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Kann man Grundversorgung widerrufen?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kann man Grundversorgung widerrufen?
  2. Ist ein Widerruf per E Mail gültig?
  3. Kann ich jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen?
  4. Wie formuliere ich einen Widerruf richtig?
  5. Kann 14 tägiges Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?
  6. Wann kann man einen Vertrag widerrufen?
  7. Wann ist ein Widerruf ungültig?
  8. Kann ein Widerruf abgelehnt werden?
  9. Wann ist ein Widerruf nicht möglich?
  10. Welche Gründe für Widerruf?
  11. Wie schreibt man einen Widerspruch Muster?
  12. Was tun wenn Widerruf nicht akzeptiert wird?
  13. Welche Folgen hat der Widerruf?
  14. Welche Widerrufsgründe gibt es?
  15. Wann ist Widerruf möglich?

Kann man Grundversorgung widerrufen?

Uns erreichen zunehmend Beschwerden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher von ihrem Grundversorger in die Ersatzversorgung eingestuft werden, nachdem sie ihren Sondervertrag gekündigt haben. Das ist nicht korrekt. Sie haben Anspruch auf Grundversorgung.

Wer seinen Sondervertrag kündigt und keinen neuen Vertrag abschließt, sollte automatisch in der Grundversorgung landen. Dafür ist es egal, ob die Kündigung am Ende der Vertragslaufzeit ausgesprochen oder das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung genutzt wurde. Leider klappt das jedoch nicht immer reibungslos.

Ist ein Widerruf per E Mail gültig?

Sie betreiben einen Onlineshop und arbeiten den ganzen Tag an der Zufriedenheit Ihrer Kunden?

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#1

Kann ich jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen?

Der Widerruf kennzeichnet ein Recht, welches sich auf geschlossene Verträge und abgegebene Willenserklärungen auswirkt. Führst du einen (rechtswirksamen) Widerruf durch, bist du nicht mehr an eine zuvor abgegebene Willenserklärung gebunden.

Damit der Widerruf rechtswirksam ist, muss ein Widerrufsrecht vorliegen. Das Widerrufsrecht steht Verbrauchern in aller Regel zu und bezieht sich auf geschlossene Verbraucherverträge.

Durch dieses Recht hast du die Möglichkeit, geschlossene Verträge innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Um den Vertrag widerrufen zu können, müssen allerdings in der Regel bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Der Widerruf und das damit verbundene Widerrufsrecht stützen sich auf einige gesetzliche Grundlagen. Diese finden sich insbesondere im Paragraph 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wieder. In den dortigen Absätzen 1-3 ist das Widerrufsrecht nach BGB bei Verbraucherverträgen näher definiert und beinhaltet unter anderem:

  • Durch das eingeräumte Widerrufsrecht gelten zuvor abgegebene Willenserklärungen nicht mehr, falls der Verbraucher von seinem Recht auf Widerruf Gebrauch macht
  • Die Frist für den Widerruf beläuft sich auf 14 Tage und beginnt mit Vertragsabschluss
  • Wie formuliere ich einen Widerruf richtig?

    Mit dem Musterbrief haben Sie die Möglichkeit, Ihren Widerruf einfach und schnell vornehmen zu können. Die Vorlage muss von Ihnen dazu nur noch angepasst werden und bietet dann die Chance, schnell und einfach einen Vertrag zu widerrufen und den Rücktritt zu erklären. Dabei bietet das Musterschreiben alle wichtigen Vorgaben. Bei Fragen sollten Sie einen Juristen kontaktieren, der Ihnen diesbezüglich sicherlich weiterhelfen kann.

    Widerruf vom Vertrag

    Ein Muster für den Widerruf kann von Ihnen in unterschiedlichen Situationen verwendet werden und bietet dabei die Chance, komfortabel und bequem einen Widerruf zu erledigen. Ob Sie nun einen Kaufvertrag einer Online Bestellung widerrufen möchten oder auch eine Kündigung widerrufen wollen – Sie haben mit einer Mustervorlage schnell und einfach die Gelegenheit dazu, die passende Formulierung zu finden und somit den Widerspruch schnell und komfortabel in Anspruch nehmen zu können. Generell ist ein solches Muster für den Widerruf also sehr praktisch und bietet für Sie die Chance, zeiteffektiv und sicher einen Widerruf durchführen zu können. Dabei müssen Sie nur noch wichtige Angaben anpassen.

    Kann 14 tägiges Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?

    • A. Sinn und Zweck der Ausschlussregelungen
    • B. Ausschluss bei kundenspezifischer Ware (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB)
    • I. Ausschluss bereits vor Beginn der Anfertigung der Ware
      • EuGH: Es kommt nicht darauf an, ob der Online-Händler mit der Fertigung schon begonnen hat
      • Andere Ansicht war noch das AG München
    • II. Ausschluss nur bei erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Unternehmer
    • III. Einzelentscheidungen:
      • 1. Autoreifen
      • 2. Notebook
      • 3. Boxspring-Bett
      • 4. Kompletträder
      • 5. Couch-Garnitur
      • 6. Elektronische Bauteile
      • 7. Lieferung und Montage eines Kurventreppenlift
      • 8. Personalisierter Schmuck
    • C. Schnell verderbliche Ware (§312g Abs. 2 Nr. 2 BGB)
    • D. Ausschluss bei Hygieneartikeln (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB)
    • I. Hygieneartikel
      • 1. Kosmetikartikel
      • 2. Kontaktlinsen
      • 3. Nasen-Stent (Medizinprodukte)
      • 4. Arzneimittel
      • 5. Matratzen
      • 6. WC-Sitze
      • 7. Erotikspielzeug
      • 8. Körperschmuck
      • 9. Sammelkarten- und Booster-Packs
    • II. Ordnungsgemäße Versiegelung
    • E. Ausschluss bei Lieferung von Audio-, Videoaufnahmen und Computersoftware (§ 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB)
    • I. Ton- und Videoaufnahmen, Computersoftware
    • II. Ordnungsgemäße Versiegelung
    • F. Ausschluss bei Waren, die Preisschwankungen unterliegen (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB)
    • G. Muss der Verbraucher über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht informiert werden?
    • I. Pflicht zur Belehrung bei bestehendem Widerrufsrecht
    • II. Pflicht zur Belehrung bei nicht bestehendem Widerrufsrecht
    • III. In welcher Form ist über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht zu informieren?
    • F. Fazit

    Die gesetzlich bestimmten Ausnahmefälle in § 312g Abs. 2 BGB schützen den Unternehmer vor einer unzumutbaren Rückabwicklung des Vertrags, z.B. weil die zurückzunehmende Sache für den Shop-Betreiber nur noch schwer verkäuflich oder gar wertlos ist.

    Zudem besteht in den in § 312g Abs. 2 BGB beschriebenen Sachverhalten ein erhebliches Missbrauchspotenzial für den Verbraucher, das durch die Ausnahmen vom Widerruf eingedämmt werden soll.

    Die maßgebliche Vorschrift des § 312g Abs. 2 BGB lautet wie folgt:

    Wann kann man einen Vertrag widerrufen?

    https://www.bmuv.de/WS6928

    Wann ist ein Widerruf ungültig?

    Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass für die Kündigung einer Baufinanzierung oder anderen Darlehen keine Fristen mehr gelten - die 14-tägige Widerrufsfrist gilt in diesem Fall nicht.

    Zugleich entfällt durch das dauerhafte Recht zum Widerruf auch das Recht der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditablösung. Suchen Verbraucher allein oder mit Hilfe von Rechtsanwälten nach Fehlern in der Widerrufsbelehrung, wird auch davon gesprochen, dass sie den „Widerrufsjoker“ ausspielen wollen.

    Wenn Sie zwischen November 2002 und dem Jahr 2010 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen haben, ist die Chance groß, dass die darin enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

    Die Hamburger Verbraucherzentrale hat über 3.000 Kreditverträge aus dieser Zeitspanne geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass mehr als 80 Prozent davon Fehler in der Widerrufsbelehrung aufweisen. Am meisten betroffen von Fehlern in der Widerrufsbelehrung sind Banken, die eine Immobilienfinanzierung anbieten.

    Laut Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg wurden in den untersuchten Verträgen die meisten Fehler bei der ING-Diba sowie bei der DSL-Bank gefunden. Der Prozentsatz lag dort bei über 87 Prozent. 

    Kann ein Widerruf abgelehnt werden?

    Keine Rücksendeadresse angegeben und der Kundenservice ist nicht erreichbar

      Ein Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen bestellte im Dezember 2020 einen Artikel bei einem Online-Marktplatz. Im Januar 2021 wurde die bestellte Ware geliefert. Allerdings waren der Lieferung weder ein Rücksendeschein noch eine Rücksendeadresse beigelegt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Online-Marktplatz blieb erfolglos, sodass der Verbraucher keinen Gebrauch von seinem Widerrufsrecht machen konnte.

    Wann ist ein Widerruf nicht möglich?

    • A. Sinn und Zweck der Ausschlussregelungen
    • B. Ausschluss bei kundenspezifischer Ware (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB)
    • I. Ausschluss bereits vor Beginn der Anfertigung der Ware
      • EuGH: Es kommt nicht darauf an, ob der Online-Händler mit der Fertigung schon begonnen hat
      • Andere Ansicht war noch das AG München
    • II. Ausschluss nur bei erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Unternehmer
    • III. Einzelentscheidungen:
      • 1. Autoreifen
      • 2. Notebook
      • 3. Boxspring-Bett
      • 4. Kompletträder
      • 5. Couch-Garnitur
      • 6. Elektronische Bauteile
      • 7. Lieferung und Montage eines Kurventreppenlift
      • 8. Personalisierter Schmuck
    • C. Schnell verderbliche Ware (§312g Abs. 2 Nr. 2 BGB)
    • D. Ausschluss bei Hygieneartikeln (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB)
    • I. Hygieneartikel
      • 1. Kosmetikartikel
      • 2. Kontaktlinsen
      • 3. Nasen-Stent (Medizinprodukte)
      • 4. Arzneimittel
      • 5. Matratzen
      • 6. WC-Sitze
      • 7. Erotikspielzeug
      • 8. Körperschmuck
      • 9. Sammelkarten- und Booster-Packs
    • II. Ordnungsgemäße Versiegelung
    • E. Ausschluss bei Lieferung von Audio-, Videoaufnahmen und Computersoftware (§ 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB)
    • I. Ton- und Videoaufnahmen, Computersoftware
    • II. Ordnungsgemäße Versiegelung
    • F. Ausschluss bei Waren, die Preisschwankungen unterliegen (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB)
    • G. Muss der Verbraucher über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht informiert werden?
    • I. Pflicht zur Belehrung bei bestehendem Widerrufsrecht
    • II. Pflicht zur Belehrung bei nicht bestehendem Widerrufsrecht
    • III. In welcher Form ist über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht zu informieren?
    • F. Fazit

    Die gesetzlich bestimmten Ausnahmefälle in § 312g Abs. 2 BGB schützen den Unternehmer vor einer unzumutbaren Rückabwicklung des Vertrags, z.B. weil die zurückzunehmende Sache für den Shop-Betreiber nur noch schwer verkäuflich oder gar wertlos ist.

    Zudem besteht in den in § 312g Abs. 2 BGB beschriebenen Sachverhalten ein erhebliches Missbrauchspotenzial für den Verbraucher, das durch die Ausnahmen vom Widerruf eingedämmt werden soll.

    Die maßgebliche Vorschrift des § 312g Abs. 2 BGB lautet wie folgt:

    Welche Gründe für Widerruf?

    Zunächst müssen Sie dem Vertragspartner mitteilen, dass Sie den Vertrag widerrufen. Den Widerruf können Sie mündlich oder schriftlich erklären. Verwenden Sie hierfür das Musterwiderrufs-Formular, das das Unternehmen mitgeliefert hat, und verschicken es am besten per Einschreiben. So haben Sie im Streitfall einen Beweis.

    Sie müssen das Musterwiderrufs-Formular aber nicht verwenden. Sie können Ihren Widerruf auch auf andere Weise erklären, zum Beispiel über den Umtausch-Check der Verbraucherzentralen. Legen Sie das Formular oder Ihr Widerrufsschreiben beim Zurücksenden der Ware mit ins Paket. Zur Sicherheit sollten Sie den Widerruf zusätzlich per Einschreiben oder per E-Mail erklären. Ein Widerruf kann allerdings formlos erfolgen - entgegen weit verbreiteter Ansicht ist eine Unterschrift nicht erforderlich.

    Hinweis: Es reicht nicht aus, die Ware kommentarlos zurückzuschicken. Sie müssen den Widerruf in jedem Fall gegenüber dem Verkäufer oder Unternehmer erklären. Einen Grund, warum Sie widerrufen wollen, müssen Sie nicht angeben.

    Wie schreibt man einen Widerspruch Muster?

    Das Widerrufsrecht bereitet vielen Unternehmern Kummer. Zu rechtlichen Bedenken – habe ich die Widerrufsbelehrung korrekt eingebunden? – kommen spezielle Fallkonstellationen dazu. Darf der Käufer die Ware einfach unfrei zurückschicken? Muss ich verschmutzte oder defekte Ware akzeptieren? Dieser Beitrag beantwortet alle wichtigen Fragen rund um das Widerrufsrecht und hilft Ihnen, die Belehrung rechtssicher umzusetzen.

  • Definition
  • Geltungsbereich
  • B2B
  • Wenn der Kunde eine Ware nicht in einem lokalen Ladengeschäft kauft, hat er keine Möglichkeit, sie durch Testen, Ansehen und Anfassen auf seine Beschaffenheit zu prüfen. Deshalb steht ihm in vielen Fällen ein sogenanntes Widerrufsrecht zu. Macht er davon Gebrauch, gibt er an, an seine ursprüngliche Willenserklärung nicht mehr gebunden sein zu wollen.

    Sobald er die Ware erhalten hat, kann er sie auf Funktion, Beschaffenheit und Eigenschaften prüfen. Ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, kann er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und den Vertrag auflösen. In diesem Fall sind beide Vertragspartner nicht mehr an ihre Willenserklärung gebunden und müssen die ausgetauschten Leistungen zurückgeben – der Käufer also die Ware, der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis (§ 355 Abs. 3 BGB).

    Die Regelungen des BGB sehen ein Widerrufsrecht für viele Vertragsbeziehungen vor, etwa für Vermittlungsverträge, langfristige Urlaubsprodukte oder Verbraucherdarlehensverträge. Für Sie als Existenzgründer dürfte insbesondere das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften relevant sein.

    Was tun wenn Widerruf nicht akzeptiert wird?

    Sehr geehrter Mandant,

    grundsätzlich muß in einem Widerrufsschreiben der Begriff "Widerruf" nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es reicht, wenn aus dem Schreiben heraus deutlich wird, was gewollt ist, d. h. eine Vertragsaufhebung. Obwohl Sie in dem Schreiben an die Firma IContent also das Wort "Kündigung" verwendet haben, ändert das nichts daran, daß eigentlich ein Widerruf gemeint ist. Das wird sogar sehr deutlich durch die Erwähnung der 2-Wochen-Frist. Tatsächlich wird sich die Firma IContent aber nicht durch einen Widerruf oder eine Kündigung beeindrucken lassen. Das Geschäftsmodell funktioniert allein dadurch, daß vermeintlichen Kunden ausdauernd gedroht wird. Hier wird dann in den Schreiben oft von Strafanzeigen, Schufaeinträgen, erheblichen Kosten und ähnlichem gesprochen. In manchen Fällen wird sogar ein Urteil eines Gerichts beigefügt, mit welchem belegt werden soll, daß ein Prozess auf jeden Fall gewonnen würde. Auch das ist falsch. Leider haben die Drohungen aber viel zu oft Erfolg und Betroffene zahlen, nur um endlich Ruhe zu haben. Sie werden mit größter Wahrscheinlichkeit weiterhin Mahnungen von IContent erhalten und anschließend von einem Inkassounternehmen. Der zu zahlende Betrag wird dabei natürlich immer höher. Am Ende werden Sie möglicherweise sogar noch Post von einem Anwalt bekommen. Dann ist wahrscheinlich Ruhe, bis Sie in einem Jahr eventuell nochmals angeschrieben werden, da dann das zweite Jahr des Vertrages beginnt und auch dafür gezahlt werden soll. Lassen Sie sich bitte durch all das nicht einschüchtern. Sie haben den Vertrag ordnungsgemäß widerrufen und müssen nichts zahlen. Ernst wird es nur in dem ausgesprochen unwahrscheinlichen Fall, daß Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen. Dann müssen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist auf dem beiliegenden Formular Widerspruch einlegen. Absender des Schreibens muß ein deutsches Amtsgericht sein. Manche Inkassobüros drucken an die Stelle - oben rechts - an der man sonst den Absender vermutet, die Stelle, durch welche sie als Inkassobüro zugelassen sind. Das ist immer ein Amtsgericht und so wird versucht, die Betroffenen zu verwirren. Immer komplette Schreiben prüfen. Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid heißt nicht, daß Sie einen Prozess verlieren würden. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob ein angeblicher Anspruch besteht oder rechtmäßig ist. Daher ist der Widerspruch so wichtig. Eigentlich müssen Sie also nun nichts weiter tun, Sie können die eingehenden Mahnungen einfach abheften. Wenn Sie aber auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie auch ein weiteres Schreiben an die Firma IContent schicken, dieses Mal mit Rückschein. Das könnte dann z. B. so aussehen: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr(e) Schreiben vom .........................., in dem Sie einen Betrag von ........ Euro für eine Serviceleistung verlangen. Dieser Forderung widerspreche ich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

    Welche Folgen hat der Widerruf?

    Das Widerrufsrecht bereitet vielen Unternehmern Kummer. Zu rechtlichen Bedenken – habe ich die Widerrufsbelehrung korrekt eingebunden? – kommen spezielle Fallkonstellationen dazu. Darf der Käufer die Ware einfach unfrei zurückschicken? Muss ich verschmutzte oder defekte Ware akzeptieren? Dieser Beitrag beantwortet alle wichtigen Fragen rund um das Widerrufsrecht und hilft Ihnen, die Belehrung rechtssicher umzusetzen.

  • Definition
  • Geltungsbereich
  • B2B
  • Wenn der Kunde eine Ware nicht in einem lokalen Ladengeschäft kauft, hat er keine Möglichkeit, sie durch Testen, Ansehen und Anfassen auf seine Beschaffenheit zu prüfen. Deshalb steht ihm in vielen Fällen ein sogenanntes Widerrufsrecht zu. Macht er davon Gebrauch, gibt er an, an seine ursprüngliche Willenserklärung nicht mehr gebunden sein zu wollen.

    Sobald er die Ware erhalten hat, kann er sie auf Funktion, Beschaffenheit und Eigenschaften prüfen. Ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, kann er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und den Vertrag auflösen. In diesem Fall sind beide Vertragspartner nicht mehr an ihre Willenserklärung gebunden und müssen die ausgetauschten Leistungen zurückgeben – der Käufer also die Ware, der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis (§ 355 Abs. 3 BGB).

    Die Regelungen des BGB sehen ein Widerrufsrecht für viele Vertragsbeziehungen vor, etwa für Vermittlungsverträge, langfristige Urlaubsprodukte oder Verbraucherdarlehensverträge. Für Sie als Existenzgründer dürfte insbesondere das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften relevant sein.

    Welche Widerrufsgründe gibt es?

    • Widerruf einer Vorstandsbestellung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BGB)
    • Widerruf eines Stiftungsgeschäfts bis zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit (§ 81 Abs. 2 BGB)
    • Widerruf bei bestimmten genehmigungspflichtigen Geschäften (§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 178 Satz 1 BGB)
    • Widerruf bei noch nicht zugegangenen oder gleichzeitig mit der Widerrufserklärung zugehenden Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB)
    • Widerruf einer Vollmacht (§ 168 Satz 2, § 171 Abs. 2 BGB)
    • Widerruf einer Einwilligung (§ 183 Satz 1 BGB)

    Wann ist Widerruf möglich?

    Mit einer Widerrufsbelehrung werden Verbraucher über ihr Recht aufgeklärt, durch die Abgabe einer einseitigen Willenserklärung von Verbraucherverträgen und Versicherungsverträgen zurückzutreten bzw. diese rückwirkend aufzulösen.

    Händler haben laut § 355 BGB die Pflicht, Käufer über das Widerrufsrecht und den Rücktritt vom Verbrauchervertrag zu informieren.