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Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht wenn beide das Sorgerecht haben?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht wenn beide das Sorgerecht haben?
  2. Wann bekommt der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?
  3. Welcher Elternteil bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
  4. Wann bekommt die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
  5. Wie bekomme ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?
  6. Was ist wichtiger Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht?
  7. Kann das Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmen?
  8. Kann der Vater einfach das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen?
  9. Was sind Gründe für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht wenn beide das Sorgerecht haben?

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Wann bekommt der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Als Aufenthaltsbestimmungsrecht bezeichnet man das Recht, den räumlichen Aufenthaltsort für ein Kind zu bestimmen. Das in § 1631 BGB festgeschriebene Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und im Regelfall mit diesem verbunden. Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern wird das Recht über die Aufenthaltsbestimmung daher ebenfalls gemeinsam ausgeübt. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden und üben sie weiterhin das Sorgerecht gemeinsam aus (gemeinsames Sorgerecht), wird die Aufenthaltsbestimmung zunächst ebenfalls weiterhin gemeinsam ausgeführt. Allerdings ist Letzteres nicht zwingend, das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auch vom (übrigen) Sorgerecht losgelöst werden.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, wie bereits in unserem Beitrag zum gemeinsamen Sorgerecht beschrieben, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Die Aufenthaltsbestimmungsbefugnis umfasst die Bestimmung des dauerhaften und vorübergehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes und damit des Wohnorts. Erfasst sind aber auch kürzere Aufenthalte an einem anderen Ort, etwa Urlaube oder Schullandheime. Ebenfalls erfasst sind Besuche des Kindes beim anderen Elternteil, wenn die Eltern getrennt leben, etwa wenn das Kind unter der Woche bei der Mutter und am Wochenende beim Vater ist.

Unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht fällt bei Trennung der Eltern daher auch die Frage, ob das Kind oder die Kinder bei der Mutter oder beim Vater wohnen sollen. Dabei ist stets das Wohl des Kindes (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu berücksichtigen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Kind grundsätzlich selbst entscheiden darf, bei wem es wohnen möchte – hierzu ist stets (auch) die Entscheidung beider Eltern notwendig. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, werden Kinder, die schon sprechen können (d.h. ab dem 3. Lebensjahr) auch danach gefragt, wo sie wohnen wollen.

Welcher Elternteil bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo sich das gemeinsame Kind aufhält. Leben die Eltern gemeinsam in einem Haushalt, in dem auch das Kind betreut wird, und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, ist die Situation unproblematisch. Mit der Trennung der Eltern und spätestens mit der Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält und welcher Elternteil also unter Umständen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim gemeinsamen Sorgerecht. Gerade wenn es um den Aufenthalt der Kinder geht, streiten Ehegatten auf das Heftigste und vergessen, dass eigentlich das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Überlegungen stehen sollte. Geht es um Kinder, stellt das Gesetz stets vorrangig auf das „Kindeswohlprinzip“ ab. Besonders problematisch sind Kindesentführungen, in denen das Kind dem (allein) sorgeberechtigten Elternteil vorenthalten wird.

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  • Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist Teil der Personensorge für das Kind. Es beinhaltet das Recht der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
  • Im Mittelpunkt des Sorgerechts der Eltern steht stets das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern oder eines Elternteils sind absolut nachrangig, auch wenn ihre Interessen im Regelfall im Zusammenhang und im Hinblick auf das Kindeswohl zu beurteilen sind.
  • Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthalts­bestimmungs­recht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Ein Elternteil entscheidet nur dann allein über den Aufenthalt des Kindes, wenn er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen möchte und ihm das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen ist.
  • Die Übertragung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts lässt das Umgangsrecht des anderen Elternteils mit dem Kind unberührt.
  • Verbringt ein nicht allein sorgeberechtigter Elternteil das Kind an einen anderen Ort als seinen Wohnsitz oder ins Ausland, macht er sich der Entziehung Minderjähriger strafbar. Hilfe finden Eltern beim Internationalen Sozialdienst und der Bundesregierung. Das „Haager Übereinkommen“ bietet Rechtsschutz.
  • Will ein Elternteil das alleinige Aufenthalts­bestimmungs­recht erhalten, kann es in dringenden Fällen beim Familiengericht vorab im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil seiner Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil im Hinblick auf das Kindeswohl nicht gerecht wird.

Um zu verstehen, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Streitfall einzuschätzen ist, müssen die Grundsätze bekannt sein. Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes minderjähriger Kinder ist Teil der Personensorge. Personensorge bedeutet die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen. Neben der Vermögenssorge umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge nach § 1626 BGB). Zur Personensorge gehört die Pflege des Kindes, also die Sorge für sein leibliches Wohl und seine gesunde äußere Entwicklung sowie seine Erziehung, also die Sorge für seine geistige, seelische und soziale Entwicklung. Inhalt der Personensorge ist auch das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).

Es obliegt den Eltern, den Aufenthalt ihres minderjährigen Kindes zu bestimmen. Sie legen also fest, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll und leben darf. Das Recht umfasst neben der Entscheidung über den gewöhnlichen dauerhaften Aufenthalt des Kindes auch die Entscheidung über den vorübergehenden Aufenthalt des Kindes, wo es also Freizeit und Urlaub verbringt.

Wann bekommt die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo sich das gemeinsame Kind aufhält. Leben die Eltern gemeinsam in einem Haushalt, in dem auch das Kind betreut wird, und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, ist die Situation unproblematisch. Mit der Trennung der Eltern und spätestens mit der Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält und welcher Elternteil also unter Umständen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim gemeinsamen Sorgerecht. Gerade wenn es um den Aufenthalt der Kinder geht, streiten Ehegatten auf das Heftigste und vergessen, dass eigentlich das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Überlegungen stehen sollte. Geht es um Kinder, stellt das Gesetz stets vorrangig auf das „Kindeswohlprinzip“ ab. Besonders problematisch sind Kindesentführungen, in denen das Kind dem (allein) sorgeberechtigten Elternteil vorenthalten wird.

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  • Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist Teil der Personensorge für das Kind. Es beinhaltet das Recht der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
  • Im Mittelpunkt des Sorgerechts der Eltern steht stets das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern oder eines Elternteils sind absolut nachrangig, auch wenn ihre Interessen im Regelfall im Zusammenhang und im Hinblick auf das Kindeswohl zu beurteilen sind.
  • Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthalts­bestimmungs­recht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Ein Elternteil entscheidet nur dann allein über den Aufenthalt des Kindes, wenn er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen möchte und ihm das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen ist.
  • Die Übertragung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts lässt das Umgangsrecht des anderen Elternteils mit dem Kind unberührt.
  • Verbringt ein nicht allein sorgeberechtigter Elternteil das Kind an einen anderen Ort als seinen Wohnsitz oder ins Ausland, macht er sich der Entziehung Minderjähriger strafbar. Hilfe finden Eltern beim Internationalen Sozialdienst und der Bundesregierung. Das „Haager Übereinkommen“ bietet Rechtsschutz.
  • Will ein Elternteil das alleinige Aufenthalts­bestimmungs­recht erhalten, kann es in dringenden Fällen beim Familiengericht vorab im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil seiner Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil im Hinblick auf das Kindeswohl nicht gerecht wird.

Um zu verstehen, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Streitfall einzuschätzen ist, müssen die Grundsätze bekannt sein. Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes minderjähriger Kinder ist Teil der Personensorge. Personensorge bedeutet die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen. Neben der Vermögenssorge umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge nach § 1626 BGB). Zur Personensorge gehört die Pflege des Kindes, also die Sorge für sein leibliches Wohl und seine gesunde äußere Entwicklung sowie seine Erziehung, also die Sorge für seine geistige, seelische und soziale Entwicklung. Inhalt der Personensorge ist auch das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).

Es obliegt den Eltern, den Aufenthalt ihres minderjährigen Kindes zu bestimmen. Sie legen also fest, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll und leben darf. Das Recht umfasst neben der Entscheidung über den gewöhnlichen dauerhaften Aufenthalt des Kindes auch die Entscheidung über den vorübergehenden Aufenthalt des Kindes, wo es also Freizeit und Urlaub verbringt.

Wie bekomme ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Meine Ex-Partnerin, wir sind nicht verheiratet, hat mir angekündigt, dass sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für unseren gemeinsamen Sohn (4) einklagen will. Ich arbeite seit April 2017 etwas mehr als 50 Prozent im Monat in Zürich, den Rest bin ich in Berlin, wo mein Kind bei seiner Mutter wohnt.

Sie hat unweit unserer ehemals gemeinsamen Wohnung eine eigene Wohnung gemietet, dort ist das Kind auch gemeldet. In meiner Zeit in Berlin ist das Kind hauptsächlich bei mir, das sind ca. 7-12 Tage im Monat. Das soll kein Dauerzustand werden, ich beabsichtige im Dezember wieder ganz in Berlin zu sein und wir hatten beim Jugendamt ein Wechselmodell für den Fall vereinbart.

Was ist wichtiger Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Aufenthaltsbestimmungsrecht (© Jasmin Merdan / stock.adobe.com)Definition: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht eines Elternteils oder eines Vormunds, den Aufenthaltsort eines minderjährigen Kindes zu bestimmen. Es handelt sich um ein Teilrecht der elterlichen Sorge.

Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile üben gemeinhin auch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Diese Regelung gilt auch nach Trennung und Scheidung weiter. Lediglich wenn unter Einsatz jedweder Bemühungen durch Jugendamt und Beratungsstellen tatsächlich keine einvernehmlichen Lösungen für etwaige Probleme gefunden werden können, wird das Familiengericht auf Antrag tätig werden. Nun wird jeder der beiden Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beanspruchen können. Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes. Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern bleibt von dieser Regelung unberührt.

Kann das Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmen?

Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo sich das gemeinsame Kind aufhält. Leben die Eltern gemeinsam in einem Haushalt, in dem auch das Kind betreut wird, und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, ist die Situation unproblematisch. Mit der Trennung der Eltern und spätestens mit der Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält und welcher Elternteil also unter Umständen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim gemeinsamen Sorgerecht. Gerade wenn es um den Aufenthalt der Kinder geht, streiten Ehegatten auf das Heftigste und vergessen, dass eigentlich das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Überlegungen stehen sollte. Geht es um Kinder, stellt das Gesetz stets vorrangig auf das „Kindeswohlprinzip“ ab. Besonders problematisch sind Kindesentführungen, in denen das Kind dem (allein) sorgeberechtigten Elternteil vorenthalten wird.

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  • Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist Teil der Personensorge für das Kind. Es beinhaltet das Recht der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
  • Im Mittelpunkt des Sorgerechts der Eltern steht stets das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern oder eines Elternteils sind absolut nachrangig, auch wenn ihre Interessen im Regelfall im Zusammenhang und im Hinblick auf das Kindeswohl zu beurteilen sind.
  • Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthalts­bestimmungs­recht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Ein Elternteil entscheidet nur dann allein über den Aufenthalt des Kindes, wenn er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen möchte und ihm das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen ist.
  • Die Übertragung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts lässt das Umgangsrecht des anderen Elternteils mit dem Kind unberührt.
  • Verbringt ein nicht allein sorgeberechtigter Elternteil das Kind an einen anderen Ort als seinen Wohnsitz oder ins Ausland, macht er sich der Entziehung Minderjähriger strafbar. Hilfe finden Eltern beim Internationalen Sozialdienst und der Bundesregierung. Das „Haager Übereinkommen“ bietet Rechtsschutz.
  • Will ein Elternteil das alleinige Aufenthalts­bestimmungs­recht erhalten, kann es in dringenden Fällen beim Familiengericht vorab im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil seiner Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil im Hinblick auf das Kindeswohl nicht gerecht wird.

Um zu verstehen, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Streitfall einzuschätzen ist, müssen die Grundsätze bekannt sein. Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes minderjähriger Kinder ist Teil der Personensorge. Personensorge bedeutet die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen. Neben der Vermögenssorge umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge nach § 1626 BGB). Zur Personensorge gehört die Pflege des Kindes, also die Sorge für sein leibliches Wohl und seine gesunde äußere Entwicklung sowie seine Erziehung, also die Sorge für seine geistige, seelische und soziale Entwicklung. Inhalt der Personensorge ist auch das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).

Es obliegt den Eltern, den Aufenthalt ihres minderjährigen Kindes zu bestimmen. Sie legen also fest, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll und leben darf. Das Recht umfasst neben der Entscheidung über den gewöhnlichen dauerhaften Aufenthalt des Kindes auch die Entscheidung über den vorübergehenden Aufenthalt des Kindes, wo es also Freizeit und Urlaub verbringt.

Kann der Vater einfach das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen?

Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo sich das gemeinsame Kind aufhält. Leben die Eltern gemeinsam in einem Haushalt, in dem auch das Kind betreut wird, und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, ist die Situation unproblematisch. Mit der Trennung der Eltern und spätestens mit der Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält und welcher Elternteil also unter Umständen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim gemeinsamen Sorgerecht. Gerade wenn es um den Aufenthalt der Kinder geht, streiten Ehegatten auf das Heftigste und vergessen, dass eigentlich das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Überlegungen stehen sollte. Geht es um Kinder, stellt das Gesetz stets vorrangig auf das „Kindeswohlprinzip“ ab. Besonders problematisch sind Kindesentführungen, in denen das Kind dem (allein) sorgeberechtigten Elternteil vorenthalten wird.

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  • Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist Teil der Personensorge für das Kind. Es beinhaltet das Recht der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
  • Im Mittelpunkt des Sorgerechts der Eltern steht stets das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern oder eines Elternteils sind absolut nachrangig, auch wenn ihre Interessen im Regelfall im Zusammenhang und im Hinblick auf das Kindeswohl zu beurteilen sind.
  • Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthalts­bestimmungs­recht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Ein Elternteil entscheidet nur dann allein über den Aufenthalt des Kindes, wenn er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen möchte und ihm das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen ist.
  • Die Übertragung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts lässt das Umgangsrecht des anderen Elternteils mit dem Kind unberührt.
  • Verbringt ein nicht allein sorgeberechtigter Elternteil das Kind an einen anderen Ort als seinen Wohnsitz oder ins Ausland, macht er sich der Entziehung Minderjähriger strafbar. Hilfe finden Eltern beim Internationalen Sozialdienst und der Bundesregierung. Das „Haager Übereinkommen“ bietet Rechtsschutz.
  • Will ein Elternteil das alleinige Aufenthalts­bestimmungs­recht erhalten, kann es in dringenden Fällen beim Familiengericht vorab im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil seiner Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil im Hinblick auf das Kindeswohl nicht gerecht wird.

Um zu verstehen, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Streitfall einzuschätzen ist, müssen die Grundsätze bekannt sein. Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes minderjähriger Kinder ist Teil der Personensorge. Personensorge bedeutet die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen. Neben der Vermögenssorge umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge nach § 1626 BGB). Zur Personensorge gehört die Pflege des Kindes, also die Sorge für sein leibliches Wohl und seine gesunde äußere Entwicklung sowie seine Erziehung, also die Sorge für seine geistige, seelische und soziale Entwicklung. Inhalt der Personensorge ist auch das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).

Es obliegt den Eltern, den Aufenthalt ihres minderjährigen Kindes zu bestimmen. Sie legen also fest, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll und leben darf. Das Recht umfasst neben der Entscheidung über den gewöhnlichen dauerhaften Aufenthalt des Kindes auch die Entscheidung über den vorübergehenden Aufenthalt des Kindes, wo es also Freizeit und Urlaub verbringt.

Was sind Gründe für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Kontaktlinsen und Pflegemittel können innerhalb von 30 Tagen an uns zurückgesendet werden, sofern die Blister verschlossen sind und sich die Umverpackungen im einwandfreien Zustand befinden.

Sollten deine Kontaktlinsen einen Mangel aufweisen (z.B. Riss in der Linse, fehlende Linse im Blister) wende dich bitte an unseren Kundenservice. Damit wir dir schnellstmöglich weiterhelfen können, halte bitte folgende Informationen bereit: LOT- Nummer, Mindesthaltbarkeitsdatum, Korrektionswerte und die Anzahl der defekten Kontaktlinsen.

Mangelhafte oder defekte Sonnenbrillen und Brillen können innerhalb von 3 Jahren nach Erhalt der Ware reklamiert werden. Wende dich dafür bitte zunächst an unseren Kundenservice, damit wir den weiteren Verlauf mit dir besprechen können. Wichtig ist, dass du immer Mister Spex kontaktierst und nicht allein zu einem unserer Partneroptiker gehst.

  • 3.1. Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
  • 3.2. Kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch auf Dritte übertragen werden?
  • 3.3. Kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht geändert werden?
  • 3.4. Was bedeutet alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht?
  • 3.5. Wie trifft das Gericht eine Entscheidung im Sorgerechtsstreit?
  • 3.6. Wann dürfen Kinder mitentscheiden?
  • 3.7. Was passiert, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht missachtet wird?
  • 4. Fazit: So kann ein Fachanwalt Ihnen weiterhelfen