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Wer zahlt neue Fenster in einer Eigentumswohnung?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wer zahlt neue Fenster in einer Eigentumswohnung?
  2. Können Fenster zum Sondereigentum erklärt werden?
  3. Ist der Austausch von Fenstern eine bauliche Veränderung?
  4. Ist fenstertausch Instandhaltung?
  5. Sind die Fenster einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum?
  6. Wer ist für die Instandhaltung von Fenstern zuständig?
  7. Wem gehören die Fenster in einer Eigentumswohnung?
  8. Wann müssen alle Eigentümer zustimmen?
  9. Ist Hausverwaltung für Fenster zuständig?
  10. Wer ist für Fenster zuständig?
  11. Wer zahlt wenn ein Fenster kaputt geht?
  12. Was ändert sich 2023 für Eigentümer?
  13. Was gehört alles zu baulichen Veränderungen?
  14. Sind Fenster in einer WEG Gemeinschaftseigentum?
  15. Sind Fenster immer Gemeinschaftseigentum?

Wer zahlt neue Fenster in einer Eigentumswohnung?

Wer Wohnungseigentum besitzt, erhält nicht automatisch freie Hand über dessen Gestaltung. Insbesondere, wenn es sich um Teile des Hauses handelt, die von allen genutzt werden können. Diese zählen dann zum Gemeinschaftseigentum und müssen anders behandelt werden als Teile des Sondereigentums. Welche das sind, ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) klar geregelt.

Neben Treppenhaus, Flur, Dach, Keller, Garten, Fassaden und Außenwänden zählen laut WEG auch Fenster zum Gemeinschaftseigentum. Denn Fenster sind Bestandteil der Fassade, tragen maßgeblich zum Erscheinungsbild eines Hauses bei und sind notwendig für dessen Bestand. Eigentümer kaufen also die Fenster ihrer Wohnung nicht automatisch mit.

§5 Abs. 2 WEG sieht vor, dass die äußere Gestaltung eines Gebäudes nicht durch Sondereigentum verändert werden darf. Würde jeder Eigentümer seine Fenster aber beliebig austauschen oder anstreichen, wäre genau das der Fall, da das Erscheinungsbild eines Hauses ein völlig anderes wäre.

Können Fenster zum Sondereigentum erklärt werden?

Fenster in einer WEG sind tückische Bauteile. Was vielen nicht klar ist, Fenster gehören nicht zum Sondereigentum, Sie als Eigentümer dürfen also nicht im Alleingang über den Einbau oder Austausch neuer Fenster entscheiden. Die Außenfenster einer WEG gehören zum Gemeinschaftseigentum, da die sichtbare Veränderung an ihnen eine bauliche Veränderung an der Immobilie darstellt.

Fenster fallen immer unter das Gemeinschaftseigentum!

Da dies durch das Wohnungseigentumsgesetz fest geregelt und somit bindend ist, gehören Fenster auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn die Teilungserklärung etwas anderes besagt. Somit sind alle abweichenden Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum erklären würden, nicht gültig.

Ist der Austausch von Fenstern eine bauliche Veränderung?

Die bauliche Veränderung ist in § 20 Abs. 1 WEG als jede Maßnahme definiert, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht. Zur Einordnung, was hiermit genau gemeint ist, hilft zunächst die Abgrenzung zur Erhaltung, welche Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung ist.

Die Erhaltungsmaßnahmen finden sich wiederum in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG und setzen sich aus der Instandhaltung und der Instandsetzung (vgl. § 13 Abs. 2 WEG) zusammen:

Hierbei meint die Instandsetzung alle Maßnahmen, die der Erneuerung oder Auswechslung eines beschädigten Bauteils dienen, kurz: der Reparatur. Es geht also darum, erstmals einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen und etwaige Mängel zu beseitigen. 

Zu den gängigen baulichen Veränderungen, die immer wieder Gegenstand von Eigentümerversammlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden können, zählen regelmäßig folgende Maßnahmen:

  • Wanddurchbrüche
  • Gartenarbeiten, die über die übliche Gartenpflege hinausgehen
  • Errichtung eines Grillplatzes
  • Anbau einer Markise 
  • Anbau einer Parabolantenne
  • Umbau der Balkone
  • Errichtung von Garagen auf noch unbebauten Grundstücksteilen
  • Einbau eines Aufzugs
  • Ersatzloses Fällen eines Baumes im Garten
  • Einbau von Dachfenstern 
  • Einrichtung einer Dachterrasse

Ist fenstertausch Instandhaltung?

Ist der vom Vermieter geplante Austausch der Fenster im Haus eine Modernisierung oder eine Instandsetzung? Der Unterschied ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) wichtig, denn die Instandsetzung zahlt der Vermieter, die Modernisierung dagegen der Mieter, denn sie zieht in der Regel eine Mieterhöhung nach sich.

Sind die Fenster alt, morsch, wasser- und winddurchlässig, ist der Austausch eine Instandsetzung, das heißt letztlich eine Reparatur. Der Vermieter muss tätig werden, er darf die Miete nicht erhöhen.

Sind die Fenster einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum?

Ähnlich wie beim Thema Balkon gibt es auch bezüglich der Fenster und Balkontüren in Eigentümergemeinschaften häufig Diskussionen und Konflikte rund um finanzielle Zuständigkeiten und die konkrete Bezahlung von anfallenden Kosten. Fenster oder Balkontüren sind witterungsbedingt nicht ewig haltbar und nicht jahrelang ohne Weiteres in einem gutem Zustand. Das äußere Erscheinungsbild einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist darüber hinaus stark von der Einheitlichkeit der verbauten Türen und Fenster geprägt. Häufig ist es aber so, dass viele Wohnungseigentümer schnell einfach in Eigenregie einen Fensterbauer beauftragen und Balkon- und Terrassentüren und Fenster austauschen oder streichen lassen. Aber geht das eigentlich so ohne Weiteres? Und wenn nicht, warum nicht? Widmen wir uns in diesem Beitrag der Dauerfrage, ob Fenster in Eigentumswohnungen dem Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zugehörig sind und was das für Sie als Eigentümer auch nach der WEG-Reform 2020 konkret bedeutet.

Zähe und endlose Eigentümerversammlungen sind für viele Besitzer von Wohneigentum ein lästiges Übel. Das Thema Fenstersanierung und -reparatur trägt hin und wieder dazu bei, besonders im Hinblick auf die Kostenübernahme.

Wer ist für die Instandhaltung von Fenstern zuständig?

‌Eigentümer eines Hauses können frei entscheiden, ob und wie sie ihr Eigentum baulich umgestalten. Wenn es sich beim Wohneigentum allerdings um eine Eigentumswohnung handelt, müssen bei der Planung, Umsetzung und Finanzierung von baulichen Veränderungen die Interessen der Miteigentümer berücksichtigt werden. Der Wunsch einzelner Eigentümer, eine bauliche Veränderung vorzunehmen, führt immer wieder zu Konflikten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Diese Streitigkeiten können sich auf eine optische Umgestaltung beziehen, die nicht von allen Eigentümern gewünscht wird. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Verteilung der Kosten. Um die juristischen Beziehungen, Rechte und Pflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln, hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erlassen. ‌‌Die Regelungen bezüglich baulicher Veränderungen werden in § 20 WEG thematisiert. Gemäß WEG handelt es sich um eine bauliche Veränderung, wenn das Gemeinschaftseigentum derart umgestaltet wird, dass der Zustand des Gebäudes vom früheren Zustand abweicht. Weitere Voraussetzung ist die Abgrenzung von einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme sowie einer Modernisierung. ‌‌Die Unterscheidung der verschiedenen Maßnahmen ist wichtig, denn bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Miteigentümer. Am 1. Dezember 2020 ist eine Änderung des WEG in Kraft getreten, welche die Mitbestimmungsrechte der Eigentümergemeinschaft in bestimmten Fällen aufhebt. ‌

‌Darüber hinaus bedarf es gemäß § 25 Absatz 1 WEG nur noch einer einfachen Mehrheit, um die Baumaßnahme zu beschließen oder einem einzelnen Eigentümer zu gestatten. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die Durchsetzung baulicher Veränderungen entscheidend erleichtert. Handelt es sich sogar um eine sogenannte privilegierte bauliche Veränderung, muss die Eigentümergemeinschaft die Maßnahme genehmigen. Mit dieser Vereinfachung will der Gesetzgeber u. a. erreichen, dass die Hürden für energetische Sanierungen oder den Einbau von Ladestationen für E-Autos sinken. Derartige Maßnahmen sind eine Voraussetzung für die Erreichung der Klimaziele.

‌Eigentümer eines Hauses können frei entscheiden, ob und wie sie ihr Eigentum baulich umgestalten. Wenn es sich beim Wohneigentum allerdings um eine Eigentumswohnung handelt, müssen bei der Planung, Umsetzung und Finanzierung von baulichen Veränderungen die Interessen der Miteigentümer berücksichtigt werden. Der Wunsch einzelner Eigentümer, eine bauliche Veränderung vorzunehmen, führt immer wieder zu Konflikten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Diese Streitigkeiten können sich auf eine optische Umgestaltung beziehen, die nicht von allen Eigentümern gewünscht wird. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Verteilung der Kosten. Um die juristischen Beziehungen, Rechte und Pflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln, hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erlassen. ‌‌Die Regelungen bezüglich baulicher Veränderungen werden in § 20 WEG thematisiert. Gemäß WEG handelt es sich um eine bauliche Veränderung, wenn das Gemeinschaftseigentum derart umgestaltet wird, dass der Zustand des Gebäudes vom früheren Zustand abweicht. Weitere Voraussetzung ist die Abgrenzung von einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme sowie einer Modernisierung. ‌‌Die Unterscheidung der verschiedenen Maßnahmen ist wichtig, denn bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Miteigentümer. Am 1. Dezember 2020 ist eine Änderung des WEG in Kraft getreten, welche die Mitbestimmungsrechte der Eigentümergemeinschaft in bestimmten Fällen aufhebt. ‌

‌Darüber hinaus bedarf es gemäß § 25 Absatz 1 WEG nur noch einer einfachen Mehrheit, um die Baumaßnahme zu beschließen oder einem einzelnen Eigentümer zu gestatten. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die Durchsetzung baulicher Veränderungen entscheidend erleichtert. Handelt es sich sogar um eine sogenannte privilegierte bauliche Veränderung, muss die Eigentümergemeinschaft die Maßnahme genehmigen. Mit dieser Vereinfachung will der Gesetzgeber u. a. erreichen, dass die Hürden für energetische Sanierungen oder den Einbau von Ladestationen für E-Autos sinken. Derartige Maßnahmen sind eine Voraussetzung für die Erreichung der Klimaziele.

‌Gegenstand von Konflikten hinsichtlich baulicher Veränderungen betreffen überwiegend Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Des Weiteren verursachen Baumaßnahmen am Sondereigentum Probleme, wenn sie zu einer Veränderung des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums eines anderen Eigentümers führen. Zu den baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zählen ebenfalls Maßnahmen, die das Sondernutzungsrecht eines Eigentümers (beispielsweise die Gartennutzung) betreffen.‌‌

Wem gehören die Fenster in einer Eigentumswohnung?

‌Eigentümer eines Hauses können frei entscheiden, ob und wie sie ihr Eigentum baulich umgestalten. Wenn es sich beim Wohneigentum allerdings um eine Eigentumswohnung handelt, müssen bei der Planung, Umsetzung und Finanzierung von baulichen Veränderungen die Interessen der Miteigentümer berücksichtigt werden. Der Wunsch einzelner Eigentümer, eine bauliche Veränderung vorzunehmen, führt immer wieder zu Konflikten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Diese Streitigkeiten können sich auf eine optische Umgestaltung beziehen, die nicht von allen Eigentümern gewünscht wird. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Verteilung der Kosten. Um die juristischen Beziehungen, Rechte und Pflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln, hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erlassen. ‌‌Die Regelungen bezüglich baulicher Veränderungen werden in § 20 WEG thematisiert. Gemäß WEG handelt es sich um eine bauliche Veränderung, wenn das Gemeinschaftseigentum derart umgestaltet wird, dass der Zustand des Gebäudes vom früheren Zustand abweicht. Weitere Voraussetzung ist die Abgrenzung von einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme sowie einer Modernisierung. ‌‌Die Unterscheidung der verschiedenen Maßnahmen ist wichtig, denn bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Miteigentümer. Am 1. Dezember 2020 ist eine Änderung des WEG in Kraft getreten, welche die Mitbestimmungsrechte der Eigentümergemeinschaft in bestimmten Fällen aufhebt. ‌

‌Darüber hinaus bedarf es gemäß § 25 Absatz 1 WEG nur noch einer einfachen Mehrheit, um die Baumaßnahme zu beschließen oder einem einzelnen Eigentümer zu gestatten. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die Durchsetzung baulicher Veränderungen entscheidend erleichtert. Handelt es sich sogar um eine sogenannte privilegierte bauliche Veränderung, muss die Eigentümergemeinschaft die Maßnahme genehmigen. Mit dieser Vereinfachung will der Gesetzgeber u. a. erreichen, dass die Hürden für energetische Sanierungen oder den Einbau von Ladestationen für E-Autos sinken. Derartige Maßnahmen sind eine Voraussetzung für die Erreichung der Klimaziele.

‌Eigentümer eines Hauses können frei entscheiden, ob und wie sie ihr Eigentum baulich umgestalten. Wenn es sich beim Wohneigentum allerdings um eine Eigentumswohnung handelt, müssen bei der Planung, Umsetzung und Finanzierung von baulichen Veränderungen die Interessen der Miteigentümer berücksichtigt werden. Der Wunsch einzelner Eigentümer, eine bauliche Veränderung vorzunehmen, führt immer wieder zu Konflikten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Diese Streitigkeiten können sich auf eine optische Umgestaltung beziehen, die nicht von allen Eigentümern gewünscht wird. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Verteilung der Kosten. Um die juristischen Beziehungen, Rechte und Pflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln, hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erlassen. ‌‌Die Regelungen bezüglich baulicher Veränderungen werden in § 20 WEG thematisiert. Gemäß WEG handelt es sich um eine bauliche Veränderung, wenn das Gemeinschaftseigentum derart umgestaltet wird, dass der Zustand des Gebäudes vom früheren Zustand abweicht. Weitere Voraussetzung ist die Abgrenzung von einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme sowie einer Modernisierung. ‌‌Die Unterscheidung der verschiedenen Maßnahmen ist wichtig, denn bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Miteigentümer. Am 1. Dezember 2020 ist eine Änderung des WEG in Kraft getreten, welche die Mitbestimmungsrechte der Eigentümergemeinschaft in bestimmten Fällen aufhebt. ‌

‌Darüber hinaus bedarf es gemäß § 25 Absatz 1 WEG nur noch einer einfachen Mehrheit, um die Baumaßnahme zu beschließen oder einem einzelnen Eigentümer zu gestatten. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die Durchsetzung baulicher Veränderungen entscheidend erleichtert. Handelt es sich sogar um eine sogenannte privilegierte bauliche Veränderung, muss die Eigentümergemeinschaft die Maßnahme genehmigen. Mit dieser Vereinfachung will der Gesetzgeber u. a. erreichen, dass die Hürden für energetische Sanierungen oder den Einbau von Ladestationen für E-Autos sinken. Derartige Maßnahmen sind eine Voraussetzung für die Erreichung der Klimaziele.

‌Gegenstand von Konflikten hinsichtlich baulicher Veränderungen betreffen überwiegend Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Des Weiteren verursachen Baumaßnahmen am Sondereigentum Probleme, wenn sie zu einer Veränderung des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums eines anderen Eigentümers führen. Zu den baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zählen ebenfalls Maßnahmen, die das Sondernutzungsrecht eines Eigentümers (beispielsweise die Gartennutzung) betreffen.‌‌

Wann müssen alle Eigentümer zustimmen?

‌Eigentümer eines Hauses können frei entscheiden, ob und wie sie ihr Eigentum baulich umgestalten. Wenn es sich beim Wohneigentum allerdings um eine Eigentumswohnung handelt, müssen bei der Planung, Umsetzung und Finanzierung von baulichen Veränderungen die Interessen der Miteigentümer berücksichtigt werden. Der Wunsch einzelner Eigentümer, eine bauliche Veränderung vorzunehmen, führt immer wieder zu Konflikten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Diese Streitigkeiten können sich auf eine optische Umgestaltung beziehen, die nicht von allen Eigentümern gewünscht wird. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Verteilung der Kosten. Um die juristischen Beziehungen, Rechte und Pflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln, hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erlassen. ‌‌Die Regelungen bezüglich baulicher Veränderungen werden in § 20 WEG thematisiert. Gemäß WEG handelt es sich um eine bauliche Veränderung, wenn das Gemeinschaftseigentum derart umgestaltet wird, dass der Zustand des Gebäudes vom früheren Zustand abweicht. Weitere Voraussetzung ist die Abgrenzung von einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme sowie einer Modernisierung. ‌‌Die Unterscheidung der verschiedenen Maßnahmen ist wichtig, denn bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Miteigentümer. Am 1. Dezember 2020 ist eine Änderung des WEG in Kraft getreten, welche die Mitbestimmungsrechte der Eigentümergemeinschaft in bestimmten Fällen aufhebt. ‌

‌Darüber hinaus bedarf es gemäß § 25 Absatz 1 WEG nur noch einer einfachen Mehrheit, um die Baumaßnahme zu beschließen oder einem einzelnen Eigentümer zu gestatten. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die Durchsetzung baulicher Veränderungen entscheidend erleichtert. Handelt es sich sogar um eine sogenannte privilegierte bauliche Veränderung, muss die Eigentümergemeinschaft die Maßnahme genehmigen. Mit dieser Vereinfachung will der Gesetzgeber u. a. erreichen, dass die Hürden für energetische Sanierungen oder den Einbau von Ladestationen für E-Autos sinken. Derartige Maßnahmen sind eine Voraussetzung für die Erreichung der Klimaziele.

‌Eigentümer eines Hauses können frei entscheiden, ob und wie sie ihr Eigentum baulich umgestalten. Wenn es sich beim Wohneigentum allerdings um eine Eigentumswohnung handelt, müssen bei der Planung, Umsetzung und Finanzierung von baulichen Veränderungen die Interessen der Miteigentümer berücksichtigt werden. Der Wunsch einzelner Eigentümer, eine bauliche Veränderung vorzunehmen, führt immer wieder zu Konflikten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Diese Streitigkeiten können sich auf eine optische Umgestaltung beziehen, die nicht von allen Eigentümern gewünscht wird. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Verteilung der Kosten. Um die juristischen Beziehungen, Rechte und Pflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln, hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erlassen. ‌‌Die Regelungen bezüglich baulicher Veränderungen werden in § 20 WEG thematisiert. Gemäß WEG handelt es sich um eine bauliche Veränderung, wenn das Gemeinschaftseigentum derart umgestaltet wird, dass der Zustand des Gebäudes vom früheren Zustand abweicht. Weitere Voraussetzung ist die Abgrenzung von einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme sowie einer Modernisierung. ‌‌Die Unterscheidung der verschiedenen Maßnahmen ist wichtig, denn bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Miteigentümer. Am 1. Dezember 2020 ist eine Änderung des WEG in Kraft getreten, welche die Mitbestimmungsrechte der Eigentümergemeinschaft in bestimmten Fällen aufhebt. ‌

‌Darüber hinaus bedarf es gemäß § 25 Absatz 1 WEG nur noch einer einfachen Mehrheit, um die Baumaßnahme zu beschließen oder einem einzelnen Eigentümer zu gestatten. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die Durchsetzung baulicher Veränderungen entscheidend erleichtert. Handelt es sich sogar um eine sogenannte privilegierte bauliche Veränderung, muss die Eigentümergemeinschaft die Maßnahme genehmigen. Mit dieser Vereinfachung will der Gesetzgeber u. a. erreichen, dass die Hürden für energetische Sanierungen oder den Einbau von Ladestationen für E-Autos sinken. Derartige Maßnahmen sind eine Voraussetzung für die Erreichung der Klimaziele.

‌Gegenstand von Konflikten hinsichtlich baulicher Veränderungen betreffen überwiegend Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Des Weiteren verursachen Baumaßnahmen am Sondereigentum Probleme, wenn sie zu einer Veränderung des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums eines anderen Eigentümers führen. Zu den baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zählen ebenfalls Maßnahmen, die das Sondernutzungsrecht eines Eigentümers (beispielsweise die Gartennutzung) betreffen.‌‌

Ist Hausverwaltung für Fenster zuständig?

25.01.2021. Ge­hö­ren bei Ei­gen­tums­woh­nun­gen die Fens­ter zum Son­der­ei­gen­tum oder zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum? Kön­nen Sie als Ei­gen­tü­mer/in selbst über einen Fenster-​Austausch oder eine Fenster-​Reparatur ent­schei­den? Und wer muss die Fenster-​Instandhaltung be­zah­len? Viele Ei­gen­tü­mer wis­sen das nicht, han­deln auf ei­ge­ne Faust – und ver­ur­sa­chen damit Pro­ble­me und Strei­tig­kei­ten in ihrer Ge­mein­schaft. Mit der WEGesetz-​Reform 2020 hat sich die Sach­la­ge nicht we­sent­lich ver­än­dert:

Au­ßen­fens­ter einer Woh­nung ge­hö­ren nicht dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, son­dern der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG). Sie sind zwin­gend Ge­mein­schafts­ei­gen­tum gemäß § 5 Abs. 2 WE­Ge­setz. Das heißt: Die Fens­ter sind sogar dann Ei­gen­tum der WEG, wenn in der Tei­lungs­er­klä­rung etwas an­de­res steht. Ab­wei­chen­de Re­ge­lun­gen, die die Fens­ter zum Son­der­ei­gen­tum einer Woh­nung er­klä­ren, wer­den von der Recht­spre­chung nicht als gül­tig an­er­kannt. Ei­gen­tü­mer, die "ihre" Fens­ter re­no­vie­ren wol­len, müs­sen des­halb zuvor immer einen Be­schluss der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung dar­über be­an­tra­gen. Das gilt für sämt­li­che Än­de­run­gen an Fens­ter­rah­men, Ver­gla­sung, Fens­ter­lä­den, Au­ßen­ja­lou­sien und Au­ßen­roll­lä­den und Mar­ki­sen, sowie an den Fens­ter­sim­sen und äu­ße­ren Fens­ter­bän­ken. Nur die in­ne­ren Fens­ter­bän­ke ge­hö­ren zum Son­der­ei­gen­tum. Über sie kön­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer al­lein be­stim­men.

Wer ist für Fenster zuständig?

Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG § 5 Abs. 2) sind Außenfenster einer Wohnung kein Sonder-, sondern Gemeinschaftseigentum; gehören also nicht dem Wohnungseigentümer, sondern der Wohneigentümergemeinschaft:

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, sind laut Rechtsprechung ungültig. Somit sind Fenster auch dann Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn in einer Teilungserklärung etwas anderes stehen sollte.

Wer zahlt wenn ein Fenster kaputt geht?

  • Ein Teil der Gebäudeverglasung geht zu Bruch, wie z. B. Fenster oder Türen
  • Ein Glaskeramikkochfeld oder das Lavabo zerbricht

Übrigens: Glasbruch infolge Feuer- oder Elementargefahren sind nicht über die Glasversicherung gedeckt, sondern über die Feuerversicherung.

Was ändert sich 2023 für Eigentümer?

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Was gehört alles zu baulichen Veränderungen?

Bauliche Veränderungen beschreiben gemäß § 22 WEG Maßnahmen zur Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die allerdings nicht in die Kategorie der Instandhaltung fallen. Unter bauliche Veränderungen fallen, laut Wohnungseigentumsgesetz, beispielsweise Modernisierungen des gemeinschaftlichen Eigentums. 

Bauliche Veränderungen müssen im Rahmen der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Eigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft , die der baulichen Veränderung zustimmen, übernehmen die anfallenden Kosten und dürfen das Ergebnis der Umbaumaßnahmen letztendlich auch nutzen. 

Sind Fenster in einer WEG Gemeinschaftseigentum?

Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG § 5 Abs. 2) sind Außenfenster einer Wohnung kein Sonder-, sondern Gemeinschaftseigentum; gehören also nicht dem Wohnungseigentümer, sondern der Wohneigentümergemeinschaft:

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, sind laut Rechtsprechung ungültig. Somit sind Fenster auch dann Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn in einer Teilungserklärung etwas anderes stehen sollte.

Sind Fenster immer Gemeinschaftseigentum?

Der Fall spielte in Hamburg und hat einen recht einfachen Sachverhalt. Die Eigentümer eines bereits seit 1972 nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilten Grundstücks gingen stets davon aus, dass die Fenster des Gebäude jeweils dem Sondereigentümer der räumlich betroffenen Wohnung gehörten bzw. zumindest von diesem die mit den Fenstern verbundenen Kosten (und eben nicht von allen Bruchteilseigentümern gemeinschaftlich) zu tragen wären. 

Hintergrund war eine Regelung in der Teilungserklärung, deren Inhalt sich aus der Pressemitteilung des BGH, die er am Freitag zur Entscheidung veröffentlichte, nicht ergibt.

Ein Sondereigentümer tauschte daraufhin im Jahr 2005 die einfach verglasten Holzfenster seiner Wohnung durch neue und bessere Kunststoffrahmenfenster aus. Die Kosten trug er – entsprechend dem gemeinsamen Verständnis der Teilungserklärung – selbst.