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Bin ich auch noch familienversichert wenn mein Mann in Rente geht?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Bin ich auch noch familienversichert wenn mein Mann in Rente geht?
  2. Was passiert mit der Familienversicherung bei Renteneintritt?
  3. Wann greift die Familienversicherung nicht mehr?
  4. Wie komme ich als Rentnerin die Familienversicherung?
  5. Wann entfällt die Familienversicherung Ehepartner?
  6. Wann kann der Ehepartner in die Familienversicherung?
  7. Wann endet die Familienversicherung für Ehepartner?
  8. Wann kann der Ehepartner mitversichert werden?
  9. Wie hoch darf das Einkommen bei Familienversicherung sein?
  10. Wie ist die Ehefrau eines Rentners krankenversichert?
  11. Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?
  12. Wie prüft die Krankenkasse die Familienversicherung?
  13. Wer zahlt Krankenversicherung Wenn man in Rente ist?
  14. Was bleibt von 1500 € Rente?
  15. Warum muss ich mich als Rentner freiwillig versichern?

Bin ich auch noch familienversichert wenn mein Mann in Rente geht?

Sie können trotzdem in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Sie werden dann als Rentnerin oder Rentner freiwillig versichert. Ausnahme: Sie haben sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, weil Sie z.B. privat versichert sind. Dann müssen Sie sich weiter privat versichern.

Das ist dabei wichtig für Sie:

Was passiert mit der Familienversicherung bei Renteneintritt?

Wer sich wegen Bezuges einer gesetzlichen Rente eigentlich in der Krankenversicherung der Rentner versichern müsste, darf sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind. Sie können ihre private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen. Sie müssen allerdings innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei einer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung stellen.

Eine Befreiung sollte gut überlegt sein. Die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel dauerhafter Natur. Das heißt, eine Rückkehr in die Krankenversicherung der Rentner ist dann kaum mehr möglich.

Wer gesetzlich versichert ist, jedoch die Mindestversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, kann sich grundsätzlich als freiwilliges Mitglied versichern. In der Vergangenheit wurden hierfür gewisse Vorversicherungszeiten verlangt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2013 wird dahin ausgelegt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht (oder Familienversicherung) endet, für eine freiwillige Weiterversicherung normalerweise keine Vorversicherungszeit mehr vorliegen muss.

Für Rentner, die nicht in die KVdR gelangen und nur geringe Einnahmen haben, kann ggf. eine Familienversicherung in Betracht kommen.

Wann greift die Familienversicherung nicht mehr?

  • Gesetzlich Krankenversicherte dürfen Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Kinder kostenfrei mitversichern.
  • Wichtigste Bedingung ist, dass die kostenlos Mitversicherten bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Für das Jahr 2021 sind das 6.640 Euro pro Person.
  • Ist ein Partner privat versichert, so kann er nur dann in die Familienversicherung eintreten, wenn er weniger verdient als der zweite Partner.

Das erfahren Sie in diesem Ratgeber

  • So funktioniert die Familienversicherung
  • Die kostenfreie Familienversicherung ist in der Bundesrepublik ein Erfolgsmodell: Mehr als 16 Millionen Bürger profitieren davon. Sie ist ein Alleinstellungsmerkmal der gesetzlichen Krankenkassen, bei dem Kinder oder Partner kostenfrei mitversichert sind, sofern sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen erzielen. In der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung ist dagegen für jeden Versicherten ein eigener Beitrag zu zahlen, also auch für Kinder. Den Vorteil haben Sie aber nur, solange Ihr Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt. Sonst müssen Sie sich selbst versichern und doch einen eigenen Beitrag zahlen. Zu den relevanten Einkommen zählen nicht allein Löhne und Gehälter, sondern auch Mieteinnahmen oder Zinsen. Vor allem Eltern sollten daher bei der Geldanlage für ihre Kids auf diese Einkommensgrenzen achten.

    Die Familienversicherung von heute ist ein vergleichsweise junges Phänomen: Erst mit Einführung des Sozialgesetzbuchs V im Jahr 1989 wurde die Familienversicherung in der heutigen Form eingeführt, indem der Leistungsanspruch von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (meist der Eltern oder des Partners) entkoppelt wurde und die Familienangehörigen selbst anspruchsberechtigt wurden. Seither hat jeder Familienversicherte einen eigenen Zugang zum vollen Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen.

    In die kostenfreie Familienversicherung eingeschlossen werden können Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner sowie Ihre Kinder. Dabei sind vom Gesetz her auch alle Stiefkinder, Adoptivkinder und sogar die Enkel den leiblichen Kindern gleichgestellt. Voraussetzung ist: deren Lebensunterhalt wird überwiegend vom beitragszahlenden Kassen-Mitglied bestritten. Meist genügt dazu der Nachweis, dass die Kids bei Ihnen im selben Haushalt wohnen. Familienversichert sind zudem auch die Kinder von familienversicherten Kindern. Diese Regelung greift etwa dann, wenn das Kind eines Ihrer Familienangehörigen aufgrund eines Schulbesuchs oder Studiums selbst noch familienversichert ist, seinerseits jedoch bereits Kinder hat.

    Wie komme ich als Rentnerin die Familienversicherung?

    Ab Rentenbezug: weiter familienversichert oder Mitglied in der KVdR? So die kurze Umschreibung der Frage, die wir im Rahmen unser beliebten Schnellfrage beantwortet haben.

    Schnellfrage zur Rente

    Wann entfällt die Familienversicherung Ehepartner?

    Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder und Kinder von familienversicherten Kindern können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei beim Mitglied familienversichert werden, vorausgesetzt sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 

    Stiefkinder und Enkel können ebenfalls beitragsfrei über das Mitglied familienversichert werden. Wichtig ist, dass sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder aber in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Leben das Stief- oder Enkelkind getrennt vom Mitglied, hat die Krankenkasse die Tragung des überwiegenden Unterhalts durch das Mitglied zu prüfen. 

    Wann kann der Ehepartner in die Familienversicherung?

    Aktualisiert am 11. Januar 2023 893.410 mal angesehen81% fanden diesen Ratgeber hilfreich

    Das Wichtigste in Kürze

    Wann endet die Familienversicherung für Ehepartner?

    Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
    • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
    • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
    • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
    • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
    • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
    • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
    • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
    • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

    Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
    • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
    • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
    • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
    • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
    • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
    • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
    • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
    • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

    Wann kann der Ehepartner mitversichert werden?

    Damit Sie Ehe- oder Lebenspartner:in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz familienversichern können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

    Sie können Ihre:n Ehe- oder Lebenspartner:in familienversichern, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:

    Wie hoch darf das Einkommen bei Familienversicherung sein?

    Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien attraktiv, weil Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Das versicherte Mitglied muss dafür den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt eine eigene Krankenkassenkarte und kann damit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

    Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige selbst versichert werden.

    • Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
    • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt, z. B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer:in oder Rentner:in.
    • Als familienversicherter Angehöriger darf man nur geringe Einnahmen von monatlich maximal 470 Euro haben.
    • TIPP: Bis zu zweimal im Jahr darf man diese Grenzen überschreiten. Das Elterngeld zählt außerdem für die Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen, so dass man trotzdem familienversichert bleibt, wenn die Einkommensgrenzen nur wegen des Elterngeldes überschritten werden.
    • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung aus.
    • Man darf nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein (Befreiung von der Versicherungspflicht).
    • Außerdem können Personen bestimmter Berufsgruppen wie Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen oder Geistliche nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.

    Wie ist die Ehefrau eines Rentners krankenversichert?

    Wer sich wegen Bezuges einer gesetzlichen Rente eigentlich in der Krankenversicherung der Rentner versichern müsste, darf sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind. Sie können ihre private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen. Sie müssen allerdings innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei einer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung stellen.

    Eine Befreiung sollte gut überlegt sein. Die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel dauerhafter Natur. Das heißt, eine Rückkehr in die Krankenversicherung der Rentner ist dann kaum mehr möglich.

    Wer gesetzlich versichert ist, jedoch die Mindestversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, kann sich grundsätzlich als freiwilliges Mitglied versichern. In der Vergangenheit wurden hierfür gewisse Vorversicherungszeiten verlangt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2013 wird dahin ausgelegt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht (oder Familienversicherung) endet, für eine freiwillige Weiterversicherung normalerweise keine Vorversicherungszeit mehr vorliegen muss.

    Für Rentner, die nicht in die KVdR gelangen und nur geringe Einnahmen haben, kann ggf. eine Familienversicherung in Betracht kommen.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?

    Aktualisiert am 10. August 2023 91.199 mal angesehen

    Das Wichtigste in Kürze

    • Ab dem 1. Juli 2023 wird der Rentenwert um 5,86 Prozent in den neuen und 4,39 Prozent in den alten Bundesländern erhöht. 
    • Von dieser Brutto-Erhöhung kommt aber netto nicht die gesamte Erhöhung auf Deinem Konto an.
    • Neben Kran­ken­ver­si­che­rung wird auch der Beitrag für die Pfle­ge­ver­si­che­rung fällig.

    Wie prüft die Krankenkasse die Familienversicherung?

    Die gesetzliche Krankenkasse tut das, was die tun muss. Sie prüft die Voraussetzungen der gesetzlichen Familienversicherung der Kinder. Anders als die freiwillige Versicherung in der GKV ist eine Familienversicherung unter verschiedenen Voraussetzungen beitragsfrei und kostet somit keinen Beitrag.

    Dabei müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden, welche im weitesten Sinne in dem Paragraphen 10 des Sozialgesetzbuches V festgeschrieben sind. Damit es etwas einfacher zu prüfen ist, habe ich ein Schema erstellt. Gehen Sie dieses langsam von oben nach unten durch. Dadurch prüfen Sie selbst ob ein Anspruch auf (kostenfreie) Familienversicherung der Kinder besteht oder ob Beiträge fällig werden.

    Viele von Ihnen werden auf diese Seite gekommen sein, weil die Kasse gerade einen Fragebogen geschickt hat oder gar schon einen Beitragsbescheid. Auch die Kündigung der Familienversicherung ist ein Anlass danach zu googeln und so landen einige von Ihnen hier.

    Haben Sie vorher bereits zusammengelebt und vielleicht gemeinsame Kinder, so ändert sich die Situation der Versicherung der Kinder oft bei der Hochzeit. Hier besteht durchaus die Pflicht zur Information. Ist dieses nicht erfolgt, so schickt die gesetzliche Krankenkasse früher oder später einen so genannten “Fragebogen zur Familienversicherung”. Mit diesem soll geprüft werden, ob die Kinder einen Anspruch auf eine kostenfreie Weiterversicherung haben.

    Ist dem nicht so, so kann die Kasse reagieren und Sie sich entscheiden. Informieren Sie die Kasse nicht und hoffen nun “wird schon nichts passieren”, so ist das keine gute Wahl. Irgendwann stehen hohe Nachzahlungen im Raum und es macht die Situation nicht besser.

    Wer zahlt Krankenversicherung Wenn man in Rente ist?

    Es gilt der Leitsatz: "Im Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben." Bis auf Krankengeld erhalten Sie weiterhin die gewohnten Leistungen. Auch als Rentner zahlen Sie hierfür Beiträge an Ihre Krankenkasse.

    Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich Beiträge und erhalten im Krankheitsfall dafür alle erforderlichen Leistungen.

    Privat Krankenversicherte hingegen zahlen monatlich einkommensunabhängige Beiträge an ihr Versicherungsunternehmen. Die Beitragshöhe bemisst sich hierbei nach den versicherten Risiken.

    Was bleibt von 1500 € Rente?

    Aktualisiert am 10. August 2023 91.199 mal angesehen

    Das Wichtigste in Kürze

    • Ab dem 1. Juli 2023 wird der Rentenwert um 5,86 Prozent in den neuen und 4,39 Prozent in den alten Bundesländern erhöht. 
    • Von dieser Brutto-Erhöhung kommt aber netto nicht die gesamte Erhöhung auf Deinem Konto an.
    • Neben Kran­ken­ver­si­che­rung wird auch der Beitrag für die Pfle­ge­ver­si­che­rung fällig.

    Warum muss ich mich als Rentner freiwillig versichern?

    Stand: 03.06.2013 15:23 Uhr

    Deutschlands Sprachwissenschaftler trauern um einen Superlativ: Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat sein Gesetz zur Etikettierung von Rindfleisch abgeschafft - und damit das längste Wort der deutschen Sprache beerdigt. Doch Nachfolge-Kandidaten gibt es sicher zur Genüge.

    An der Wortschöpfung des mecklenburg-vorpommerischen Landesrechts hätte Mark Twain seine helle Freude gehabt: "Manche deutsche Wörter sind so lang, dass sie eine Perspektive haben", schrieb der amerikanische Schriftsteller in seinem Aufsatz über "die schreckliche deutsche Sprache". Dafür führte der selbst ernannte Sammler von Wortraritäten unter anderem die sperrigen "Generalstaatsverordnetenversammlungen" ins Feld.