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Wohin mit dem Schnee auf dem Balkon?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wohin mit dem Schnee auf dem Balkon?
  2. Wie lange muss abends Schnee geräumt werden?
  3. Wie viel Schnee muss geräumt werden?
  4. In welchen Monaten muss Schnee geräumt werden?
  5. Wann muss am Sonntag Schnee geräumt sein?
  6. Wer ist für die Schneeräumung zuständig?
  7. Ist der Mieter verpflichtet Schnee zu räumen?
  8. Wer haftet wenn Schnee nicht geräumt ist?
  9. Wer haftet wenn Mieter nicht Schnee räumt?
  10. Ist der Mieter zum Winterdienst verpflichtet?
  11. Bin ich als Mieter verpflichtet Schnee zu schippen?
  12. Was kostet 1 Stunde Winterdienst?
  13. Wer zahlt den Winterdienst Mieter oder Vermieter?
  14. Wer zahlt Winterdienst Mieter oder Vermieter?

Wohin mit dem Schnee auf dem Balkon?

Wenn draußen klirrende Temperaturen und ein dichtes Schneegestöber herrschen, kommt früher oder später die Frage auf: Soll ich den Schnee von der Balkonbrüstung räumen oder lieber auf das Tauwetter warten? Wir erklären Ihnen, warum Sie jetzt besser für einen schneefreien Balkon sorgen und wie Ihnen das am einfachsten gelingt.

Wie lange muss abends Schnee geräumt werden?

Grundsätzlich ist der Eigentümer zum Räumen verpflichtet. "Der Eigentümer kann diese Pflicht aber abwälzen – auf Drittanbieter oder auch auf Mieter", sagt Rechtsanwalt Michael Forster. Hat der Eigentümer seine Pflicht auf den Mieter übertragen, ist das im Mietvertrag geregelt.

"Grundsätzlich muss ich den Weg zur Haustüre und zum Briefkasten räumen. Dazu kommt der Gehweg vor dem Grundstück", sagt Rechtsanwalt Forster. Der Gehweg ist zwar eigentlich Eigentum der Kommune, die nutzt aber in den meisten Fällen die Möglichkeit, ihre Pflicht auf die Hauseigentümer abzuwälzen. Im Zweifelsfall können Sie hier noch einmal nachfragen. Nicht räumen und sich mit einem Schild mit der Aufschrift "Betreten auf eigene Gefahr" absichern, funktioniert nicht - denn das entbindet Sie im Zweifelsfall nicht von Ihrer Pflicht.

Wie viel Schnee muss geräumt werden?

Beginnt es nachts zu schneien genügt es, morgens zu räumen. Fällt dagegen am Tag frischer Schnee, muss er beseitigt werden, sobald der Schneefall endet. Bei Eisglätte besteht in den meisten Gemeinden die Pflicht, den Weg umgehend zu streuen. Die genauen Räumzeiten sind je nach Gemeinde unterschiedlich. So gilt die Räum- und Streupflicht in Hannover an Werktagen von 7 bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr. In Rostock muss der Gehweg täglich von 7 bis 20 Uhr frei gehalten werden, nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7 Uhr des Folgetages zu räumen.

In Hamburg müssen Anlieger umgehend räumen - schneit es oder entsteht Glätte nach 20 Uhr, müssen Schnee und Eis werktags bis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr beseitigt sein. In Kiel muss Schnee innerhalb einer Stunde, Eis dagegen unverzüglich entfernt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss bis 9 Uhr, Glatteis an Werktagen bereits bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein.

Das Vernachlässigen der Räumpflicht kann unter Umständen teuer werden. Stürzt ein Mensch auf dem glatten Gehweg, kann er Schmerzensgeld beanspruchen. Je nach Bundesland drohen zudem empfindliche Bußgelder.

In welchen Monaten muss Schnee geräumt werden?

Gefahren durch SchneeNasser Schnee ist schwerer als Pulverschnee. Während Pulverschnee laut Wissensplattform „Welt der Physik“ 30 bis 50 Kilogramm pro Kubikmeter wiegt, ist feuchter Neuschnee mit bis zu 200 Kilo etwa vier Mal so schwer. Ist die Schneeschicht zu hoch, könnte also die Statik von Balkon oder Dachterrasse beeinträchtigt werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Schmelzwasser in die Wohnung eindringt. Daher gehört es zu den Aufgaben von Mietern, Balkonabflüsse frei von Eis, Schmutz und Laub zu halten, damit Wasser ungehindert abfließen kann.

Wer muss auf Balkonien räumen?Im Gegensatz zu den Gehwegen vor dem Haus gibt es keine generelle Räumpflicht für Balkon und Dachterrasse. Es ist jedoch üblich, diese Pflicht auf Mieter zu übertragen. Dies muss allerdings im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten werden. Sind Sie dazu nicht in der Lage, z. B. aufgrund von Abwesenheit oder Krankheit, müssen Sie selbstständig für Ersatz sorgen.

Wann muss am Sonntag Schnee geräumt sein?

Grundstückseigentümer oder Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.

Wer ist für die Schneeräumung zuständig?

Vermieter*innen sind dafür zuständig, ihre Liegenschaft so zu unterhalten, dass keine Gefahr besteht, wenn sie gemäss der Bestimmung genutzt wird. Das heisst, dass Vermieter*innen auch für die Schneeräumung verantwortlich sind, damit es zu keinen Unfällen durch Schnee auf Gehwegen oder durch Dachlawinen kommt.

Ist der Mieter verpflichtet Schnee zu räumen?

Der Mietvertrag verpflichtet Sie, den Winterdienst zu übernehmen, aber Sie können die Aufgabe nicht übernehmen, weil Sie

  • berufstätig,
  • krank,
  • körperlich eingeschränkt,
  • alt,
  • im Urlaub sind.

Damit sind Sie aber nicht von der Arbeit befreit. Sie müssen selbst für Ersatz sorgen – und beispielsweise einen Nachbarn bitten, zum Schneeschieber zu greifen.

Wer haftet wenn Schnee nicht geräumt ist?

  • Haus- und Grundeigentümer
  • Mieter (wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist)

Haus- und Grundeigentümer sind für die Sicherheit auf ihren Grundstücken selbst verantwortlich. Wird das Gebäude vermietet, kann der Eigentümer die winterliche Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen - jedoch mit Einschränkungen: Der Eigentümer bleibt überwachungspflichtig, d.h. er muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass der Mieter ordnungsgemäß seiner Räumungspflicht nachkommt.

Unterlässt er dies, kann er im Falle von Personen- oder Sachschäden beispielsweise durch Glatteis voll haftbar gemacht werden. Erst wenn erwiesen ist, dass der Eigentümer seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, kann in nächster Instanz der Mieter für etwaige Unfallfolgen haftbar gemacht werden.

Wer haftet wenn Mieter nicht Schnee räumt?

Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Für sie gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Fußgänger und Radfahrer vor Gefahren schützen, die von ihren Immobilien und angrenzenden Gehwegen ausgehen. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht vor ihrem Haus

  • persönlich durchführen oder
  • einen Winterdienst beauftragen oder
  • per Mietvertrag auf die Mieter übertragen.

Versäumt es der Vermieter, die Schneeräumpflicht ausdrücklich per Mietvertrag zu übertragen, bleibt der Vermieter für die Sicherheit auf den Wegen rund ums Haus verantwortlich. Eine andere Möglichkeit vor allem für größere Wohnanlagen ist es, die Streupflicht auf den Hausmeister zu übertragen.

Wer ist fürs Streuen und Schneeräumen im Winter verantwortlich?

  • Hauseigentümer oder, je nach Mietvertrag, auch die Mieter

Wann muss geräumt werden?

Ist der Mieter zum Winterdienst verpflichtet?

Wenn der Schnee liegen bleibt, muss geräumt werden. Doch oft ist nicht klar, wer für das Schneeräumen zuständig ist und wie oft geräumt werden muss. Deshalb erklären wir alle Pflichten rund um den Winterdienst – für Mieter, Vermieter und Eigentümer. Inklusive Schneeräumplan zum Download.

  • Winterdienst: Wer ist fürs Schneeräumen verantwortlich?
  • Wann muss geräumt werden?
  • Was muss geräumt werden?
  • Welche Pflichten haben Vermieter beim Winterdienst?
  • Welche Pflichten und Rechte haben Mieter beim Schneeräumen?
  • Winterdienst: Welche Regelungen gelten in der WEG?
  • Muss ich mich um eine Vertretung für die Schneeräumpflicht kümmern?
  • Praxistipps: Richtig Schneeräumen und Streuen
  • Externer Winterdienst: Kosten und Vorteile
  • Schnee und Eisglätte auf dem Gehweg: Wer haftet bei Unfall?

Generell zuständig für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Gemeinden. Die können aber die Sicherheit für Gehwege auf die Anlieger übertragen, also im Regelfall auf die Grundstückseigentümer.

Daraus ergeben sich folgende Pflichten für Eigentümer, Vermieter und Mieter für das Schneeräumen:

  • Hauseigentümer und Vermieter sind für den Winterdienst vor ihrem Haus verantwortlich und haften bei Unfällen, wenn Gehwege nicht ordentlich und rechtzeitig geräumt und gestreut sind.
  • Vermieter können die Pflicht zum Schneeräumen im Mietvertrag auf die Mieter übertragen (BGH, Az.: VI ZR 126/07).
  • Mieter, die per Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet sind, übernehmen die Verantwortung für das ordentliche, rechtzeitige Schneeräumen und haften bei Verstößen für Unfalle.
  • In der Regel müssen die Gehwege Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr geräumt sein. Bei anhaltendem Schneefall muss also mehrmals am Tag geschippt werden.

Zu welcher Uhrzeit Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter ihren Winterdienst ausüben müssen, richtet sich nach der jeweiligen Ortssatzung ihrer Stadt oder Gemeinde.

Üblicherweise gelten folgende Räum- und Streuzeiten:

  • Unter der Woche zwischen 7 und 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertags ab 8 oder 9 Uhr bis 20 Uhr

Bin ich als Mieter verpflichtet Schnee zu schippen?

Eine solche Verkehrssicherungspflicht kommt zunächst beim Eigentümer eines Grundstücks in Betracht. Diese besteht einmal innerhalb seines Grundstücks bezüglich aller privaten Wege, die er einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stellt. Ein typisches Beispiel ist etwa der Weg, der durch einen Vorgarten zum Eingang eines Mehrfamilienhauses führt. Darüber hinaus kann der Eigentümer auch auf dem angrenzenden Bürgersteig zum Winterdienst verpflichtet sein. Dies setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde ihre Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis auf die Grundstückseigentümer delegiert hat. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Satzung der Gemeinde. In den meisten Gemeinden ist das der Fall. Von daher sollten sich Eigentümer bei ihrer Gemeinde erkundigen, inwieweit sie hierzu verpflichtet sind.

Was kostet 1 Stunde Winterdienst?

Die Preise für Winterdienst richten sich nach Art, Größe und Beschaffenheit der Verkehrsfläche. Wir unterscheiden zunächst zwischen manueller und maschineller Betreuung.

Die maschinelle Betreuung erfolgt mit Kleingeräten vorwiegend auf Gehsteigen und auf kleineren Flächen – Großmaschinen sind auf großen Flächen wie Kundenparkplätzen und Betriebsgelände im Einsatz.

Die Winterdienst-Preise liegen bei manueller Arbeit zwischen 6,00 und 15,00 € pro m2, bei Kleingeräten zwischen 2,00 und 4,00 € pro m2 sowie bei Großmaschinen zwischen 0,70 € 1,20 € pro m2.Der Grundpreis für Gehsteige auf gesetzlicher Grundlage mit Haftungsübernahme im innerstädtischem Bereich beträgt bei 1-seitigem Gehsteig EUR 370,00, bei 2-seiten Gehsteigen EUR 670,00. Tauwetterkontrolle auf Wunsch: 10% Aufschlag

Wer zahlt den Winterdienst Mieter oder Vermieter?

Im Mietrecht ist der winterliche Räum- und Streudienst grundsätzlich die Aufgabe des Vermieters. Der  Winterdienst gehört zu den sog. Verkehrssicherungspflichten des  Eigentümers bzw. Vermieters. Er ist Teil seiner mietvertraglichen Leistungspflichten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. Januar 2008, Az.: VI ZR 126/07).

Eigentümer haben in ihrer Position als Vermieter zu gewährleisten, dass die Mieter die Mietsache samt Anlagen, wie z.B. Gehwege, Außentreppen, Eingänge und Zufahrten nutzen können, ohne dabei einer Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Mieter sind nur dann für den Winterdienst zuständig, wenn die Verpflichtung zur Durchführungen der winterlichen Streu- und Räumarbeiten wirksam auf sie übertragen wurde (vgl. dazu Frage 2).

Ja. Der Vermieter kann die Verpflichtung zum Winterdienst wirksam auf die Mieter des Hauses übertragen. In der Regel erfolgt das durch eine Vereinbarung im Mietvertrag bei Abschluss des Mietvertrages. Eine nachträgliche Abwälzung des Winterdienstes auf den Mieter ist nur durch eine gemeinsame Vereinbarung möglich. Das bedeutet, der Vermieter kann die Mieter z.B. nicht durch eine nachträgliche einseitige Änderung der Hausordnung zum Winterdienst verpflichten.

Die Rechtsprechung stellt einige Voraussetzungen an eine wirksame Übertragung der Verpflichtung zum Winterdienst im Mietvertrag.

Dabei ist folgendes zu beachten:

Das kommt selbstverständlich auf den Einzelfall an. Je nach den Gegebenheiten vor Ort und den Regelungen des Mietvertrages oder der Hausordnung ist der Umfang der Pflichten beim Winterdienst unterschiedlich.

Für Eigentümer und Anlieger gilt z.B. dass Gehwege, Zufahrten und alle angrenzenden Straßen bei Schneefall und Eisglätte zu streuen und zu räumen sind (Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 4. Senat, Urteil vom 11. März 1988, Az: 4 C 78/84).

Wieviel auf einem Gehweg oder einer Zufahrt bei Schneebefall frei zu räumen ist, wird unterschiedlich beurteilt( 1/2 Meter bis 1,20 Meter) — dasselbe gilt für die Häufigkeit; hier kommt es auf das Verkehrsaufkommen an oder die Häufigkeit der Benutzung durch Fußgänger usw. Bei einem kleinen privaten Zugangsweg zu einer Wohnung der nur sehr wenig und nur von Fußgängern benutzt wird, reicht es z.B. wenn man nur in einer Breite von 1/2 Meter räumt und streut, so dass eine Person den Weg begehen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2001, Az: 23 U 195/00).

Wer zahlt Winterdienst Mieter oder Vermieter?

Grundstückseigentümer oder Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.