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Wann endet die Familienversicherung für Ehepartner?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wann endet die Familienversicherung für Ehepartner?
  2. Wann fliegt man aus der Familienversicherung raus?
  3. Wann ist eine Familienversicherung nicht möglich?
  4. Kann man sich über sein Partner versichern lassen?
  5. Wie viel darf man verdienen um in der Familienversicherung zu bleiben?
  6. Wann muss ich mich selber versichern?
  7. Kann ich mich bei meinem Partner Krankenversichern?
  8. Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?
  9. Wann kann ich mich beim Partner mitversichern?
  10. Kann man sich Familienversichern ohne verheiratet zu sein?
  11. Kann ich als Rentner meine Frau Familienversichern?
  12. Wie lange bleibt man familienversichert?
  13. Ist es strafbar wenn man nicht krankenversichert ist?
  14. Wer zahlt Krankenversicherung Wenn man in Rente ist?
  15. Wann bin ich über meinen Ehepartner krankenversichert?

Wann endet die Familienversicherung für Ehepartner?

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Wann fliegt man aus der Familienversicherung raus?

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Wann ist eine Familienversicherung nicht möglich?

Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder und Kinder von familienversicherten Kindern können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei beim Mitglied familienversichert werden, vorausgesetzt sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 

Stiefkinder und Enkel können ebenfalls beitragsfrei über das Mitglied familienversichert werden. Wichtig ist, dass sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder aber in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Leben das Stief- oder Enkelkind getrennt vom Mitglied, hat die Krankenkasse die Tragung des überwiegenden Unterhalts durch das Mitglied zu prüfen. 

Kann man sich über sein Partner versichern lassen?

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Wie viel darf man verdienen um in der Familienversicherung zu bleiben?

Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt. Der Bundesrat hat am 10.06.2022 abschließend über das Gesetz zum neuen Mindestlohn (1022. Sitzung des Bundesrates) beraten. Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz). Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend. Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Gesetz findet sich auch eine Änderung des SGB V (Gesamteinkommen für geringfügig entlohnte Familienmitglieder). § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V legt fest, dass nur Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert werden, deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB SGB IV nicht überschreitet (2022: 470 Euro monatlich). Die monatliche Entgeltgrenze von 450 € für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 abgeschafft. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 wird das zulässige Gesamteinkommen für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst (Einkommensgrenzen für die Familienversicherung).

Die monatliche Entgeltgrenze von 450 € für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder wird mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze abgeschafft. Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Die Regelung ist ab 01. Januar 2020 entbehrlich. Durch die Anhebung der Bezugsgröße überschreitet die monatliche Gesamteinkommensgrenze ab 01. Januar 2020 die monatliche Entgeltgrenze geringfügig Beschäftigter.

Wann muss ich mich selber versichern?

Aktualisiert am 03. Januar 2023 425.465 mal angesehen

Das Wichtigste in Kürze

Kann ich mich bei meinem Partner Krankenversichern?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien attraktiv, weil Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Das versicherte Mitglied muss dafür den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt eine eigene Krankenkassenkarte und kann damit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige selbst versichert werden.

  • Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt, z. B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer:in oder Rentner:in.
  • Als familienversicherter Angehöriger darf man nur geringe Einnahmen von monatlich maximal 470 Euro haben.
  • TIPP: Bis zu zweimal im Jahr darf man diese Grenzen überschreiten. Das Elterngeld zählt außerdem für die Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen, so dass man trotzdem familienversichert bleibt, wenn die Einkommensgrenzen nur wegen des Elterngeldes überschritten werden.
  • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung aus.
  • Man darf nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein (Befreiung von der Versicherungspflicht).
  • Außerdem können Personen bestimmter Berufsgruppen wie Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen oder Geistliche nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien attraktiv, weil Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Das versicherte Mitglied muss dafür den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt eine eigene Krankenkassenkarte und kann damit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige selbst versichert werden.

  • Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt, z. B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer:in oder Rentner:in.
  • Als familienversicherter Angehöriger darf man nur geringe Einnahmen von monatlich maximal 470 Euro haben.
  • TIPP: Bis zu zweimal im Jahr darf man diese Grenzen überschreiten. Das Elterngeld zählt außerdem für die Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen, so dass man trotzdem familienversichert bleibt, wenn die Einkommensgrenzen nur wegen des Elterngeldes überschritten werden.
  • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung aus.
  • Man darf nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein (Befreiung von der Versicherungspflicht).
  • Außerdem können Personen bestimmter Berufsgruppen wie Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen oder Geistliche nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Wann kann ich mich beim Partner mitversichern?

Damit Sie Ehe- oder Lebenspartner:in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz familienversichern können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

Sie können Ihre:n Ehe- oder Lebenspartner:in familienversichern, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:

Kann man sich Familienversichern ohne verheiratet zu sein?

Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder und Kinder von familienversicherten Kindern können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei beim Mitglied familienversichert werden, vorausgesetzt sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 

Stiefkinder und Enkel können ebenfalls beitragsfrei über das Mitglied familienversichert werden. Wichtig ist, dass sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder aber in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Leben das Stief- oder Enkelkind getrennt vom Mitglied, hat die Krankenkasse die Tragung des überwiegenden Unterhalts durch das Mitglied zu prüfen. 

Kann ich als Rentner meine Frau Familienversichern?

Ab Rentenbezug: weiter familienversichert oder Mitglied in der KVdR? So die kurze Umschreibung der Frage, die wir im Rahmen unser beliebten Schnellfrage beantwortet haben.

Schnellfrage zur Rente

Wie lange bleibt man familienversichert?

  • Kostenlos mitversichert: Als familienversicherte Person zahlen Sie keine eigenen Beiträge.
  • Alle Familienangehörigen genießen denselben Schutz.
  • Familienversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).
  • Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort aller Familienangehörigen liegt in Deutschland.
  • Ein Elternteil, der Ehepartner oder die Ehepartnerin, der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin muss gesetzlich als Mitglied krankenversichert sein.
  • Für Familienmitglieder, die aufgenommen werden möchten, gelten Einkommensgrenzen. Das monatliche Gesamteinkommen darf 485 Euro (gilt für 2023) nicht übersteigen.
  • Für Kinder gibt es Altersgrenzen in der Familienversicherung. Generell ist Ihr Nachwuchs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Darüber hinaus bleibt die Familienversicherung bis zum vollendeten 23. Lebensjahr bestehen, wenn die Kinder noch nicht erwerbstätig sind. Gehen sie noch zur Schule, Hochschule oder absolvieren sie eine Berufsausbildung, sind sie bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mitversichert. Auch für Kinder gelten die genannten Einkommensgrenzen. Unter Umständen kann eine Verlängerung bis zum 26. Lebensjahr erfolgen, wenn ein freiwilliger Wehrdienst oder gesondert geregelter Freiwilligendienst absolviert wurde.
  • Für behinderte Kinder kann eine Familienversicherung ohne Altersgrenze geprüft werden.
  • Leben die Familienangehörigen im Ausland, so ist unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch eine Absicherung für den Krankheitsfall möglich. Es gelten jedoch andere Voraussetzungen. Bitte setzen Sie sich für die Klärung direkt mit Ihrer AOK vor Ort in Verbindung.

Ist es strafbar wenn man nicht krankenversichert ist?

Warten Sie mit einer Klärung Ihrer Krankenversicherung nicht, bis Sie krank werden. Denn dann haben Sie weder Kraft noch Lust, sich mit Ihrem Versicherungsstatus zu beschäftigen.

  • Melden Sie sich bald bei der Krankenkasse oder Krankenversicherung, der Sie zuletzt angehört haben. Entrichten Sie den geringstmöglichen Beitrag und vereinbaren Sie eine Ratenzahlung, um Ihre gegebenenfalls aufgelaufenen Schulden abzustottern.
  • Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind und Beitragsschulden haben: Beantragen Sie, dass noch nicht bezahlte Säumniszuschläge rückwirkend auf ein Prozent reduziert werden.
  • Wenn Sie nicht wissen, ob Sie der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zugehören: Gehen Sie zunächst zu einer gesetzlichen Krankenkasse.

Wer zahlt Krankenversicherung Wenn man in Rente ist?

Es gilt der Leitsatz: "Im Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben." Bis auf Krankengeld erhalten Sie weiterhin die gewohnten Leistungen. Auch als Rentner zahlen Sie hierfür Beiträge an Ihre Krankenkasse.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich Beiträge und erhalten im Krankheitsfall dafür alle erforderlichen Leistungen.

Privat Krankenversicherte hingegen zahlen monatlich einkommensunabhängige Beiträge an ihr Versicherungsunternehmen. Die Beitragshöhe bemisst sich hierbei nach den versicherten Risiken.

Wann bin ich über meinen Ehepartner krankenversichert?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien attraktiv, weil Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Das versicherte Mitglied muss dafür den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt eine eigene Krankenkassenkarte und kann damit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige selbst versichert werden.

  • Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt, z. B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer:in oder Rentner:in.
  • Als familienversicherter Angehöriger darf man nur geringe Einnahmen von monatlich maximal 470 Euro haben.
  • TIPP: Bis zu zweimal im Jahr darf man diese Grenzen überschreiten. Das Elterngeld zählt außerdem für die Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen, so dass man trotzdem familienversichert bleibt, wenn die Einkommensgrenzen nur wegen des Elterngeldes überschritten werden.
  • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung aus.
  • Man darf nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein (Befreiung von der Versicherungspflicht).
  • Außerdem können Personen bestimmter Berufsgruppen wie Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen oder Geistliche nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.