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Sind Namensschilder Datenschutz?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Sind Namensschilder Datenschutz?
  2. Was muss auf dem Klingelschild stehen?
  3. Wer ist für das klingelschild verantwortlich?
  4. Ist ein Namensschild am Briefkasten Pflicht?
  5. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen ein Namensschild zu tragen?
  6. Welche Daten sind nicht personenbezogen?
  7. Welche Namen dürfen am Briefkasten stehen?
  8. Was passiert wenn der Name nicht am Briefkasten steht?
  9. Kann mein Chef mich zwingen ein Namensschild zu tragen?
  10. Wer darf an meinen Briefkasten?
  11. Was darf der Arbeitgeber nicht tun?
  12. Wann macht sich Arbeitgeber strafbar?
  13. Welche Daten dürfen an Dritte weitergegeben werden?
  14. Welche Daten darf ich nicht weitergeben?
  15. Was passiert wenn mein Name nicht auf meine Briefkasten steht?

Sind Namensschilder Datenschutz?

Informieren Beschäftigte ihren Arbeitgeber, dass Kunden oder sonstige Dritte wie etwa Lieferanten aufgrund der Offenlegung des Nachnamens am Namensschild diese insbesondere in sozialen Netzwerken aufgefunden sowie kontaktiert haben und entstehen dadurch erhebliche Unannehmlichkeiten oder liegt sogar ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, sollte der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschäftigten im Einzelfall Sonderregelungen mit den betroffenen Beschäftigten treffen. Unter diesen besonderen Umständen fällt auch die Interessensabwägung zugunsten des betroffenen Beschäftigten aus. Beispielsweise kann für den Betroffenen die Pflicht zum Tragen des Namensschildes entfallen.

Was muss auf dem Klingelschild stehen?

Sind an der Wohnungstür, am Briefkasten oder an der Klingel fremde Personen aufgeführt, die nicht zum Gebrauch der Wohnung berechtigt sind, so widerspricht dies der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung durch den Mieter.

  • Der Vermieter darf mindestens die Entfernung fremder Namensschilder verlangen, aber es können Mietern auch noch andere Konsequenzen drohen.

Mieter müssen zu unbekannten Personen Auskunft gegenüber dem Vermieter erteilen, wenn dies gefordert wird. Für Vermieter ist ein fremder Name ein Hinweis auf eine nicht erlaubte Nutzung der Wohnung durch den Mieter.

  • Vermieter können bei einer unerlaubten Nutzung der Wohnung eine Abmahnung schicken und sogar die Kündigung des Mietvertrages aussprechen.

Wer ist für das klingelschild verantwortlich?

Von FLORIAN ZUMKELLER-QUAST

Namen auf Klingelschildern verstoßen gegen die DSGVO. Jedenfalls sieht das die Wiener Stadtverwaltung so. Daher verlieren nun rund 220.000 Mieter ihre Namensschilder an der Haustüre. Der Verein ARGE Daten fordert die Mieter zudem auf, Schadensersatz geltend zu machen. Das führt unweigerlich zu Frage: Verbietet die DSGVO tatsächlich die Anbringung von Namen auf Klingelschildern durch den Vermieter?

Ist ein Namensschild am Briefkasten Pflicht?

Für großes Aufsehen sorgte die drastische Maßnahme einer großen österreichischen Wohnungsbaugesellschaft, die auf Beschwerde eines Mieters hin Namensschilder an rund 200.000 Wohnungen entfernen ließ. Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollen dort nur noch anonyme Wohnungsnummern angegeben werden. Als auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland seine Mitglieder zunächst unter Verweis auf drohende hohe Bußgelder warnte, die Klingelschilder ihrer Mieter mit Namen zu versehen, wuchs die Verunsicherung auch hierzulande. Auch die Anfragen in unserer Geschäftsstelle zu diesem Thema häuften sich.Keine gesetzliche PflichtEntgegen der Annahme vieler Hauseigentümer und Vermieter gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, seine Klingel oder seinen Briefkasten mit dem eigenen Namen zu beschriften. Weder der Vermieter noch der Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Namensschilder anzubringen. Natürlich ist dies sinnvoll, damit Besucher, Postzusteller und im Notfall auch der Rettungswagen die entsprechende Mietpartei auch finden können. Aus diesem Grunde findet sich in vielen zum Mietvertrag gehörenden Hausordnungen eine Regelung dahingehend, dass der Mieter für die Anbringung eines Namensschildes an seiner Klingel und seinem Briefkasten verantwortlich ist. Derartige Vertragsregelungen wurden zumindest bisher allgemein als wirksam angesehen. In diesem Rahmen darf der Vermieter auch verlangen, dass die Beschriftung der Klingel und Briefkastenschilder aus optischen Gründen einheitlich erfolgt. Beauftragt er die Erstellung und Anbringung der einheitlichen Namensschilder selbst, sind die dafür anfallenden Kosten allerdings nicht als Betriebskosten umlagefähig (AG Augsburg, Az. 21 C 4988/11).

Von Rechtsanwältin und Notarin Ina Munzel

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen ein Namensschild zu tragen?

Sie sind hier:

In Unternehmen ist es vielfach üblich, dass Beschäftigte auf ihrer Kleidung oder der firmeneigenen Arbeitskleidung Namensschilder tragen, die mit ihren vollständigen Namen (Vornamen und Nachnamen) versehen sind. Bei einem Namen handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der Name wird häufig durch den Arbeitgeber zunächst elektronisch verarbeitet mit dem Logo des Unternehmens versehen und auf das Schild oder die Arbeitskleidung übertragen. Indem Namen auf der Arbeitskleidung stehen, erhalten Kunden davon Kenntnis. Insoweit handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten über Beschäftigte, deren Zulässigkeit sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO beurteilt.

Welche Daten sind nicht personenbezogen?

Persönlich identifizierbare Informationen (PII) und personenbezogene Daten verwirren die Meisten. Vor allem beirren diese Begriffe Organisationen, die solche Datenklassen sammeln, speichern und analysieren. Dabei fallen diese Begriffe regionalen und rechtlichen Grenzen zugrunde, nämlich den USA und der Europäischen Union.

Das Rechtssystem der Vereinigten Staaten besteht aus zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen sowie auch branchenspezifischen Vorschriften. Sie alle definieren und klassifizieren verschiedene Informationen unter dem Deckmantel PII. Jedoch beschreibt kein einziges amerikanisches Rechtsdokument, was genau unter diesen Begriff fällt. 

Welche Namen dürfen am Briefkasten stehen?

Für großes Aufsehen sorgte die drastische Maßnahme einer großen österreichischen Wohnungsbaugesellschaft, die auf Beschwerde eines Mieters hin Namensschilder an rund 200.000 Wohnungen entfernen ließ. Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollen dort nur noch anonyme Wohnungsnummern angegeben werden. Als auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland seine Mitglieder zunächst unter Verweis auf drohende hohe Bußgelder warnte, die Klingelschilder ihrer Mieter mit Namen zu versehen, wuchs die Verunsicherung auch hierzulande. Auch die Anfragen in unserer Geschäftsstelle zu diesem Thema häuften sich.Keine gesetzliche PflichtEntgegen der Annahme vieler Hauseigentümer und Vermieter gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, seine Klingel oder seinen Briefkasten mit dem eigenen Namen zu beschriften. Weder der Vermieter noch der Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Namensschilder anzubringen. Natürlich ist dies sinnvoll, damit Besucher, Postzusteller und im Notfall auch der Rettungswagen die entsprechende Mietpartei auch finden können. Aus diesem Grunde findet sich in vielen zum Mietvertrag gehörenden Hausordnungen eine Regelung dahingehend, dass der Mieter für die Anbringung eines Namensschildes an seiner Klingel und seinem Briefkasten verantwortlich ist. Derartige Vertragsregelungen wurden zumindest bisher allgemein als wirksam angesehen. In diesem Rahmen darf der Vermieter auch verlangen, dass die Beschriftung der Klingel und Briefkastenschilder aus optischen Gründen einheitlich erfolgt. Beauftragt er die Erstellung und Anbringung der einheitlichen Namensschilder selbst, sind die dafür anfallenden Kosten allerdings nicht als Betriebskosten umlagefähig (AG Augsburg, Az. 21 C 4988/11).

Von Rechtsanwältin und Notarin Ina Munzel

Was passiert wenn der Name nicht am Briefkasten steht?

Ob jemand seinen Namen an Klingel oder Briefkasten anbringen will, soll jedem selber überlassen sein. Das ist auch gut so. Einige haben sicher ihre Berechtigung so zu agieren andere leiden auch nur an … wie auch immer

Dann sollte die auch Sorge tragen das ihre Post zuverlässig zugestellt werden kann. Da bleibt nur noch das Postfach. Andere sichere Möglichkeiten gibt es nicht. Auch keine Vollmacht für den Zusteller, weil selbst der Zusteller, der im Notfall da einspringen muss, im seltensten Fall davon Kenntnis bekommen wird.

Kann mein Chef mich zwingen ein Namensschild zu tragen?

Sie sind hier:

In Unternehmen ist es vielfach üblich, dass Beschäftigte auf ihrer Kleidung oder der firmeneigenen Arbeitskleidung Namensschilder tragen, die mit ihren vollständigen Namen (Vornamen und Nachnamen) versehen sind. Bei einem Namen handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der Name wird häufig durch den Arbeitgeber zunächst elektronisch verarbeitet mit dem Logo des Unternehmens versehen und auf das Schild oder die Arbeitskleidung übertragen. Indem Namen auf der Arbeitskleidung stehen, erhalten Kunden davon Kenntnis. Insoweit handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten über Beschäftigte, deren Zulässigkeit sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO beurteilt.

Wer darf an meinen Briefkasten?

Für manche Führungskräfte mag das schwer einzusehen sein, aber auch als Vorgesetzter darf man von seinen Mitarbeitern nicht alles verlangen.

Eigentlich ist es recht einfach: Im Arbeitsvertrag ist geregelt, was der Arbeitnehmer in der jeweiligen Position machen soll. Und was dort steht ist im Prinzip auch schon alles, was Ihr Chef verlangen darf.

Im Gegenzug haben Sie als Arbeitnehmer aber auch Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben und denen Sie in jedem Fall nachkommen müssen. Dazu gehört in erster Linie, dass Sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Denn laut Vertrag werden Sie bezahlt, wenn Sie die geschuldete Leistung bringen. Also arbeiten.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass Ihr Chef Sie darum bittet, länger bei der Arbeit zu bleiben. Vor allem dann, wenn ein wichtiges Projekt bearbeitet werden muss, oder der Kunde einen zusätzlichen Auftrag erteilt hat. Liegen also, wie in den geschilderten Fällen, dringende betriebliche Gründe vor, darf Ihr Chef Überstunden anordnen. Er muss sich aber an das Arbeitszeitgesetz halten. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer wöchentlich nicht mehr als insgesamt 60 Stunden arbeiten dürfen und außerdem bestimmte Ruhezeiten einhalten müssen. Zwischen dem Verlassen des Arbeitsplatzes und dem erneuten Arbeitsbeginn müssen laut Arbeitszeitgesetz in der Regel 11 Stunden liegen.

Diese Vorschrift kann allerdings in bestimmten Brachen durch Tarifverträge oder betriebliche Regelungen aufgeweicht werden.

Was darf der Arbeitgeber nicht tun?

Für manche Führungskräfte mag das schwer einzusehen sein, aber auch als Vorgesetzter darf man von seinen Mitarbeitern nicht alles verlangen.

Eigentlich ist es recht einfach: Im Arbeitsvertrag ist geregelt, was der Arbeitnehmer in der jeweiligen Position machen soll. Und was dort steht ist im Prinzip auch schon alles, was Ihr Chef verlangen darf.

Im Gegenzug haben Sie als Arbeitnehmer aber auch Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben und denen Sie in jedem Fall nachkommen müssen. Dazu gehört in erster Linie, dass Sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Denn laut Vertrag werden Sie bezahlt, wenn Sie die geschuldete Leistung bringen. Also arbeiten.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass Ihr Chef Sie darum bittet, länger bei der Arbeit zu bleiben. Vor allem dann, wenn ein wichtiges Projekt bearbeitet werden muss, oder der Kunde einen zusätzlichen Auftrag erteilt hat. Liegen also, wie in den geschilderten Fällen, dringende betriebliche Gründe vor, darf Ihr Chef Überstunden anordnen. Er muss sich aber an das Arbeitszeitgesetz halten. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer wöchentlich nicht mehr als insgesamt 60 Stunden arbeiten dürfen und außerdem bestimmte Ruhezeiten einhalten müssen. Zwischen dem Verlassen des Arbeitsplatzes und dem erneuten Arbeitsbeginn müssen laut Arbeitszeitgesetz in der Regel 11 Stunden liegen.

Diese Vorschrift kann allerdings in bestimmten Brachen durch Tarifverträge oder betriebliche Regelungen aufgeweicht werden.

Wann macht sich Arbeitgeber strafbar?

Die Amtsführung des Betriebsrats wird neben § 78 BetrVG auch durch § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geschützt. Nach dieser Vorschrift macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er die Tätigkeit des Betriebsrats behindert oder stört. Bei einer Verurteilung drohen dem Arbeitgeber bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe. Es handelt sich bei § 119 BetrVG um ein sogenanntes Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung nur dann eintritt, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Dieser Strafantrag kann unter anderem durch den Betriebsrat und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft gestellt werden (vgl. § 119 Abs. 2 BetrVG).

Gesetzestext klar und eindeutig, aber…..

Welche Daten dürfen an Dritte weitergegeben werden?

Wie immer hilft auch hier der Blick in die Verordnung selbst. In Art. 2 Abs. 1 DSGVO wird der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO geregelt. Dieser ist sowohl für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten als auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, eröffnet. Die Art der Verarbeitung, d.h. ob sie automatisiert oder manuell stattfindet, ist grundsätzlich unerheblich.

Die angeführten Begriffe wie „personenbezogene Daten“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und „Verarbeitung“ (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) sind weit auszuglegen. Personenbezogene Daten sind Daten, über die sich ein konkreter Personenbezug herstellen lässt. Demnach geht es um Daten, die konkreten Personen zuzuordnen sind.

Bei einer ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung von Daten ist es irrelevant, ob die Daten in einem Dateisystem geordnet sind. Als automatisiert gilt eine Datenverarbeitung, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Informationstechnik erfolgt. Eine konkrete Definition bzgl. einer automatisierten Verarbeitung ist der DSGVO nicht zu entnehmen. Die Intention dabei ist, dass die DSGVO auch zukünftige technologische Entwicklungen abdecken soll. Diese Intention des Gesetzgebers spiegelt sich vor allem im Wortlaut des Erwägungsgrund 15 DSGVO wider, in dem ein Schutzsystem eingefordert wird, das „technologieneutral“ ist und nicht von der verwendeten Technik abhängt. Folglich ist der Art. 2 Abs. 1 DSGVO weit auszulegen.

Art. 2 Abs. 2 DSGVO regelt die Ausnahmen, wann die DSGVO keine Anwendbarkeit vorsieht. Besondere Relevanz für Privatpersonen hat Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, der auch als sog. „Haushaltsprivileg“ bezeichnet wird. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Da es sich hierbei jedoch um eine Ausnahme von der Regel handelt, ist die Anwendung restriktiv zu handhaben:

  • Unter persönliche Tätigkeiten fallen alle Tätigkeiten, die der eigenen Selbstentfaltung und Freiheitsausübung dienen oder der privaten Sphäre zuzuordnen sind.
  • Rein familiäre Tätigkeiten erfassen die Pflege familiärer Beziehungen und des familiären Zusammenhalts.

Was der Verordnungsgeber hierunter genau fassen will, kann man Erwägungsgrund 18 DSGVO entnehmen. Darin wird aufgezeigt, dass die Anwendung der Ausnahme ausgeschlossen ist, sobald die Datenverarbeitung einen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit aufweist. Somit fällt jede nach außen gerichtete Tätigkeit, die nicht die Stärkung der familiären Bindungen und die eigene Selbstentfaltung intendiert, in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Wann eine Tätigkeit dem persönlichen oder familiären Tätigkeitsbereich zu zuordnen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung, dem Zweck der Datenverarbeitung als auch den räumlichen und sozialen Aspekten.

Welche Daten darf ich nicht weitergeben?

Wie immer hilft auch hier der Blick in die Verordnung selbst. In Art. 2 Abs. 1 DSGVO wird der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO geregelt. Dieser ist sowohl für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten als auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, eröffnet. Die Art der Verarbeitung, d.h. ob sie automatisiert oder manuell stattfindet, ist grundsätzlich unerheblich.

Die angeführten Begriffe wie „personenbezogene Daten“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und „Verarbeitung“ (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) sind weit auszuglegen. Personenbezogene Daten sind Daten, über die sich ein konkreter Personenbezug herstellen lässt. Demnach geht es um Daten, die konkreten Personen zuzuordnen sind.

Bei einer ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung von Daten ist es irrelevant, ob die Daten in einem Dateisystem geordnet sind. Als automatisiert gilt eine Datenverarbeitung, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Informationstechnik erfolgt. Eine konkrete Definition bzgl. einer automatisierten Verarbeitung ist der DSGVO nicht zu entnehmen. Die Intention dabei ist, dass die DSGVO auch zukünftige technologische Entwicklungen abdecken soll. Diese Intention des Gesetzgebers spiegelt sich vor allem im Wortlaut des Erwägungsgrund 15 DSGVO wider, in dem ein Schutzsystem eingefordert wird, das „technologieneutral“ ist und nicht von der verwendeten Technik abhängt. Folglich ist der Art. 2 Abs. 1 DSGVO weit auszulegen.

Art. 2 Abs. 2 DSGVO regelt die Ausnahmen, wann die DSGVO keine Anwendbarkeit vorsieht. Besondere Relevanz für Privatpersonen hat Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, der auch als sog. „Haushaltsprivileg“ bezeichnet wird. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Da es sich hierbei jedoch um eine Ausnahme von der Regel handelt, ist die Anwendung restriktiv zu handhaben:

  • Unter persönliche Tätigkeiten fallen alle Tätigkeiten, die der eigenen Selbstentfaltung und Freiheitsausübung dienen oder der privaten Sphäre zuzuordnen sind.
  • Rein familiäre Tätigkeiten erfassen die Pflege familiärer Beziehungen und des familiären Zusammenhalts.

Was der Verordnungsgeber hierunter genau fassen will, kann man Erwägungsgrund 18 DSGVO entnehmen. Darin wird aufgezeigt, dass die Anwendung der Ausnahme ausgeschlossen ist, sobald die Datenverarbeitung einen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit aufweist. Somit fällt jede nach außen gerichtete Tätigkeit, die nicht die Stärkung der familiären Bindungen und die eigene Selbstentfaltung intendiert, in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Wann eine Tätigkeit dem persönlichen oder familiären Tätigkeitsbereich zu zuordnen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung, dem Zweck der Datenverarbeitung als auch den räumlichen und sozialen Aspekten.

Was passiert wenn mein Name nicht auf meine Briefkasten steht?

Sind an der Wohnungstür, am Briefkasten oder an der Klingel fremde Personen aufgeführt, die nicht zum Gebrauch der Wohnung berechtigt sind, so widerspricht dies der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung durch den Mieter.

  • Der Vermieter darf mindestens die Entfernung fremder Namensschilder verlangen, aber es können Mietern auch noch andere Konsequenzen drohen.

Mieter müssen zu unbekannten Personen Auskunft gegenüber dem Vermieter erteilen, wenn dies gefordert wird. Für Vermieter ist ein fremder Name ein Hinweis auf eine nicht erlaubte Nutzung der Wohnung durch den Mieter.

  • Vermieter können bei einer unerlaubten Nutzung der Wohnung eine Abmahnung schicken und sogar die Kündigung des Mietvertrages aussprechen.