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Welche Brexit Regelung ist zu beachten bei der Umsatzsteuer?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Welche Brexit Regelung ist zu beachten bei der Umsatzsteuer?
  2. Wie stelle ich eine Rechnung nach Großbritannien?
  3. Wer zahlt die Umsatzsteuer bei Import aus England?
  4. Ist England noch innergemeinschaftliche Lieferung?
  5. Hat Großbritannien Reverse-Charge?
  6. Wann ist Großbritannien aus der EU ausgetreten Umsatzsteuer?
  7. Was muss bei Reverse-Charge auf der Rechnung stehen?
  8. Waren aus England nach Deutschland?
  9. Ist England jetzt ein Drittland?
  10. Bei welchen Ländern gilt das Reverse-Charge Verfahren?
  11. Was muss auf einer Rechnung aus UK stehen?
  12. Wann Reverse-Charge Drittland?
  13. In welchen Ländern gilt das Reverse-Charge Verfahren?
  14. Wann gilt Reverse-Charge Verfahren nicht?
  15. Was muss ich beachten wenn ich Ware aus England bestellt?

Welche Brexit Regelung ist zu beachten bei der Umsatzsteuer?

Seit dem Brexit ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zur Harmonisierung des Mehrwertsteuer-Rechts in der EU für den britischen Gesetzgeber nicht mehr bindend.

Unternehmer aus dem EU-Raum, welche mit Großbritannien Geschäfte tätigen, sollten sich mit den Auswirkungen gerade bzgl. der MwSt. beschäftigen und den gültigen umsatzsteuerlichen Status Großbritanniens und Nordirlands auskennen. Auch über Themen wie grenzüberschreitende Rückforderung der Mehrwertsteuer, Voraussetzungen für die Mehrwertsteuer Rückerstattung und im Allgemeinen Mehrwertsteuer Vereinigtes Königreich sollte man sich gut informieren. Erfahren Sie hier mehr zur Einreise und Visum nach Brexit.

Wie stelle ich eine Rechnung nach Großbritannien?

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Wer zahlt die Umsatzsteuer bei Import aus England?

Durch die europarechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, sämtliche Formen von Zöllen oder ähnlichen Maßnahmen, die den freien Dienstleistungs- und Güterverkehr einschränken, zu unterlassen. Hierzu zählt auch die Umsatzsteuer.

Nach Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL sind unternehmerische Warenlieferungen von einem Staat der EU in einen anderen für den Lieferanten von der Umsatzsteuer befreit.

Das bekannte System der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei gleichzeitigem Abzug der hierfür geschuldeten Steuer entsprechend einer Vorsteuer über die sog. Reverse Charge hat die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Güterströme im Fokus und nicht die Generierung von Besteuerungspotenzial.

Zumindest aus deutscher Sicht verlagert sich bei einer sonstigen Leistung eines deutschen Unternehmens an einen unternehmerischen Kunden in Großbritannien nach dem Regelfall des § 3a Abs. 2 UStG nach wie vor an den Sitz des Leistungsempfängers und ist in Deutschland nicht steuerbar.

Die Unternehmereigenschaft eines in Großbritannien ansässigen Unternehmens kann ab dem 01.01.2021 nicht mehr anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen werden sondern z.B. durch eine Bestätigung der britischen Finanzbehörden. Insoweit verhält es sich nicht anders wie mit anderen Drittstaatsunternehmen. Welche steuerlichen Pflichten Großbritannien genau vorsieht und ob ggf. Registrierungen erforderlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Hinweis:

Ist England noch innergemeinschaftliche Lieferung?

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich seit langer Zeit zur Warenverkehrsfreiheit verpflichtet (Art. 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Diese Verpflichtung besagt, dass sämtliche Formen von Zöllen oder ähnlichen Maßnahmen, die den freien Dienstleistungs- und Güterverkehr einschränken, unterlassen werden. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Demnach sind unternehmerische Warenlieferungen von einem Staat der EU in einen anderen für den Lieferanten von der Umsatzsteuer befreit.

Das bekannte System der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei gleichzeitigem Abzug der hierfür geschuldeten Steuer entsprechend einer Vorsteuer hat die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Güterströme im Fokus und nicht die Generierung von Besteuerungspotenzial.

Hat Großbritannien Reverse-Charge?

Im Europäischen Binnenmarkt gelten sowohl für grenzüberschreitende Lieferungen als auch für grenzüberschreitende sonstige Leistungen besondere unionsrechtlich harmonisierte Bestimmungen. Aber auch bei weiteren Fragen – z. B: bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens – ist zu unterscheiden, ob der Vertragspartner aus dem Drittlandsgebiet oder aus dem Gemeinschaftsgebiet kommt.

Durch den zum 31.1.2020 vollzogenen Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ergeben sich erhebliche Konsequenzen für alle Leistungsbeziehungen in diese Gebiete. Nach dem Austrittsabkommen vom 31.1.2020 hatte sich aber noch ein Übergangszeitraum ergeben, nach dem u. a. die Regelungen des Mehrwertsteuerrechts der EU auch für diese Gebiete weiterhin zu Anwendung kamen. Da dieser Übergangszeitraum nunmehr mit Ablauf des 31.12.2020 endet, gibt die Finanzverwaltung praktische Hinweise für die zukünftigen Besteuerungsgrundsätze sowie insbesondere auch für die über den 31.12.2020/1.1.2021 abzuwickelnden offenen Geschäfte.

Wichtig: Das BMF-Schreiben vom 10.12.2020 ändert noch nicht den UStAE, Änderungen des UStAE bleiben weiteren Schreiben vorbehalten.

Rechtzeitig vor Ende des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 aus dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien und Nordirland gibt die Finanzverwaltung Hinweise zur zukünftigen praktischen Abwicklung der vom Brexit betroffenen Unternehmer.

Wann ist Großbritannien aus der EU ausgetreten Umsatzsteuer?

Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) erfolgte am 31. Januar 2020.

Seit dem Stichtag 31. Januar 2020 ist das ‎VK offiziell kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Ab dem 1. Februar 2020 begann jedoch nahtlos ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020, in dem Großbritannien noch „wie“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ‎behandelt wurde.

Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) erfolgte am 31. Januar 2020.

Seit dem Stichtag 31. Januar 2020 ist das ‎VK offiziell kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Ab dem 1. Februar 2020 begann jedoch nahtlos ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020, in dem Großbritannien noch „wie“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ‎behandelt wurde.

BREXIT: Brexit-Handelsabkommen auf dem Weg

Im Bereich Steuern und Zölle hat der Brexit erhebliche Auswirkungen, vor allem grenzüberschreitende Warenbewegungen und Dienstleistungen sind betroffen.

Nach dem Austrittsabkommen gab es jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020, in dem beispielsweise die EU-Regelungen zur Mehrwertsteuer oder zu den Verbrauchsteuern weiterhin galten. Nach Ende der Übergangsphase, also seit dem 1. Januar 2021, wird das VK steuerlich wie ein Drittstaat behandelt.

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage ein BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020 zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen sowie FAQs zum Brexit veröffentlicht.

Was muss bei Reverse-Charge auf der Rechnung stehen?

Unser Merkblatt „Brexit und Exportkontrolle“ gibt einen Überblick über die ab 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich.

Der priviligierte Bestimmungskreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 wurde um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert (siehe Verordnung (EU) 2020/2171).

Am 29.01.2020 hat das Europäische Parlament dem Austrittsabkommen zugestimmt. Die Zustimmungen des britischen Unter- und Oberhauses, der Europäischen Kommission und des Rats der Europäischen Union sind ebenfalls erfolgt, so dass die in den Art. 126ff des Austrittsabkommens vorgesehene Übergangsfrist in Kraft getreten ist (sog. geregelter Brexit). Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2020.

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen sind. Hierdurch werden neue Genehmigungspflichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:

  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.

Nachfolgend wird auf exportkontrollrechtliche Fragen nach Ablauf der Übergangsphase (01.01.2021) eingegangen.

Waren aus England nach Deutschland?

Unser Merkblatt „Brexit und Exportkontrolle“ gibt einen Überblick über die ab 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich.

Der priviligierte Bestimmungskreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 wurde um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert (siehe Verordnung (EU) 2020/2171).

Am 29.01.2020 hat das Europäische Parlament dem Austrittsabkommen zugestimmt. Die Zustimmungen des britischen Unter- und Oberhauses, der Europäischen Kommission und des Rats der Europäischen Union sind ebenfalls erfolgt, so dass die in den Art. 126ff des Austrittsabkommens vorgesehene Übergangsfrist in Kraft getreten ist (sog. geregelter Brexit). Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2020.

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen sind. Hierdurch werden neue Genehmigungspflichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:

  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.

Nachfolgend wird auf exportkontrollrechtliche Fragen nach Ablauf der Übergangsphase (01.01.2021) eingegangen.

Ist England jetzt ein Drittland?

Unser Merkblatt „Brexit und Exportkontrolle“ gibt einen Überblick über die ab 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich.

Der priviligierte Bestimmungskreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 wurde um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert (siehe Verordnung (EU) 2020/2171).

Am 29.01.2020 hat das Europäische Parlament dem Austrittsabkommen zugestimmt. Die Zustimmungen des britischen Unter- und Oberhauses, der Europäischen Kommission und des Rats der Europäischen Union sind ebenfalls erfolgt, so dass die in den Art. 126ff des Austrittsabkommens vorgesehene Übergangsfrist in Kraft getreten ist (sog. geregelter Brexit). Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2020.

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen sind. Hierdurch werden neue Genehmigungspflichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:

  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.

Nachfolgend wird auf exportkontrollrechtliche Fragen nach Ablauf der Übergangsphase (01.01.2021) eingegangen.

Bei welchen Ländern gilt das Reverse-Charge Verfahren?

  Staat Umsatzart Rechtsgrundlage Bemerkung Argentinien   Dienstleistungen eines nicht in Argentinien ansässigen Unternehmers, die in ­Argentinien genutzt oder ausgewertet werden.   Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens besteht keine Registrierungspflicht für den ausländischen Unter­nehmer. Australien   In Australien steuerbare GST-Umsätze durch einen nicht in Australien ansässigen Unternehmer, der seine Leistung nicht über ein in Australien ansässiges Unternehmen (Agent) erbringt, das die ­Leistung weitergibt, an ein in Australien für GST-Zwecke registriertes Unternehmen, wenn der leistende Unter­nehmer und der Leistungsempfänger sich auf die ­Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers einigen (freiwilliges Reverse-Charge-Verfahren).   In Australien existiert keine MwSt sondern eine GST (Goods and Services Tax) Norwegen  

Das Reverse-Charge-Verfahren in Norwegen gilt nur für sog. immaterielle Dienstleistungen. Immaterielle Dienstleistungen können als ortsunabhängige Dienstleistungen bezeichnet werden.

Was muss auf einer Rechnung aus UK stehen?

Neben den üblichen Pflichtangaben in nationalen Rechnungen (z. B. fortlaufende Rechnungsnummer, Angabe des Lieferzeitpunktes, Datum der Rechnung) müssen Sie bei der Rechnungsstellung innerhalb der Europäischen Union weitere Punkte berücksichtigen. 

Kauft ein ausländisches Unternehmen aus einem Drittland, wie z. B. aus China, Waren bei einem deutschen Unternehmen ein, gilt ebenfalls: Sie stellen die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass Sie für Rechnungen, die Sie außerhalb der EU an ausländische Unternehmen stellen, keine Umsatzsteuer abführen müssen.

Wann Reverse-Charge Drittland?

Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren), soweit der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person ist; dies gilt auch für den nichtunternehmerischen bzw. hoheitlichen Bereich.

In welchen Ländern gilt das Reverse-Charge Verfahren?

Das deutsche Umsatzsteuerrecht legt fest, dass ein leistendes Unternehmen die Umsatzsteuer für Geschäfte im Inland von seinen Kundinnen und Kunden einholen und an das Finanzamt abführen muss. Bei Geschäften mit Unternehmen, deren Sitz sich im EU-Ausland befindet, tritt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren in Kraft.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren handelt es sich um eine Sonderregelung der Umsatzsteuer (engl. value added tax bzw. VAT), die die Umsatzsteuerschuldnerschaft bei grenzüberschreitenden Lieferungen umdreht. Das bedeutet, dass nicht die leistende Unternehmerin oder Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sondern die Kundin oder der Kunde selbst. Dazu benötigen beide Unternehmen eine USt-Identifikationsnummer.

Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen die Umsatzsteuer beim Reverse-Charge-Verfahren nicht auf Rechnungen ausweisen. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, Kundinnen und Kunden mit der Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf ihre Steuerschuldnerschaft hinzuweisen. Die Rechtsgrundlage bildet in Deutschland § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG).

Wann gilt Reverse-Charge Verfahren nicht?

Seit dem sogenannten Mehrwertsteuer-Paket 2010 wird vor allem bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen an ausländische Unternehmer bzw. bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch österreichische Unternehmer und der Erbringung dieser Dienstleistungen durch ausländische Unternehmer verstärkt auf das sogenannte Reverse Charge Verfahren (Umkehr der Steuerschuld) zurückgegriffen. Umkehr der Steuerschuld bedeutet, dass nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Bei sogenannten B2B Dienstleistungen, die grenzüberschreitend erbracht bzw. in Anspruch genommen werden, ist zunächst der Ort der Dienstleistung zu bestimmen. Danach richtet sich die Verrechnung der Umsatzsteuer (USt) bzw. die Frage, wer Schuldner der USt ist. 

Was muss ich beachten wenn ich Ware aus England bestellt?

Gut kalkulieren. Unser Rechner über­schlägt Zoll und Einfuhrs­teuern. © Alamy Stock Photo / Stephen Barnes/Transport

Bei Online-Käufen außer­halb der EU werden Steuern und Zoll fällig. Paket­dienste verlangen Extra-Gebühren. Infos zu Zoll und Steuern und ein Zoll­rechner.