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Wann ist eine Pfändung fruchtlos?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wann ist eine Pfändung fruchtlos?
  2. Was tun wenn beim Schuldner nichts zu holen ist?
  3. Was passiert wenn man keine eidesstattliche Erklärung abgibt?
  4. Wer stellt den Pfüb zu?
  5. Wie lange dauert es bis die Pfändung weg ist?
  6. Was ist eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung?
  7. Was passiert wenn der Schuldner kein Geld hat?
  8. Was tun wenn Schuldner trotz Titel nicht zahlt?
  9. Kann ich eine Eidesstattliche Erklärung selber schreiben?
  10. Wer darf eine Eidesstattliche Erklärung ausstellen?
  11. Wie viel kostet ein PfÜB?
  12. Wie teuer ist ein PfÜB?
  13. Welche Geldeingänge sind nicht pfändbar?
  14. Was passiert mit zuviel Geld auf P-Konto ohne Pfändung?
  15. Was passiert nach erfolgloser Pfändung?

Wann ist eine Pfändung fruchtlos?

Eine Zwangsvollstreckung sollte zügig angegangen werden. Denn es gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Wer nicht das Nachsehen haben will, sollte deshalb schnell handeln. Dazu sind Informationen über den Kunden oft von Vorteil. Denn je mehr über dessen Vermögensverhältnisse bekannt ist, desto leichter kann die Auswahl der passenden Vollstreckungsmaßnahme gewählt werden, um schneller vollstrecken und pfänden zu können.Für die Einleitung einer Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:• Ein Vollstreckungstitel muss vorliegen. Hierbei kann es sich z. B. um einen Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder eine notarielle Urkunde handeln.• Der Vollstreckungstitel muss grundsätzlich mit einer sogenannten Klausel versehen sein. Damit wird die Vollstreckbarkeit des Titels amtlich bescheinigt. Ausnahmen gelten z.B. für den Vollstreckungsbescheid.• Der Vollstreckungstitel muss grundsätzlich in der Regel vor oder mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

Bei der Zustellung vor Vollstreckung soll der Schuldner auf diese aufmerksam gemacht werden, sodass er die Möglichkeit hat, sie durch Zahlung doch noch abzuwenden. Wird der Schuldner durch einen Rechtsanwalt vertreten, muss die Zustellung an diesen erfolgen. Vollstreckbare Urteile sowie der Vollstreckungsbescheid auf Antrag hin, stellt das zuständige Gericht zu. In allen anderen Fällen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.Grundsätzlich kann die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, durch Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss getätigt werden. Die Vollstreckung kann des Weiteren in das „bewegliche“ Vermögen durch den Gerichtsvollzieher bzw. in das „unbewegliche“ Vermögen, z.B. durch Eintragung einer Sicherungshypothek, erfolgen.

Was tun wenn beim Schuldner nichts zu holen ist?

Eine Zwangsvollstreckung sollte zügig angegangen werden. Denn es gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Wer nicht das Nachsehen haben will, sollte deshalb schnell handeln. Dazu sind Informationen über den Kunden oft von Vorteil. Denn je mehr über dessen Vermögensverhältnisse bekannt ist, desto leichter kann die Auswahl der passenden Vollstreckungsmaßnahme gewählt werden, um schneller vollstrecken und pfänden zu können.Für die Einleitung einer Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:• Ein Vollstreckungstitel muss vorliegen. Hierbei kann es sich z. B. um einen Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder eine notarielle Urkunde handeln.• Der Vollstreckungstitel muss grundsätzlich mit einer sogenannten Klausel versehen sein. Damit wird die Vollstreckbarkeit des Titels amtlich bescheinigt. Ausnahmen gelten z.B. für den Vollstreckungsbescheid.• Der Vollstreckungstitel muss grundsätzlich in der Regel vor oder mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

Bei der Zustellung vor Vollstreckung soll der Schuldner auf diese aufmerksam gemacht werden, sodass er die Möglichkeit hat, sie durch Zahlung doch noch abzuwenden. Wird der Schuldner durch einen Rechtsanwalt vertreten, muss die Zustellung an diesen erfolgen. Vollstreckbare Urteile sowie der Vollstreckungsbescheid auf Antrag hin, stellt das zuständige Gericht zu. In allen anderen Fällen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.Grundsätzlich kann die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, durch Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss getätigt werden. Die Vollstreckung kann des Weiteren in das „bewegliche“ Vermögen durch den Gerichtsvollzieher bzw. in das „unbewegliche“ Vermögen, z.B. durch Eintragung einer Sicherungshypothek, erfolgen.

Was passiert wenn man keine eidesstattliche Erklärung abgibt?

Können Sie bei dem Termin mit dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen, dass Sie die Schuld innerhalb von 12 Monaten zahlen, kann der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Raten entgegennehmen und von der Vermögensauskunft absehen. Ihr Gläubiger muss hiermit allerdings einverstanden sein. Dies kommt in der Praxis eher selten vor.

Geraten Sie mit den Zahlungen in einen Rückstand von länger als 2 Wochen, ist die Vereinbarung hinfällig, und Sie müssen die Vermögensauskunft doch noch abgeben.

Wer stellt den Pfüb zu?

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Im Antrag auf Erlass eines PfÜB können Gläubiger beantragen, dass sie selbst die Zustellung des erlassenen PfÜB veranlassen. Diese Vorgehensweise kann erhebliche Vorteile haben, wie der folgende Beitrag zeigt. |

Wie lange dauert es bis die Pfändung weg ist?

Ich habe eine Kontopfändung und habe bei der stadt angerufen. Ich habe gefragt ob es durch monatliche zahlungen zu begleichen wäre, die Antwort lautet "ja"und die Pfändung wird aufgehoben. Meine Frage lautet: Wie lange dauert es bis meine konto wieder normal funktioniert? Ich mache mir Sorgen, da mein gehalt am Mittwoch auf mein Konto überwiesen wird. Reicht auch ein Schreiben von der Stadt (bei der ich die Schulden hab) an die bank um die Pfändung aufzuheben? danke im voraus

Was ist eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung?

Eine Unpfändbarkeitsbescheinigung ist die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers an den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger, dass die Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos verlaufen wird.

Diese Bescheinigung ist gemäß § 32 Abs. 1 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA NRW) auszustellen, wenn der Gerichtsvollzieher begründeten Anhalt dafür hat, dass die vorgesehene Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde. Wurde der Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung beauftragt (§ 803 ZPO) und er hat begründeten Anhalt dafür, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurück, wenn der Gläubiger nicht zugleich weitere Aufträge erteilt hat. Dabei teilt er dem Gläubiger gemäß § 32 Abs. 1 GVGA NRW mit, dass er den Auftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten als zurückgenommen betrachtet.

Was passiert wenn der Schuldner kein Geld hat?

Wer seine Schulden nicht zahlt, muss in letzter Instanz mit einer Zwangsvollstreckung rechnen. Aber wie kommt es eigentlich zu einer Zwangsvollstreckung?

Was tun wenn Schuldner trotz Titel nicht zahlt?

Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst ein Anspruch bestehen und die Forderung muss fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder aus vertraglichen Vereinbarungen.

§ 271 BGB regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung sofort fällig wird. Jedoch gibt es bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht speziellere Fälligkeitsregelungen. Häufig vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann.

Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.

Kann ich eine Eidesstattliche Erklärung selber schreiben?

  • Sie sollten immer bei der Wahrheit bleiben. Wenn Ihre eidesstattliche Versicherung nicht der Wahrheit entspricht, ist dies strafbar. Sie können dann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
  • Es ist nicht nur eine falsche eidesstattliche Versicherung, wenn Sie einen Sachverhalt falsch darstellen. Auch wenn Sie wahrheitswidrig behaupten, Sie könnten sich an etwas nicht mehr erinnern, ist dies strafbar. Selbst die Abgabe einer fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist verboten. Sie sollten sich also sicher sein, dass Ihre Erklärung der Wahrheit entspricht.
  • Dass Ihre eidesstattliche Versicherung unbedingt richtig sein muss, liegt an deren Beweiswert. Sie ist sowohl in Strafverfahren wie auch in Zivilverfahren unterschiedlichster Art ein wichtiges Beweismittel. Selbst für Ihre eigenen Behauptungen können Sie Ihre eigene eidesstattliche Versicherung als Beweis benennen.

Wer darf eine Eidesstattliche Erklärung ausstellen?

Die Versicherung an Eides statt ist ein Mittel der Beweisführung, wobei Tatsachenangaben gemacht werden und deren Richtigkeit besonders versichert wird. Eine schriftliche Formulierung der abzugebenden Tatsachenangaben ist möglich. Zusätzlich ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Der Wortlaut der Versicherung ist für die einzelnen Anwendungsfälle teilweise im Gesetz vorgeschrieben.

Die Versicherung an Eides statt und die Strafbarkeit einer falschen solchen war vor Gründung des Deutschen Reichs in den Ländergesetzen geregelt.[1]

Seit 1872 ist die Strafbarkeit einer falschen Versicherung systematisch einem Meineid ähnlich, aber mit niedrigerer Strafdrohung, in § 156–161 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Bis 1970 konnte der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte als Nebenfolge verhängt werden.[2][3]

Wie viel kostet ein PfÜB?

  • Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

    Es müssen vor der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein: 1. Vollstreckungstitel ("Titel"): Ihnen als Gläubiger muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen. Unter einem Vollstreckungstitel versteht man eine gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat, z. B.

    • Urteile,
    • Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • gerichtliche Vergleiche und
    • notarielle Urkunden.

    2. Vollstreckungsklausel: Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Titel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein. Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich. 3. Zustellung des Vollstreckungstitels an die Schuldnerin/den Schuldner: Der Vollstreckungstitel muss der Schuldnerin/dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein. Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt. Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln muss die Zustellung selbst veranlasst werden, z. B. durch die entsprechende Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers. Aus einigen Vollstreckungstiteln darf mit der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden. Zu diesen Vollstreckungstiteln gehören:

    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem Urteil stehen,
    • Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
    • Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen und für vollstreckbar erklärt worden sind,
    • bestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.
  • Form

    Um eine Pfändung mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchführen zu lassen, müssen Sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in schriftlicher Form beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen. Sie können den ausgefüllten Antrag per Post and das Gericht senden oder den Antrag persönlich mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen. Für den Antrag ist zwingend das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden!

  • Genaue Angabe der Drittschuldnerin/des Drittschuldners

    Die Drittschuldnerin/der Drittschuldner ist die Person, Firma oder Behörde bzw. das Kreditinstitut, gegen die die Schuldnerin/der Schuldner eine Forderung hat, z. B. Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens oder auf Auszahlung des Kontoguthabens. Sie müssen angeben: Name, Anschrift (mit Straße und Hausnummer, bei Firmen gegebenenfalls gemäß der Eintragung in das Handelsregister) und eventuell das Aktenzeichen der Drittschuldnerin/des Drittschuldners.

  • Genaue Bezeichnung der angeblichen Forderung der Schuldnerin oder des Schuldners gegen eine Drittschuldnerin/einen Drittschuldnerin

    Sie müssen die Forderung der Schuldnerin/des Schuldners gegen die Drittschuldnerin bzw. den Drittschuldner genau bezeichnen, z.B. die Forderung der Schuldnerin/des Schuldners

    • gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des Arbeitseinkommens,
    • gegen Kreditinstitute oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto- oder Sparguthaben,
    • gegen Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung der vertraglich zugesicherten Leistung,
    • gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern; beachten Sie hier, dass diese Forderung erst mit dem 1. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr pfändbar ist!
  • Nur bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen

    Bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen müssen Sie angeben: a) Familienstand der Schuldnerin oder des Schuldners (ledig, verheiratet, geschieden?) b) Pfändet ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist anzugeben, wie viele weitere unterhaltsberechtigte Kinder die Schuldnerin oder der Schuldner hat. c) Wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner absichtlich der Unterhaltsverpflichtung entzogen hat, ist dies anzugeben.

  • Angabe wie der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Schuldnerin/den Schuldner zugestellt werden soll

    Sinnvoll ist es, um eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Geschäftsstelle des Gerichts zu bitten (sog. Vermittlung der Zustellung). Diese schaltet dann den Gerichtsvollzieher ein. Anderenfalls müssten Sie als Gläubiger selbst dafür sorgen, dass der Beschluss der Drittschuldnerin/dem Drittschuldner vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Wenn Sie beantragen, dass die Zustellung durch das Gericht vermittelt wird, können Sie außerdem verlangen, dass die Drittschuldnerin/der Drittschuldner aufgefordert wird, eine Erklärung abzugeben, u. a. ob und inwieweit sie/er die Forderung als begründet anerkennt, und bereit ist, das verlangte Geld an Sie zu zahlen und ob andere Personen Ansprüche angemeldet haben (§ 840 ZPO).

  • Schriftlicher Antrag mit dem hierfür vorgesehenen Formular
  • Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis im Original

    Sie müssen mit Ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Vollstreckungstitel im Original bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht einreichen. Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels reicht nicht aus. Orts- und Gerichtsverzeichnis

  • Nachweis über die Zustellung des Vollstreckungstitels beim Schuldner

    Bei nicht gerichtlichen Vollstreckungstiteln, also solchen Titeln, die nicht von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurden (dort wird die Zustellung direkt auf dem Titel vermerkt), müssen Sie den Zustellungsnachweis im Original beim zuständigen Vollstreckungsgericht vorlegen.

  • Aufstellung Ihrer Geld- oder Unterhaltsforderungen sowie der Vollstreckungskosten mit entsprechenden Belegen

    In Ihrem Antrag müssen alle Forderungen, die Sie gegen die Schuldnerin/den Schuldner geltend machen, aufgelistet und belegt sein. Sofern Sie bisher entstandene Vollstreckungskosten (z. B. für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder frühere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) geltend machen wollen, ist auch eine diesbezügliche Aufstellung einzureichen. Diese wird Bestandteil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die von Ihnen eingereichten Nachweise zur Höhe der bisher entstandenen Vollstreckungskosten, werden Ihnen wieder zurückgesandt.

  • Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen, müssen Sie außerdem Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen.

Wie teuer ist ein PfÜB?

Wann ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erforderlich?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) ist immer dann erforderlich, wenn der Gläubiger Forderungen pfänden will, die seinem Schuldner gegen einen Drittschuldner zustehen. Was ein PfÜB überhaupt ist, erklären wir hier.

Ist eine Lohn- oder Kontopfändung ohne den PfÜB zulässig?

Welche Geldeingänge sind nicht pfändbar?

Darf ich auf dem P-Konto Geld ansparen? – Das Pfändungsschutzkonto kann zum Sparen für größere Anschaffungen genutzt werden. Nicht verbrauchtes Guthaben, das unter dem monatlichen Freibetrag liegt, kann in die nächsten drei Monate übertragen werden. Insgesamt darfst du also Geld in Höhe des vierfachen monatlichen Freibetrags auf deinem Konto liegen haben.

  • Für dich allein gilt infolgedessen innerhalb von vier Monaten die Höchstgrenze von 5.360 Euro (1.340 Euro x 3 + aktueller Monat).
  • Achtung! Erhältst du Einkommen oder Sozialleistungen am Monatsende für den Folgemonat, kommt es bei der Übertragung zu Ansparzwecken oft zu Problemen.
  • Kontopfändung Droht Ihnen eine Kontopfändung? Hier finden Sie übersichtliche Informationen zu diesem Thema und welche Handlungsalternativen Sie haben. Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Durch eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, sein ihm zustehendes Geld einzufordern.

    Nach einer Kontopfändung wird das Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Höhe der Pfändung gesperrt. Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Somit wird das gesamte Girokontoguthaben gesperrt. Auszahlungen sind nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften. Auch Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) ist im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.

    Eine Entsperrrung des Kontos ist ausschießlich durch sofortige Bezahlung der Pfändung möglich. Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.

    Was passiert mit zuviel Geld auf P-Konto ohne Pfändung?

    Darf ich auf dem P-Konto Geld ansparen? – Das Pfändungsschutzkonto kann zum Sparen für größere Anschaffungen genutzt werden. Nicht verbrauchtes Guthaben, das unter dem monatlichen Freibetrag liegt, kann in die nächsten drei Monate übertragen werden. Insgesamt darfst du also Geld in Höhe des vierfachen monatlichen Freibetrags auf deinem Konto liegen haben.

  • Für dich allein gilt infolgedessen innerhalb von vier Monaten die Höchstgrenze von 5.360 Euro (1.340 Euro x 3 + aktueller Monat).
  • Achtung! Erhältst du Einkommen oder Sozialleistungen am Monatsende für den Folgemonat, kommt es bei der Übertragung zu Ansparzwecken oft zu Problemen.
  • Kontopfändung Droht Ihnen eine Kontopfändung? Hier finden Sie übersichtliche Informationen zu diesem Thema und welche Handlungsalternativen Sie haben. Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Durch eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, sein ihm zustehendes Geld einzufordern.

    Nach einer Kontopfändung wird das Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Höhe der Pfändung gesperrt. Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Somit wird das gesamte Girokontoguthaben gesperrt. Auszahlungen sind nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften. Auch Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) ist im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.

    Eine Entsperrrung des Kontos ist ausschießlich durch sofortige Bezahlung der Pfändung möglich. Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.

    Was passiert nach erfolgloser Pfändung?

    Begleicht der Schuldner die fälligen Forderungen des Gläubigers nicht, so kann der Gläubiger seine Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit Hilfe der Gerichte zwangsweise einzutreiben versuchen. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel (etwa § 704 ZPO) mit Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) und dessen Zustellung an den Schuldner. Häufigster Titel ist der Vollstreckungsbescheid (§ 688 Abs. 1 ZPO), der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat. Erhebt der Schuldner gegen einen Mahnbescheid keinen Widerspruch, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid (§ 692 Abs. 1 ZPO), aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

    Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seinem Eigentum befinden. Die Folge einer wirksamen Pfändung ist die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht. Eine Pfändung ist kraft Gesetzes untersagt, wenn Unpfändbarkeit vorliegt.

    In Deutschland richtet sich die Pfändung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.