehen wann ich eingezogen bin?
  11. Kann die GEZ Mein Konto pfänden?
  12. Wie viele Jahre muss ich GEZ nachzahlen?
  13. Wie kann ich die GEZ Gebühren umgehen?
  14. Wie bekomme ich Ermäßigung Rundfunkbeitrag?
  15. Wird der Rundfunkbeitrag kontrolliert?

Wie funktioniert die Rundfunkbeitrag bei Wohngemeinschaften?

Grund­sätzlich gilt: Für jede Wohnung wird monat­lich ein Rund­funk­beitrag von 18,36 Euro erhoben, unab­hängig davon, wie viele Personen in dieser Wohnung leben.

Unter bestimmten Voraus­setzun­gen ist es möglich eine Ermäßi­gung oder Befreiung zu beantragen. Wir haben auf dieser Seite verschie­dene Lebens­situa­tionen und die damit verbun­denen Rege­lungen skizziert.

Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.

Wenn Sie zusammen­ziehen und jeder bereits ein eigenes Beitrags­konto hat, können Sie entscheiden, unter welchem Beitrags­konto die gemeinsame Wohnung geführt werden soll. Alle anderen Beitrags­konten können mit Verweis auf die Nummer dieses Beitrags­kontos abgemeldet werden.

Wenn der Beitrags­konto­inhaber aus der gemein­samen Wohnung auszieht, nimmt er sein Beitrags­konto mit.  Für die ehemals gemein­sam genutzte Wohnung muss auf eine darin verblei­bende Person ein neues Beitrags­konto angemeldet werden. 

Wenn Sie BAföG oder Berufs­ausbildungs­beihilfe erhalten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen. Wenn Sie als Student, Azubi oder Schüler noch zu Hause wohnen, zahlen Ihre Eltern den Beitrag.

Für Studierende ohne Anspruch auf staatliche Förderung gilt – wie für alle voll­jährigen Bürger: Für jede Wohnung muss ein Rund­funk­beitrag von monatlich 18,36 Euro bezahlt werden. Wohnen mehrere Personen zusam­men, zahlt nur eine Person den Beitrag von 18,36 Euro im Monat.

Sie wohnen in einem Studie­renden­wohnheim? Wenn Ihr Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, wird es als Wohnung gewertet. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen: Pro Zimmer ist der Beitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen.

Rentner beteiligen sich gemeinschaftlich und solidarisch an der Finanzierung des Rundfunkbeitrags. Wenn Sie Rente beziehen, sind Sie nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Wenn Sie be­stimmte Sozial­leistungen wie zum Beispiel Grund­siche­rung oder Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II) er­halten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freien lassen. Empfänger von Arbeits­losen­geld I, Wohn­geld oder Über­gangs­geld haben keinen An­spruch auf Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht.

Wur­de Ihnen das Merkzeichen RF zu­er­kannt, können Sie ei­ne Er­mäßigung des Rund­funk­bei­trags be­an­tra­gen. Sie zah­len dann nur ei­nen Drittel­bei­trag - monat­lich 6,12 Euro. Mit Ihrem ermäßigten Beitrag tragen Sie zum barrierefreien Angebot bei, das die Sender laufend ausbauen. Erhalten Sie bestimmte Sozialleistungen, können Sie eine Befreiung von der Rund­funkbeitrags­pflicht beantragen.

Sie können sich beim Beitrags­service abmelden:

  • wenn sie in einem Alten- und Pflegeheim
  • in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung

wohnen und dort vollstationär betreut und gepflegt werden.

Woher weiß die GEZ wo ich wohne?

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich gilt: Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Für Zweitwohnungen gibt es eine Ausnahme.
  • Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen.
  • Gut zu wissen

    Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhält Daten von den Einwohnermeldeämtern, die er mit seinen eigenen Datensätzen abgleicht. Wenn Sie wegen eines solchen Meldedatenabgleichs ein Schreiben zum Rundfunkbeitrag erhalten, sollten Sie darauf reagieren. Die Frist beträgt zwei Wochen, anderenfalls erfolgt die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag automatisch.

    Mehr darüber lesen Sie in unserem Artikel „Meldedaten für Rundfunkbeitrag – was tun mit dem Brief vom Beitragsservice?“.

    Wer muss Rundfunkbeitrag zahlen WG?

    Geräteun­abhängig. Auch Nutzer, die weder Radio und Fernseher noch Internet haben, zahlen in der Regel den Rund­funk­beitrag. © Getty images / Onoky

    Rund­funk­beitrag (oft noch GEZ-Gebühr genannt) müssen Wohnungs­inhaber auch dann zahlen, wenn sie weder Radio noch Fernseher besitzen. test.de beant­wortet wichtige Fragen.

    Kann man zu viel gezahlte GEZ Gebühren zurückfordern?

    Der Rund­fun­kbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat für eine Wohnung und ist gesetz­lich geregelt. Das bedeutet, dass jeder Beitrags­zahler den Rund­funk­beitrag bezahlen muss, auch wenn keine besondere Zahlungs­auf­forderung gestellt wurde.

    Sie können den Zahlungs­rhythmus wie folgt wählen:

    • gesetzliche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten 55,08 Euro
    • vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate 55,08 Euro
    • halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres für sechs Monate 110,16 Euro
    • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate 220,32 Euro

    Das Last­schrift­verfahren ist bequem und bietet die größte Sicher­heit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Über­weisungs­beleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen.

    Sie möchten das Last­schrift­verfahren nutzen? Verwenden Sie bitte das Online-Formular oder nutzen Sie das SEPA-Mandat . Die Teilnahme am Last­schrift­verfahren lässt sich jederzeit widerrufen.

    Falls Sie sich für das SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

    Sie können den Beitrag selbstverständ­lich auch über­weisen. Die für die Über­weisung nötige Bank­verbindung finden Sie hier.

    Egal, welche Zahlungs­weise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungs­zweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitrags­konto zugeordnet.

    Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungs­aufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Über­weisungs­träger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitrags­nummer werden dann automatisch über­tragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand aus­füllen.

    Der Rund­funk­beitrag muss grund­sätz­lich bar­geld­los ge­zahlt werden. Nur Per­so­nen, die nach­weis­lich kei­nen Zu­gang zu einem Giro­konto haben, sind be­rechtigt, den Rund­funk­beitrag bar zu zahlen.

    Nutzen Sie für Ihre An­frage bitte das Kontaktformular (“eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen”). Fügen Sie als Nach­wei­se min­destens zwei Ab­lehnungs­schrei­ben von zwei unter­schied­lichen Geld­instituten bei, aus denen her­vor­geht, dass Sie kein Basis­konto nach § 31 Absatz 1 Zahlungs­konten­ge­setz eröffnen können. Die Nach­wei­se dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

    Sobald die Nach­weise ge­prüft wurden und Sie die Voraus­setzungen zur Bar­zahlung er­füllen, ver­ein­bart Ihre zuständige Landes­rund­funk­anstalt mit Ihnen einen Termin zur Geld­ein­zahlung an ihrem je­weiligen Haupt­sitz.

    Der Rund­funk­beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit zu zahlen. Der Beitrags­service ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Wird der rück­ständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.

    Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.

    Wenn Sie per Über­weisung zahlen, informiert Sie der Beitrags­service schrift­lich über Höhe und Fällig­keit des zu zahlen­den Rund­funk­beitrags.

    Sie erhalten keine Zahlungs­aufforde­rung,

    • wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teil­nehmen
    • wenn rück­ständige Beträge nicht frist­ge­recht ge­zahlt werden. Dann wird ein Festsetzungsbescheid verschickt.

    Der Rund­funk­beitrag ist gemäß Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 10) unauf­gefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.

    Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

    Sind Sie in einen Zahlungs­rück­stand geraten, obwohl Sie von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreit sind? Dann kann es sein, dass sich der Zahlungs­rück­stand auf Zeit­räume bezieht, für die keine Befreiung vorliegt. Prüfen Sie daher immer sorg­fältig die Zeit­räume, für die Ihnen eine Befreiung gewährt wurde. Mehr Informationen über die Genehmigung und die Gültig­keits­dauer erfahren Sie unter Befreiung und Ermäßigung.

    Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie eine Über­sicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des Beitrags­rück­stands über das Kontaktformular anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihre Beitragsnummer an.

    Falls Abweichungen vorhanden sind, werden diese selbst­verständ­lich korrigiert. Senden Sie dazu die entsprechenden Nachweise an den Beitrags­service.

    Grund­sätzlich gilt: Sollten Sie Rund­funk­beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resul­tierende Gut­haben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitrags­service erstatten lassen. Hierzu reicht eine ent­sprechen­de Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontakt­formular. Gut­haben, die nicht mit bereits fälligen Beitrags­forde­rungen verrechnet werden können, erstattet der Beitrags­service grund­sätzlich via Bank­über­weisung.

    Melden Sie ein Beitrags­konto ab, weil keine Beitrags­pflicht mehr besteht, erstattet der Beitrags­service Gut­haben ohne Auf­forderung und informiert Sie hierüber schrift­lich. Ist keine Bank­verbindung bekannt, bittet der Beitrags­service Sie um Mit­teilung der Konto­daten.

    Der Beitrags­service prüft regel­mäßig die Zahlungs­ein­gänge und Salden seiner Beitrags­konten. Wird auf einem angemel­deten Beitrags­konto ein Gut­haben fest­gestellt, das – etwa auf­grund einer Beitrags­befreiung – nicht mit laufen­den Beitrags­forderun­gen ver­rechnet werden kann, informiert der Beitrags­service schriftlich über die Möglich­keit der Erstattung und bittet um die Mitteilung einer Bank­verbindung für die Über­weisung.

    In einem Fest­setzungs­bescheid werden die geschuldeten Rund­funk­beiträge und Säumnis­zuschläge fest­gesetzt. Die sogenannte Fest­setzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Voll­streck­ungs­behörde oder den Gerichts­voll­zieher.

    Wie lange kann man GEZ Gebühren rückwirkend verlangen?

    Sie können den Zahlungs­rhythmus wie folgt wählen:

    • gesetzliche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten 55,08 Euro
    • vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate 55,08 Euro
    • halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres für sechs Monate 110,16 Euro
    • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate 220,32 Euro

    Das Last­schrift­verfahren ist bequem und bietet die größte Sicher­heit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Über­weisungs­beleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen.

    Sie möchten das Last­schrift­verfahren nutzen? Verwenden Sie bitte das Online-Formular oder nutzen Sie das SEPA-Mandat . Die Teilnahme am Last­schrift­verfahren lässt sich jederzeit widerrufen.

    Falls Sie sich für das SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

    Sie können den Beitrag selbstverständ­lich auch über­weisen. Die für die Über­weisung nötige Bank­verbindung finden Sie hier.

    Egal, welche Zahlungs­weise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungs­zweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitrags­konto zugeordnet.

    Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungs­aufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Über­weisungs­träger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitrags­nummer werden dann automatisch über­tragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand aus­füllen.

    Der Rund­funk­beitrag muss grund­sätz­lich bar­geld­los ge­zahlt werden. Nur Per­so­nen, die nach­weis­lich kei­nen Zu­gang zu einem Giro­konto haben, sind be­rechtigt, den Rund­funk­beitrag bar zu zahlen.

    Nutzen Sie für Ihre An­frage bitte das Kontaktformular (“eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen”). Fügen Sie als Nach­wei­se min­destens zwei Ab­lehnungs­schrei­ben von zwei unter­schied­lichen Geld­instituten bei, aus denen her­vor­geht, dass Sie kein Basis­konto nach § 31 Absatz 1 Zahlungs­konten­ge­setz eröffnen können. Die Nach­wei­se dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

    Sobald die Nach­weise ge­prüft wurden und Sie die Voraus­setzungen zur Bar­zahlung er­füllen, ver­ein­bart Ihre zuständige Landes­rund­funk­anstalt mit Ihnen einen Termin zur Geld­ein­zahlung an ihrem je­weiligen Haupt­sitz.

    Ist GEZ personenbezogen?

    Ein solcher Anlass kann beispiels­weise ein Umzug oder ein Sterbe­fall sein. Übermittelt werden Daten wie Vor- und Familien­name, Familien­stand, Geburts­datum, aktuelle und vorherige Adresse, Datum des Ein­zugs in die Wohnung oder Sterbe­datum. Der Beitrags­service hat keinen Ein­blick in das Register der Ein­wohner­melde­ämter.

    Alle voll­jährigen Personen, denen im Rahmen der Melde­daten­über­mittlung kein Beitrags­konto zuge­ordnet werden kann, schreibt der Beitrags­service an. Sie werden um Unter­stützung bei der Prüfung der Beitrags­pflicht gebeten. Es ist wichtig auf dieses Schreiben zu reagieren.

    Wird GEZ überprüft?

    Insofern erscheint es wenig überraschend, dass der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sender regelmäßig einen Meldedatenabgleich durchführt. Hierbei soll ermittelt werden, inwiefern Bürgerinnen und Bürger einem der 46,1 Millionen zahlungspflichtigen Haushalte in Deutschland zugeordnet sind. Oder andersherum: Wer führt bislang kein Beitragskonto?

    Die Überprüfung fußt auf ausgewählten Daten der Einwohnermeldeämter im gesamten Bundesgebiet und begann bereits im September 2022. Betroffen sind alle Einwohner ab 18 Jahren. Wer einem Beitragskonto zugeordnet werden kann, für den ist der Meldedatenabgleich ohne fühlbare Konsequenzen.

    Wie lange kann die GEZ Gebühren rückwirkend verlangen?

    Das ist der Rundfunkbeitrag heute

    Der heute geltende Rundfunkbeitrag wird durch den ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice eingezogen. Bis Ende 2012 war hierfür die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die GEZ, zuständig. Die bis 2012 fälligen Rundfunkgebühren wurde darum oft auch „GEZ-Gebühren“ genannt – ein Begriff, gegen den sich die GEZ stets sträubte.

    Wie bereits gesehen, beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf aktuell 18,36 Euro pro Monat und Haushalt. Unerheblich ist es dabei, ob der Wohnungsinhaber und seine Familie oder seine sonstigen Mitbewohner das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächlich nutzen. Der Beitrag wird in jedem Fall fällig und ist vom Wohnungsinhaber zu zahlen.

    Zahlbar ist der Rundfunkbeitrag dabei innerhalb von 4 Wochen ab Fälligkeit. Wird er nicht rechtzeitig beglichen, folgen in der Regel eine oder mehrere Mahnungen sowie ein Festsetzungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid führt dazu, dass nicht nur der eigentlich geschuldete Rundfunkbeitrag, sondern auch ein Säumniszuschlag zu zahlen ist. Außerdem stellt der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt dar, welcher die rechtliche Grundlage für die spätere Zwangsvollstreckung sein kann. Werden die fälligen Beiträge auch nach Zustellung des Festsetzungsbescheids nicht gezahlt, können sie darum nach Eintritt der Rechtskraft direkt beispielsweise durch Pfändung beigetrieben werden.

    Kann man die GEZ Gebühren von der Steuer absetzen?

    Der Rundfunkbeitrag polarisiert. Und das ist auch ohne weiteres nachvollziehbar. Da wäre es doch wirklich nett, wenn man die Abgaben einkommensteuerlich geltend machen könnte. Geht das?

    So einfach ist die Frage gar nicht zu beantworten. Losgetreten wurde die Diskussion – soweit ersichtlich – in der NWB Community. Der Kollege Kuhlmey war (und ist) der Auffassung, dass der Beitrag aufgrund des Zwangscharakters steuerlich berücksichtigt werden muss. Und so veröffentlichte er kurzerhand einen äußerst interessanten Fachbeitrag in einer renommierten Steuerzeitschrift. Sein Argument: der Rundfunkbeitrag wird bei der Berechnung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags und auch darüber hinaus im Gesetz nicht berücksichtigt, obwohl es sich um eine Zwangsabgabe handelt. Darin liege ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip, weil dem Steuerpflichtigen sein Einkommen in Höhe des Rundfunkbeitrags nicht zur Leistung von Steuerzahlungen zur Verfügung stehe.

    Kann die GEZ sehen wann ich eingezogen bin?

    19.09.2022 - Der Umzug ist geschafft, jetzt fehlt nur noch ein bisschen Papierkram – zum Beispiel das Anmelden bei der GEZ, damit mit den Gebühren alles glattgeht.

    • Anmelden beim Beitragsservice: Online oder per Formular zum Download
    • Selbst anmelden oder auf Post warten?
    • Wann muss ich mich bei der GEZ anmelden?
    • Wie viel zahlt man für die GEZ?
    • Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

    Die Erstanmeldung bei der GEZ geht schnell und einfach. Sie haben mehrere Möglichkeiten zur Auswahl:

    • Sie können Sich für den Rundfunkbeitrag online anmelden: Sowohl für Ihren Erstwohnsitz als auch Ihre Zweitwohnung.
    • Oder Sie nutzen ein pdf-Formular zum Ausdrucken und senden es per Post an den Beitragsservice.

    Formular zur Anmeldung bei der GEZ für den Erstwohnsitz

    Kann die GEZ Mein Konto pfänden?

    Ob die Forderung der GEZ bzw. ihrer Nachfolgeorganisation rechtmäßig ist oder nicht, spielt im derzeitigen Stadium des Verfahrens keine Rolle mehr.

    Sie Hatten Beitragsbescheide der GEZ erhalten, die mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Rechtsmittelfrist versehen waren. Einwände gegen die Richtigkeit der Beitragsbescheide hätten innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich vorgetragen werden müssen. Von Ihrem Recht eine Überprüfung der Bescheide einzufordern haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Sie haben damit auch auf Ihr Recht verzichtet, dass sich ein Gericht dieser Sache annimmt. Die Bescheide sind mit Ablauf der Rechtsmittelfrist wie ein Urteil rechtskräftig geworden und können auch wie ein Urteil vollstreckt werden.

    Wie viele Jahre muss ich GEZ nachzahlen?

    Das ist der Rundfunkbeitrag heute

    Der heute geltende Rundfunkbeitrag wird durch den ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice eingezogen. Bis Ende 2012 war hierfür die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die GEZ, zuständig. Die bis 2012 fälligen Rundfunkgebühren wurde darum oft auch „GEZ-Gebühren“ genannt – ein Begriff, gegen den sich die GEZ stets sträubte.

    Wie bereits gesehen, beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf aktuell 18,36 Euro pro Monat und Haushalt. Unerheblich ist es dabei, ob der Wohnungsinhaber und seine Familie oder seine sonstigen Mitbewohner das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächlich nutzen. Der Beitrag wird in jedem Fall fällig und ist vom Wohnungsinhaber zu zahlen.

    Zahlbar ist der Rundfunkbeitrag dabei innerhalb von 4 Wochen ab Fälligkeit. Wird er nicht rechtzeitig beglichen, folgen in der Regel eine oder mehrere Mahnungen sowie ein Festsetzungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid führt dazu, dass nicht nur der eigentlich geschuldete Rundfunkbeitrag, sondern auch ein Säumniszuschlag zu zahlen ist. Außerdem stellt der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt dar, welcher die rechtliche Grundlage für die spätere Zwangsvollstreckung sein kann. Werden die fälligen Beiträge auch nach Zustellung des Festsetzungsbescheids nicht gezahlt, können sie darum nach Eintritt der Rechtskraft direkt beispielsweise durch Pfändung beigetrieben werden.

    Wie kann ich die GEZ Gebühren umgehen?

    Auf dem Blog "Geld und mehr" legt der "Handelsblatt"-RedakteurNorbert Häring seine eigene Meinung dar. So auch zum Thema "Rundfunkgebühr". Bereits am 8. Mai 2015 veröffentlichte er dort den Artikel "Wie man ganz legal die Rundfunkgebühren spart und dabei die Geldreform voranbringt" und der hat es in sich. Der Journalist hat nämlich eine Möglichkeit gefunden, wie man sich vor der Gebühr drücken kann.

    Auch interessant: Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig!

    Als sich der 51-Jährige seinen Gebührenbescheid näher angesehen hat, fiel ihm eine Lücke auf. Denn auf dem Dokument waren nur zwei Zahlungsoptionen angegeben: Einzugsermächtigung oder Überweisung. Doch als Volkswirt weiß Häring natürlich, dass in Paragraf 14 des Bundesbankgesetzes steht, dass in Deutschland „auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel" sind. Auf Deutsch: Niemand darf eine Bar-Zahlung ablehnen. Doch genau dies tut der Beitragsservice.

    Reform in Planung: GEZ soll abgeschafft werden. Erfahren Sie hier mehr.

    Wie bekomme ich Ermäßigung Rundfunkbeitrag?

    • Be­hinderte Men­schen, deren Grad der Be­hinderung nicht nur vorüber­gehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstal­tungen ständig nicht teilnehmen können und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde
    • Blinde oder nicht nur vorüber­gehend wesentlich seh­behinderte Menschen mit einem Grad der Be­hinderung von wenigstens 60 allein wegen der Seh­behinderung und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde
    • Hör­geschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine aus­reichende Ver­ständigung über das Gehör auch mit Hör­hilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde
    • Taubblinde Menschen, bei denen im Sinne des Rundfunk­beitrags­staatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwer­hörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Seh­behinderung gegeben ist
    • Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozial­gesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundes­versorgungs­gesetz (BVG))
    • Sonder­fürsorge­berechtigte (§ 27e Bundes­versorgungs­gesetz (BVG))

    Wird der Rundfunkbeitrag kontrolliert?

    Rundfunkgebühren - besser bekannt als GEZ-Gebühren - sind in Deutschland grundsätzlich für jede Wohnung zu bezahlen, doch einige Bürger entziehen sich wohl der Gebührenpflicht. Deshalb führt der Beitragsservice einen Datenabgleich seit September 2022 durch. Dabei erhält die Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio ausgewählte Daten der Einwohnermeldeämter zu allen Einwohnern ab 18 Jahren. Wer einem Beitragskonto zugeordnet werden kann, für den ist der Meldedatenabgleich ohne fühlbare Konsequenzen. Personen, die allerdings keiner zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnung zugeordnet werden können, werden dann vom Beitragsservice ab dem 10. Januar 2023 bis voraussichtlich Juni 2023 sukzessiv angeschrieben.

    Dieses sogenannte Klärungsschreiben sollten Sie keinesfalls ignorieren.