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Wie schreibt man eine Schweigepflichtsentbindung für die Schule?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie schreibt man eine Schweigepflichtsentbindung für die Schule?
  2. Was schreibt man bei einer Schweigepflichtsentbindung?
  3. Wann ist eine Schweigepflichtsentbindung nötig?
  4. Wer darf von Schweigepflicht entbinden?
  5. Welche Angelegenheiten fallen unter die Schweigepflicht?
  6. In welchen drei grundsätzlichen Fällen kann die Schweigepflicht aufgehoben werden?
  7. Welche Gründe können zum Aufheben der Schweigepflicht führen?
  8. Was fällt nicht unter die Schweigepflicht?
  9. Haben Lehrer Schweigepflicht gegenüber anderen Schüler?
  10. Was passiert wenn ein Lehrer die Schweigepflicht bricht?
  11. Wie sieht eine Schweigepflichtentbindung aus?
  12. Was darf man trotz Schweigepflicht sagen?
  13. Wann greift die Schweigepflicht nicht mehr?

Wie schreibt man eine Schweigepflichtsentbindung für die Schule?

Eine Schweigepflichtentbindung entbindet Ärzte von ihrer Pflicht gegenüber Dritten über die erhaltenen Daten, Informationen und Geheimnisse zu schweigen. Manchmal ist die Entbindung von der Schweigepflicht eine Bedingung, damit z.B. Versicherer Leistungen erbringen oder bei einem Gerichtsverfahren, damit ein Geheimnisträger z.B. als Zeuge oder Sachverständiger auftreten kann. Die Schweigepflichtsentbindung ist gültig bis zum Widerruf durch die betroffene Person, welcher jederzeit ausgeübt werden kann. Sie kann sich, je nach Ausgestaltung der Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Betroffenen, auf beispielsweise eine gesamte Patientenakte beziehen oder lediglich auf einen bestimmten Fall oder Informationen zu einer bestimmten Krankheit.

Was schreibt man bei einer Schweigepflichtsentbindung?

Die Schweigepflicht ist die rechtliche Pflicht bestimmter Berufsgruppen, personenbezogene Daten und Informationen, die Ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut werden, geheim zu halten und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Betroffen von dieser Pflicht sind Beamte, Rechtsanwälte, Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Zahnärzte, andere Heilberufe, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Patentanwälte, Berufspsychologen und Arbeitnehmer, falls dies in ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Die Schweigepflicht betrifft alle sensiblen Informationen zwischen z.B. Arzt und Patient/Patientin. In gleichem Umfang unterliegt das behandelnde Personal der Schweigepflicht. Inhaltlich ist von der Schweigepflicht alles umfasst, was dem Geheimnisträger anvertraut wird, z. B. personenbezogene Daten, dass ein Geschäftsverhältnis besteht, Behandlungen, Maßnahmen und Inhalte von Gesprächen, Privat- und Geschäftsgeheimnisse. Dies gilt gem. § 203 Abs. 5 StGB grundsätzlich über den Tod der betroffenen Personen hinaus.

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Eine Schweigepflichtentbindung entbindet Ärzte von ihrer Pflicht gegenüber Dritten über die erhaltenen Daten, Informationen und Geheimnisse zu schweigen. Manchmal ist die Entbindung von der Schweigepflicht eine Bedingung, damit z.B. Versicherer Leistungen erbringen oder bei einem Gerichtsverfahren, damit ein Geheimnisträger z.B. als Zeuge oder Sachverständiger auftreten kann. Die Schweigepflichtsentbindung ist gültig bis zum Widerruf durch die betroffene Person, welcher jederzeit ausgeübt werden kann. Sie kann sich, je nach Ausgestaltung der Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Betroffenen, auf beispielsweise eine gesamte Patientenakte beziehen oder lediglich auf einen bestimmten Fall oder Informationen zu einer bestimmten Krankheit.

Wann ist eine Schweigepflichtsentbindung nötig?

Grundsätzlich bedeutet eine Schweigepflichtentbindung, dass ein Patient seinem Arzt oder Therapeuten die Genehmigung erteilt, Auskünfte über seine Erkrankung oder Behandlung an eine andere Person weiterzugeben. Mit der Schweigepflichtentbindung gibt der Betroffene dem Arzt zum Beispiel die Möglichkeit, sich mit Kollegen auszutauschen oder Therapeuten mitzuteilen, worauf zu achten ist. Manchmal ist die Einwilligung in die Weitergabe der Informationen auch eine Bedingung, damit ein Versicherer Leistungen erbringt oder sie ist wichtig für ein Gerichtsverfahren. Grundsätzlich aber hat jeder Betroffene selbst die Freiheit zu entscheiden, ob er einer Schweigepflichtentbindung zustimmt oder nicht.

Eine Schweigepflichtentbindung hat keine festgeschriebene Form, die unbedingt eingehalten werden muss. Ärzte haben in ihrer Praxis oft einen Vordruck, mit dem alle notwendigen Angaben abgefragt werden, Du kannst aber ebenso gut auch selbst eine Erklärung verfassen, mit der du deinen Arzt von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreist. Wichtig ist dabei, dass du auf diese Punkte achtest:

  • Angabe, wer genau von der Schweigepflicht entbunden werden soll
  • Genaue Information, gegenüber welcher Person oder welchem Mitarbeiter einer Behörde Auskunft erteilt werden darf
  • Präzise Formulierung, welche Art von Informationen weitergegeben werden darf
  • Die Erklärung muss datiert und unterschrieben sein

Wer darf von Schweigepflicht entbinden?

Unter Schweigepflicht oder Verschwiegenheitspflicht versteht man die Pflicht bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Informationen und Daten für sich zu behalten, d. h., nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Durch die Schweigepflicht soll die Privatsphäre und das verfassungsmäßig geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen geschützt werden, die sich einem Geheimnisträger anvertrauen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit begründet sich in der Regel durch den Beruf oder die Amtsstellung des Verpflichteten. 

Die Verletzung der Schweigepflicht ist in Deutschland strafbar. Gem. § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar, wer als Verschwiegenheitsverpflichteter unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart. Darunter fallen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ebenso wie Privatgeheimnisse. 

Bei einer Schweigepflichtsverletzung droht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Die Höhe der Geldstrafe hängt von den Einkommensverhältnissen des Täters ab.  

Welche Angelegenheiten fallen unter die Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht gilt nicht nur für Ärztinnen und Ärzte, sondern für das gesamte Praxisteam.

Die ärztliche Schweigepflicht ist nicht nur relevant für Ärztinnen und Ärzte. Sie gilt für das gesamte Mitarbeiterteam. Dazu gehören auch Personen, die zur Berufsvorbereitung in der Praxis tätig sind, wie Auszubildende oder Praktikanten1. Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann. Das bedeutet, dass auch gegenüber engen Familienangehörigen, sowohl den eigenen als auch denen der Patientin oder des Patienten, geschwiegen werden muss. An mitbehandelnde Praxen dürfen Befunde nur bei zuvor von der Patientin oder dem Patienten unterzeichneter Schweigepflichtentbindung übermittelt werden. Das gilt auch, wenn überwiesen wurde. Ebenso dürfen Krankenkassen oder Verrechnungsstellen ohne schriftliche Zustimmung der Patientin oder des Patienten keine persönlichen Daten erhalten.

Die Schweigepflicht resultiert aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Schon in der Antike wurde die ärztliche Schweigepflicht im Eid des Hippokrates aufgeführt. In Deutschland ist die Schweigepflicht Konsequenz aus dem verfassungsmäßig geschütztem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht wurde vom Bundesverfassungsgericht aus den Artikeln 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet. Es beschreibt das Recht, über die Preisgabe und Verwendung von personenbezogenen Daten eigenständig bestimmen zu dürfen2.

In welchen drei grundsätzlichen Fällen kann die Schweigepflicht aufgehoben werden?

DIETER MÜLLER

Zum Teil wurde als Konsequenz aus der Katastrophe gefordert, die Schweigepflicht bei Angehörigen von Gesundheitsberufen zu lockern und Auskunftspflichten gegenüber Behörden oder Arbeitgebern auszuweiten. Vor derartigen Diskussionen und allfälligen Anlassgesetzgebungen ist ausdrücklich zu warnen.

Welche Gründe können zum Aufheben der Schweigepflicht führen?

Die ärztliche Schweigepflicht garantiert, dass alles was ein Patient seinem Arzt mitteilt, geheim gehalten wird. Diese Schweigepflicht greift auch über den Tod des Patienten hinaus. Ausgeschlossen von der Schweigepflicht sind laut Medizinrecht Informationen, die der Arzt außerhalb der Behandlung, also nicht in seiner Funktion als behandelnder Arzt, mitbekommen hat. Als Rechtsgrundlage dient hierbei § 203 StGB sowie § 9 der Muster-Gerufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO).

Unter die ärztliche Schweigepflicht fallen folglich alle Gesprächsinhalte zwischen einem Patienten und seinem Arzt sowie alle Patientendaten bezüglich der Krankheit und deren Verlauf, inklusive Therapiemaßnahmen, psychischer Auffälligkeiten, wirtschaftlicher Verhältnisse und mehr. Zudem darf die Identität des Patienten nicht weitergegeben werden und damit auch nicht die Information, dass der Patient überhaupt in ärztlicher Behandlung war. Auch der Austausch mit schweigepflichtigen Arztkollegen ist laut § 203 StGB strafbar, sofern diese nicht selbst an der Behandlung beteiligt sind. Außerdem gibt es weitere Ausnahmen, in denen die ärztliche Schweigepflicht missachtet werden darf.

Was fällt nicht unter die Schweigepflicht?

"Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.", so lautet es im Paragraf 54 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, kurz Ärztegesetz.

In anderen Worten: Weder der behandelnde Arzt noch seine Helfer, also Sprechstundenhilfe, Pfleger oder Schwestern, dürfen mit anderen über den Gesundheitszustand eines Patienten reden noch schriftliche Daten weitergeben. Diese sind streng vertraulich und müssen zum Schutz des Patienten geheim bleiben.

Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle, die den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Und zwar, wenn:

  • der Patient den Arzt selbst von der Schweigepflicht entbindet.
  • eine gesetzliche Bestimmung regelt, dass der Arzt den Gesundheitszustand des Patienten melden muss, wie im Fall einer meldepflichtigen Erkrankung (z.B. Tuberkulose).
  • Sozialversicherungsträger, Krankenanstalten oder andere Kostenträger bestimmte Mitteilungen oder Befunde brauchen, um ihre Aufgaben wie z.B. Abrechnung erledigen zu können. In diesem Fall dürfen aber nur jene Daten weitergegeben werden, die unbedingt erforderlich sind.
  • es zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall wurde eine gesetzliche Hintertüre für Ärzte geschaffen, damit diese nicht an die Verschwiegenheit gebunden sind, sollte das Interesse des Staates im Einzelfall einmal mehr wiegen als das Interesse des Einzelnen.

Haben Lehrer Schweigepflicht gegenüber anderen Schüler?

In Schule kommt im Zusammenhang mit dem Thema Entbindung von der Schweigepflicht immer wieder die Frage danach auf, ob es dabei auch einen Zusammenhang mit dem Datenschutz gibt. Die Frage kann nicht immer mit nein beantwortet werden. Die Schweigepflicht ist vor allem im Bereich der Schulsozialarbeit von Belang. Die Vorgaben des Datenschutzes gelten jedoch auch dort.

Sozialpädagogische Mitarbeiter, oft auch als Schulsozialpädagogen bezeichnet, wie sie sich vor allem an größeren Schulsystemen finden, gehören nach §58 SchulG NRW wie Lehrkräfte und die Schulleitung zum Schulpersonal.1Weitere Informationen zu Sozialpädagogischen Mitarbeitern an Schulen, welche auf Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen an Schulen beschäftigt sind, finden sich im RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.01.2008 – Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen   Entsprechend unterliegen sie der datenschutzrechtlichen Verantwortung der Schulleitung. Dass Schulsozialpädagogen zum Schulpersonal gehören, hat auch datenschutzrechtliche Auswirkungen. In einigen Bundesländern mit anderen Modellen der Schulsozialarbeit wird diese von externen Trägern geleistet. Liegt  dort keine Rechtsgrundlage für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Schulgesetz vor, muss die Schule eine Einwilligung der Betroffenen einholen, bevor sie beispielsweise die Kontaktdaten der Eltern an die Schulsozialarbeit weitergeben darf.2Das ist z.B. in Sachsen Anhalt der Fall. Durch ihre Zugehörigkeit zum Schulpersonal ist solches in Schulen in NRW nicht erforderlich. Wie auch Lehrkräfte wirken sie als im Landesdienst stehende Mitarbeiter “bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.”3siehe §58 SchulG NRW . Auch wenn Schulsozialarbeiter in der VO-DV I § 4 Abs. 6 nicht unter den Personen geführt werden, welche das Schülerstammblatt und den sonstigen Datenbestand einsehen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Schulleitung ihnen dieses genehmigen.4 siehe VO-DV I § 6 Abs. 6 “Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter.” Das macht Sinn, denn immerhin sind Schulsozialpädagogen nach §71 SchulG NRW Mitglieder der Klassenkonferenz, wie auch der Lehrerkonferenz (§68 SchulG NRW). Ohne Einblick in die personenbezogenen Daten von Schülern und Eltern könnten sie einen Teil ihrer Aufgaben nicht erfüllen.

Was passiert wenn ein Lehrer die Schweigepflicht bricht?

Auch wenn Sie sicherlich lieber einfach unterrichten und keinen Gedanken an den "Paragrafen-Dschungel" verschwenden würden: Es ist wichtig, Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen, damit Sie sich sicher innerhalb des rechtlichen Rahmens bewegen und sich vor Schadenersatzansprüchen schützen können. Die wichtigsten Grundlagen haben wir praktischwerweise einmal für Sie aufbereitet – basierend auf dem Ratgeber "Schulrecht für die Grundschule" von Günther Hoegg (Cornelsen Scriptor, ISBN 978-3-589-16201-7).

Buch

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Wie sieht eine Schweigepflichtentbindung aus?

Ärzte und alle Mitarbeiter entsprechender Institutionen arbeiten tagtäglich mit besonders sensiblen Daten, die mitunter auch sehr persönlich sind. All diese Personen dürfen über die Informationen nicht sprechen. Dies ist in zweierlei Hinsicht normiert.

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Schweigepflicht von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe, die immer zu wahren ist, wenn keine Schweigepflichtsentbindung vorliegt: Hier heißt es:

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, […] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 203 Abs. 1 StGB)

Was darf man trotz Schweigepflicht sagen?

Das Strafgesetzbuch (StGB), der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Berufsordnungen der Landesärztekammern und die Datenschutzgesetze der Bundesländer regeln die ärztliche Schweigepflicht. Doch bei welchen Informationen haben sich Ärzte an die Schweigepflicht gemäß Medizinrecht zu halten?

Die Schweigepflicht bei Ärzten bezieht sich auf folgende Angaben:

  • Den Namen sowie anderweitige Daten des Patienten,
  • den Inhalt der Patientenakte,
  • die Tatsache, dass der Patient bei dem Arzt behandelt wurde,
  • jegliche Äußerungen oder Meinungen, die dem Arzt anvertraut wurden,
  • Informationen zu Verhältnissen beruflicher, finanzieller oder familiärer Natur
  • Dinge, die der Arzt unfreiwillig miterleben musste (zum Beispiel bei einem Hausbesuch oder einem Streit in seiner Praxis)
  • Angaben, die der Patient über einen Dritten gemacht hat (zum Beispiel über einen erkrankten Freund)

Wann greift die Schweigepflicht nicht mehr?

Die ärztliche Schweigepflicht garantiert, dass alles was ein Patient seinem Arzt mitteilt, geheim gehalten wird. Diese Schweigepflicht greift auch über den Tod des Patienten hinaus. Ausgeschlossen von der Schweigepflicht sind laut Medizinrecht Informationen, die der Arzt außerhalb der Behandlung, also nicht in seiner Funktion als behandelnder Arzt, mitbekommen hat. Als Rechtsgrundlage dient hierbei § 203 StGB sowie § 9 der Muster-Gerufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO).

Unter die ärztliche Schweigepflicht fallen folglich alle Gesprächsinhalte zwischen einem Patienten und seinem Arzt sowie alle Patientendaten bezüglich der Krankheit und deren Verlauf, inklusive Therapiemaßnahmen, psychischer Auffälligkeiten, wirtschaftlicher Verhältnisse und mehr. Zudem darf die Identität des Patienten nicht weitergegeben werden und damit auch nicht die Information, dass der Patient überhaupt in ärztlicher Behandlung war. Auch der Austausch mit schweigepflichtigen Arztkollegen ist laut § 203 StGB strafbar, sofern diese nicht selbst an der Behandlung beteiligt sind. Außerdem gibt es weitere Ausnahmen, in denen die ärztliche Schweigepflicht missachtet werden darf.