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Wie werden Kindererziehungszeiten bei Beamten angerechnet?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie werden Kindererziehungszeiten bei Beamten angerechnet?
  2. Für welche Kinder bekommt man Mütterrente?
  3. Wer hat keinen Anspruch auf Mütterrente?
  4. Werden Kinder für die Pension angerechnet?
  5. Welche Zeiten werden bei Pension angerechnet?
  6. Was wird alles als Ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt?
  7. Wie hoch ist die Mütterrente für 2 Kinder?
  8. Wer bekommt die Mütterrente und wieviel?
  9. Wie erkenne ich die Mütterrente im Rentenbescheid?
  10. Was wird auf die Beamtenpension angerechnet?
  11. Was bleibt netto von der Beamtenpension?
  12. Was zählt zu den Dienstjahren bei Beamten?
  13. Wird die Mütterrente automatisch angerechnet?
  14. Wie hoch ist die Mütterrente monatlich?
  15. Wer muss Antrag auf Mütterrente stellen?

Wie werden Kindererziehungszeiten bei Beamten angerechnet?

In der Beamtenversorgung und in der Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren sind, annähernd gleichwertig berücksichtigt Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Beamtenverhältnis erfolgt durch Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt.

Für jedes Kind werden 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Hierfür kann ein Kindererziehungszuschlag gezahlt werden.

Für welche Kinder bekommt man Mütterrente?

Unter dem Begriff Mütterrente versteht man die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rente. Daraus ergeben sich Rentenaufschläge für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Konkret ist gemeint:

  • Die Mütterrente trägt zur rentenrechtlichen Gleichbehandlung von Eltern jüngerer und älterer Kinder bei. Die Ungleichbehandlung bestand zu Anfang darin, dass Eltern von jüngeren Kindern (Geburtsjahr 1992 oder später) bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit geltend machen konnten.
  • Für Kinder vor 1992 gab es nur 1 Jahr Kindererziehungszeit – dies wurde mit der Mütterrente I im Jahr 2014 auf 2 Jahre und die Mütterrente II im Jahr 2019 auf 2,5 Jahre angehoben.
  • Die eigentliche Mütterrente können daher nur Eltern bekommen, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden.
  • Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern besteht aus Aufschlägen auf die monatlichen Rentenzahlungen.
  • Die Aufschläge werden aus der Rentenkasse gezahlt.

Anspruch auf Mütterrente haben Sie, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind:

  • Sie erfüllen die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren.
  • Sie haben während der Erziehungszeit noch keine Altersvollrente oder eine andere Form der Altersversorgung (z. B. für Beamte, Richter, Geistliche oder Ärzte) erhalten.
  • Sie haben Ihre Kindererziehungszeiten noch nicht in einem vergleichbaren Rentensystem (z. B. in der Beamtenversorgung) berücksichtigen lassen.
  • Sie haben Ihr Kind vorwiegend in Deutschland erzogen (Erziehungszeiten im Ausland werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt).

Die Mütterrente erhalten Sie übrigens nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass das Kind jünger als 3 Jahre (vor 1992 geboren: jünger als 2,5 Jahre) war, als Sie es in Ihrer Familie aufgenommen haben.

Wer hat keinen Anspruch auf Mütterrente?

Als Kindererziehungszeiten gelten nur Zeiten der/des Versicherten, die überwiegend der Kindererziehung gewidmet werden.

Bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen werden Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten berücksichtigt.

Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gibt es nur mehr Versicherungszeiten (keine Unterscheidung in Beitragszeiten und Ersatzzeiten). Auch Zeiten der Kindererziehung gelten daher als Versicherungszeiten, die aber seit 2005 höher bewertet werden.

Ein nachträglicher Einkauf von Zeiten der Kindererziehung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Werden Kinder für die Pension angerechnet?

Als Kindererziehungszeiten gelten nur Zeiten der/des Versicherten, die überwiegend der Kindererziehung gewidmet werden.

Bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen werden Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten berücksichtigt.

Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gibt es nur mehr Versicherungszeiten (keine Unterscheidung in Beitragszeiten und Ersatzzeiten). Auch Zeiten der Kindererziehung gelten daher als Versicherungszeiten, die aber seit 2005 höher bewertet werden.

Ein nachträglicher Einkauf von Zeiten der Kindererziehung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Welche Zeiten werden bei Pension angerechnet?

Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren (Alimentationsprinzip). Das ist ein verfassungsrechtlich durch Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) geschützt.

Die angemessene Alimentation ist unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es spielt zunächst einmal keine Rolle, ob er noch privatrechtliche Ansprüche auf regelmäßige Zahlungen hat oder Vermögen besitzt, von dem er und seine Familie auch angemessen leben könnten. Der Beamte ist bis zu seinem Tod ernannt. Die rechtliche Beziehung zu seinem Dienstherrn endet also nicht mit der Versetzung in den Ruhestand. Gemessen an seinem letzten Statusamt und der geleisteten Dienstzeit muss der Staat den Beamten weiter alimentieren. 

Die gesetzliche Rentenversicherung ist dagegen etwas völlig anderes. Rentnerinnen und Rentner haben Ansprüche erworben aufgrund eigener Beiträge. Die Höhe der Rente ergibt sich im Prinzip aus  der Höhe der geleisteten Beiträge. Ein Anspruch des Rentners gegen ehemalige Arbeitgeber besteht insoweit nicht. Etwas Vergleichbares wie einen Anspruch auf lebenslange Alimentation gibt es nicht. Weil der Rentner eigene Beiträge geleistet hat, ist die Anwartschaft auf die gesetzliche Rente nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Artikel 14 GG (Eigentumsgarantie)  geschützt. Ein bereits bestehender Rentenanspruch kann also nicht einfach gestrichen werden, weil das eine Enteignung bedeutete.

Weil der Beamte auch im Ruhestand grundsätzlich eine Alimentation ohne Rücksicht auf anderes Einkommen oder Vermögen erhält, kann er in Hinblick auf den Alimentationsgrundsatz überversorgt sein. Aus Sicht des Gesetzgebers ist das dann der Fall, wenn ein Beamter insgesamt mehr an Altersversorgung aus öffentlichen Kassen erhält, als ihm aufgrund seines Statusamtes zusteht. 

In § 55 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) und in entsprechenden Vorschriften in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen wird deshalb eine Art Gleichbehandlung zwischen den Pensionären mit zusätzlichen gesetzlichen Rentenanspruch und den „Nur-Beamten“ geregelt. Beamtinnen und Beamte, die neben der Versorgung auch noch eine gesetzliche Rente beziehen, sollen insgesamt an „öffentlichen“ Altersbezügen nicht mehr erhalten, als diejenigen, die von Anfang an Beamte gewesen sind.

Es wird also ausgerechnet, wie hoch der Pensionsanspruch des Beamten gewesen wäre, wenn er „Nur-Beamter“ wäre. Es wird ausgerechnet, welche Pension dem Beamten zugestanden hätte, wäre er auch schon zu der Zeit Beamter gewesen, in der er als Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. 

Was wird alles als Ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt?

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit

Es muss eine 5-jährige so genannte Wartezeit erfüllt sein. Diese setzt sich zusammen aus ruhegehaltfähigen

Wie hoch ist die Mütterrente für 2 Kinder?

Ohne Nach­wuchs läuft bei der Rente nichts. Er ist es, der für die gesetzlichen Renten späterer Generationen sorgen muss. Aber Kinder können das Erwerbs­leben ziemlich durch­einander wirbeln. Die Folge: Renten von Eltern – meist die der Mütter – fallen oft nied­riger aus als von Kinder­losen. Für Eltern sieht der Gesetz­geber daher zusätzliche Renten­punkte und andere Leistungen vor. Sie sollen Nachteile ausgleichen. Aber was ist der Unterschied zwischen Mütterrente und Kinder­erziehungs­zeiten, zwischen Kinder­zuschlag und Kinder­zulage? Muss man Leistungen für Eltern bei der Renten­versicherung beantragen? Hier beant­worten wir die wichtigsten Fragen. Eine Infografik erklärt, wie Kindererziehung bei der Rente berücksichtigt wird; außerdem zeigen wir die wichtigsten Rentenleistungen für Eltern im Über­blick.

1. Wie erhalte ich Rente für die Kinder­erziehung?

Wer bekommt die Mütterrente und wieviel?

Ohne Nach­wuchs läuft bei der Rente nichts. Er ist es, der für die gesetzlichen Renten späterer Generationen sorgen muss. Aber Kinder können das Erwerbs­leben ziemlich durch­einander wirbeln. Die Folge: Renten von Eltern – meist die der Mütter – fallen oft nied­riger aus als von Kinder­losen. Für Eltern sieht der Gesetz­geber daher zusätzliche Renten­punkte und andere Leistungen vor. Sie sollen Nachteile ausgleichen. Aber was ist der Unterschied zwischen Mütterrente und Kinder­erziehungs­zeiten, zwischen Kinder­zuschlag und Kinder­zulage? Muss man Leistungen für Eltern bei der Renten­versicherung beantragen? Hier beant­worten wir die wichtigsten Fragen. Eine Infografik erklärt, wie Kindererziehung bei der Rente berücksichtigt wird; außerdem zeigen wir die wichtigsten Rentenleistungen für Eltern im Über­blick.

1. Wie erhalte ich Rente für die Kinder­erziehung?

Wie erkenne ich die Mütterrente im Rentenbescheid?

Es handelt sich bei der Mütterrente um keine eigene Rentenart, sondern sie ist ein fester Bestandteil der gesetzlichen Altersrente – für Mütter und auch Väter. Durch die Kindererziehungszeiten verbessert sich der Rentenanspruch für den Elternteil, der beruflich zurücksteckt.

Die Mutterrente soll kinderbedingte Nachteile in der Rente ausgleichen – ohne eigene Rentenbeiträge. Die Zahlungen der Rentenbeiträge übernimmt für diese Zeit der Bund für dich. Es wird allerdings laut Rentenrecht nur ein Durchschnittsverdienst aller Versicherten angenommen und deinem Rentenkonto gutgeschrieben.

Zu unterscheiden sind grundsätzlich 2 Zeiträume: die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Geburten nach 1992 und vor 1992.

Die Mütterrente bzw. Kindererziehungszeiten bekommst du, wenn du:

  • das Kind tatsächlich selbst erzogen hast. Eine Unterstützung bei der Betreuung von einer Tagesmutter, Kita usw. ist natürlich möglich.
  • dein Kind in der Bundesrepublik erzogen hast. Du hast dein Kind zum Teil im Ausland erzogen? Hier gibt es Ausnahmen zur Anerkennung von Erziehungszeiten für deine Rente. Bitte nimm in so einem Fall unbedingt Kontakt zum Rentenversicherungsträger auf!
  • nicht von der Anrechnung ausgeschlossen bist. Ausgeschlossen sind:
    • Mütter, Väter, Großeltern etc., die während der Kindererziehung bereits eine Altersvollrente oder vergleichbare Pension erhalten
    • Beamte/-in Richter/-in
    • Berufssoldaten/-in
    • Pfarrer/-in
    • Kirchenbeamte/-beamtin
    • andere Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern, Großeltern oder andere Verwandte haben Anspruch, wenn das Kind bei ihnen in einem dauerhaften Pflegeverhältnis wohnt. Dann darf aber kein Obhuts- bzw. Erziehungsverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern bestehen.

Was wird auf die Beamtenpension angerechnet?

Berücksichtigt werden alle Renten, wie Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, insbesondere:

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (wobei Rententeile, die auf Zeiten vor dem 14. Juni 2017 beruhen, unberücksichtigt bleiben)
  • aus einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • andere Betriebsrenten, soweit sie auf einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruhen
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • aus ausländischen Versicherungseinrichtungen
  • aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • aus einer befreienden Lebensversicherung

Maßgebend für die Ruhensregelung ist der Bruttorentenbetrag, also der Betrag vor Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags und ohne Hinzurechnung eines Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Anrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Rentenanspruch dem Grunde nach vorhanden ist, die rentenrechtliche Wartezeit also erfüllt wurde.

Das bedeutet, auch wenn

  • Leistungen abgefunden wurden oder
  • eine Beitragserstattung erfolgt ist oder
  • Leistungen von Ihnen nicht oder verspätet beantragt werden oder
  • auf Leistungen verzichtet wird,

Was bleibt netto von der Beamtenpension?

  • So hoch ist die Durchschnittspension
  • Voraussetzungen für die Beamtenpension
  • Wie berechnen sich Beamtenpensionen? Wie setzen sie sich zusammen?
  • Wie hoch ist das Netto-Ruhegehalt von Beamten nach Besteuerung und Co.?
  • Sollten Beamte private Altersvorsorge betreiben?
  • So viel Beamtenpension steht Witwen zu
  • Ist die Beamtenpension sicher?

BeamtInnen bekommen eine wesentlich höhere Pension als Angestellte Rente. Aktuell sind es durchschnittlich 3.255 Euro pro Monat.

Die Berechnung des Netto-Ruhegehalts von BeamtInnen ist kompliziert. Denn auch Kindererziehungszeiten oder Abschläge durch einen früheren Pensionseintritt werden berücksichtigt.

Was zählt zu den Dienstjahren bei Beamten?

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Unter ruhegehaltfähiger Dienstzeit ist zunächst und vorrangig die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Art. 140 GG) zu verstehen. Diese Beamtenstatuszeiten gelten ab der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis und sind als regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit definiert (§ 6 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht). Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten bzw. können ebenfalls Zeiten berücksichtigt werden, welche noch vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses liegen (sog. Vordienstzeiten):- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG- Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG- Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG- Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG- Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12b BeamtVG (grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bis zu 5 Jahre)- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG- Zeiten des einstweiligen Ruhestands (nur Bund – § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG)

Wird die Mütterrente automatisch angerechnet?

Unter dem Begriff Mütterrente versteht man die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rente. Daraus ergeben sich Rentenaufschläge für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Konkret ist gemeint:

  • Die Mütterrente trägt zur rentenrechtlichen Gleichbehandlung von Eltern jüngerer und älterer Kinder bei. Die Ungleichbehandlung bestand zu Anfang darin, dass Eltern von jüngeren Kindern (Geburtsjahr 1992 oder später) bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit geltend machen konnten.
  • Für Kinder vor 1992 gab es nur 1 Jahr Kindererziehungszeit – dies wurde mit der Mütterrente I im Jahr 2014 auf 2 Jahre und die Mütterrente II im Jahr 2019 auf 2,5 Jahre angehoben.
  • Die eigentliche Mütterrente können daher nur Eltern bekommen, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden.
  • Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern besteht aus Aufschlägen auf die monatlichen Rentenzahlungen.
  • Die Aufschläge werden aus der Rentenkasse gezahlt.

Anspruch auf Mütterrente haben Sie, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind:

  • Sie erfüllen die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren.
  • Sie haben während der Erziehungszeit noch keine Altersvollrente oder eine andere Form der Altersversorgung (z. B. für Beamte, Richter, Geistliche oder Ärzte) erhalten.
  • Sie haben Ihre Kindererziehungszeiten noch nicht in einem vergleichbaren Rentensystem (z. B. in der Beamtenversorgung) berücksichtigen lassen.
  • Sie haben Ihr Kind vorwiegend in Deutschland erzogen (Erziehungszeiten im Ausland werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt).

Die Mütterrente erhalten Sie übrigens nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass das Kind jünger als 3 Jahre (vor 1992 geboren: jünger als 2,5 Jahre) war, als Sie es in Ihrer Familie aufgenommen haben.

Wie hoch ist die Mütterrente monatlich?

Unter dem Begriff Mütterrente versteht man die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rente. Daraus ergeben sich Rentenaufschläge für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Konkret ist gemeint:

  • Die Mütterrente trägt zur rentenrechtlichen Gleichbehandlung von Eltern jüngerer und älterer Kinder bei. Die Ungleichbehandlung bestand zu Anfang darin, dass Eltern von jüngeren Kindern (Geburtsjahr 1992 oder später) bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit geltend machen konnten.
  • Für Kinder vor 1992 gab es nur 1 Jahr Kindererziehungszeit – dies wurde mit der Mütterrente I im Jahr 2014 auf 2 Jahre und die Mütterrente II im Jahr 2019 auf 2,5 Jahre angehoben.
  • Die eigentliche Mütterrente können daher nur Eltern bekommen, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden.
  • Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern besteht aus Aufschlägen auf die monatlichen Rentenzahlungen.
  • Die Aufschläge werden aus der Rentenkasse gezahlt.

Anspruch auf Mütterrente haben Sie, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind:

  • Sie erfüllen die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren.
  • Sie haben während der Erziehungszeit noch keine Altersvollrente oder eine andere Form der Altersversorgung (z. B. für Beamte, Richter, Geistliche oder Ärzte) erhalten.
  • Sie haben Ihre Kindererziehungszeiten noch nicht in einem vergleichbaren Rentensystem (z. B. in der Beamtenversorgung) berücksichtigen lassen.
  • Sie haben Ihr Kind vorwiegend in Deutschland erzogen (Erziehungszeiten im Ausland werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt).

Die Mütterrente erhalten Sie übrigens nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass das Kind jünger als 3 Jahre (vor 1992 geboren: jünger als 2,5 Jahre) war, als Sie es in Ihrer Familie aufgenommen haben.

Wer muss Antrag auf Mütterrente stellen?

Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den bundesweit rund 9,7 Millionen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014.