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Kann Arbeitgeber nebenberufliche Selbstständigkeit verbieten?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kann Arbeitgeber nebenberufliche Selbstständigkeit verbieten?
  2. Kann mein Arbeitgeber sehen ob ich selbstständig bin?
  3. Wird Arbeitgeber über nebengewerbe informiert?
  4. Wie viel darf ich nebenberuflich selbstständig verdienen?
  5. Kann man gleichzeitig angestellt und selbständig sein?
  6. Wie teile ich meinem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit mit?
  7. Kann man als Angestellter nebenbei seine eigene Firma gründen?
  8. Wie viel darf ich maximal mit einem nebengewerbe verdienen?
  9. Welche Steuerklasse Wenn selbstständig und angestellt?
  10. Wann muss man eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber melden?
  11. Was passiert wenn ich eine Nebentätigkeit nicht angezeigt?
  12. Wie viele Stunden darf ich nebenberuflich selbständig arbeiten?
  13. Wie viele Stunden pro Woche nebengewerbe?
  14. Wann lohnt sich Steuerklasse 3 und 5 selbstständig?
  15. Was passiert wenn man Arbeitgeber nicht über Nebenjob informiert?

Kann Arbeitgeber nebenberufliche Selbstständigkeit verbieten?

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, den Arbeitgeber über sein Nebengewerbe zu informieren. Vielmehr regelt Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) eine freie Berufswahl. Doch selbst die kann Grenzen haben. Bei vielen Arbeitnehmern enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag Regelungen zu Nebentätigkeiten und Nebengewerbe. In der Regel schreibt die entsprechende Klausel vor, dass das Nebengewerbe der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.

Viele dieser Vertragsklauseln sind jedoch zu scharf formuliert, so dass sie den Arbeitnehmer unangemessen in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein generelles Nebenbeschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Eine solche Klausel ist rechtswidrig und darf deshalb ignoriert werden. Es besteht folglich keine Pflicht den Arbeitgeber über ein rechtmäßiges Nebengewerbe zu informieren.

Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Genehmigung vor, so müssen Sie ihn über das Nebengewerbe zwar informieren, eine Verweigerung der Zustimmung ist allerdings nur dann erlaubt, wenn durch die Nebentätigkeit seine berechtigten betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden.

Es ist nicht zulässig, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Nebentätigkeit pauschal verbietet. Dennoch hat er in gewissen Situationen das Recht, Ihnen Ihr Nebengewerbe zu untersagen, beispielsweise:

  • wenn Sie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes übertreten (z. B. Sie arbeiten insgesamt zu viele Stunden pro Wochen oder halten die Ruhezeiten nicht ein).
  • wenn Sie zu Ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz treten (Sie bieten dieselben oder ähnliche Produkte über eine eigene Firma an).
  • wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, zum Beispiel weil Sie zu müde oder erschöpft sind.
  • wenn Sie Ihren Erholungsurlaub der Haupttätigkeit dazu nutzen, verstärkt in Ihrem Nebengewerbe zu arbeiten und so dem Urlaubszweck widersprechen.
  • wenn Sie sich für Ihren Arbeitgeber arbeitsunfähig krankschreiben lassen, die Arbeit in Ihrem Nebengewerbe jedoch uneingeschränkt fortsetzen, Sie sich also nicht genesungsförderlich verhalten.

Kann mein Arbeitgeber sehen ob ich selbstständig bin?

Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff Scheinselbstständigkeit das Auftreten als Selbstständiger, obwohl der Betroffene im Sinne der Sozialversicherung als abhängig beschäftigt anzusehen ist. Entscheidend ist, wie sich die Tätigkeit unter Berücksichtigung von sämtlichen gegebenen Umständen im Einzelfall darstellt.

Abhängig Beschäftigte werden als sozial schutzbedürftig angesehen und unterliegen somit dem Schutz der Sozialversicherungen. Daher besteht für sie Beitragspflicht in den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Selbstständigen wird dagegen die Absicherung dieser Risiken grundsätzlich selbst überlassen, so dass keine Beitragspflicht für sie besteht. Stellt sich eine Selbstständigkeit als Scheinselbstständigkeit heraus, können Nachzahlungen fällig werden.

Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff Scheinselbstständigkeit das Auftreten als Selbstständiger, obwohl der Betroffene im Sinne der Sozialversicherung als abhängig beschäftigt anzusehen ist. Entscheidend ist, wie sich die Tätigkeit unter Berücksichtigung von sämtlichen gegebenen Umständen im Einzelfall darstellt.

Abhängig Beschäftigte werden als sozial schutzbedürftig angesehen und unterliegen somit dem Schutz der Sozialversicherungen. Daher besteht für sie Beitragspflicht in den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Selbstständigen wird dagegen die Absicherung dieser Risiken grundsätzlich selbst überlassen, so dass keine Beitragspflicht für sie besteht. Stellt sich eine Selbstständigkeit als Scheinselbstständigkeit heraus, können Nachzahlungen fällig werden.

Hinweis: Der Begriff des Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung unterscheidet sich vom Begriff des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht. Die arbeitsrechtliche Einstufung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger muss nicht notwendigerweise mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung übereinstimmen. Auch die steuerrechtliche Bewertung ist eine eigene. Es gilt: Wie die Finanzbehörden das Vertragsverhältnis beurteilen, spielt für die Sozialversicherung grundsätzlich keine Rolle.

Selbstständige sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, also nicht zur Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungenbeiträgen verpflichtet. Dagegen besteht bei nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, Sozialversicherungspflicht. Ob eine Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, richtet sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ausgestaltung.

Von einer Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn:

  • die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit annehmen,
  • daher auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen,
  • die Tätigkeit sich aber unter Berücksichtigung aller Umstände als abhängige Beschäftigung darstellt.

Wird Arbeitgeber über nebengewerbe informiert?

Ich bin hauptberuflich als Projekt-Managerin tätig und möchte nach meiner Zumba-Ausbildung Kurse vermutlich im Fitnessstudio/VHS geben. Muss mein Arbeitgeber die Nebentätigkeit zustimmen? Ist eine Gewerbeanmeldung notwendig - wann sollte diese erfolgen? Soll ich dem FA jetzt schon den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln? Wie hängt dies mit der Gewerbeanmeldung zusammen (welche Reihenfolge)? Bleibe ich weiterhin gesetzlich krankenversichert oder fallen zusätzlich Krankenkassenbeiträge an? Muss ich die Nebentätigkeit der Krankenkasse melden? Wie läuft das mit der Berufsgenossenschaft? Ich hätte eventuell die Möglichkeit für ein Unternehmen eine Marketingberatung anzubieten (ggf. einmalig oder wiederkehrend). Wie verhalte ich mich? Soll ich dies schon mal zusammen mit der geplanten Zumba-Tätigkeit beim Finanzamt und bei der Gewerbeanmeldung angeben?

Wie viel darf ich nebenberuflich selbstständig verdienen?

Im Grundsatz sind erst einmal alle entgeltlichen Leistungen und Lieferungen eines Unternehmens umsatzsteuerpflichtig. Das gilt allerdings nicht für alle Berufe, denn es gibt Fälle, in denen Freiberufler von der Steuerpflicht ausgenommen sind (4 EStG). So sind z.B. medizinische Berufe, wie Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Krankengymnasten grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Welche Berufe von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen sind, kann im § 4 EStG nachgelesen werden. Darunter fallen medizinische Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Krankengymnasten und Heilpraktiker. Andere freie Berufe wiederum unterliegen trotzdem der Umsatzsteuerpflicht. Dazu gehören Steuerberater, Architekten, Wirtschaftsprüfer, etc.

Vor der Aufnahme deiner Tätigkeit musst du eine Anmeldung beim Finanzamt vornehmen. Dies musst du zwar bei jeglicher Form von Selbstständigkeit, doch die Freiberuflichkeit muss dir, darüber hinaus, vom Finanzamt bestätigt werden. Wie die Anmeldung zum Freiberufler abläuft kannst du hier nachlesen.

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Kann man gleichzeitig angestellt und selbständig sein?

Zustimmung des Arbeitgebers zur nebenberuflichen Selbstständigkeit

Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, der oder die bei einer Firma fest angestellt ist, hat das Recht, nebenberuflich einer selbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Jedoch wird in vielen Arbeitsverträgen festgehalten, dass eine Tätigkeit, die nebenher selbstständig ausgeübt wird, dem Arbeitgeber gemeldet werden muss.

Dabei kann es je nach Vertrag Pflicht sein, dem Unternehmen unterschiedliche Informationen anzugeben: Beispielsweise um welche Art von Nebenverdienst es sich handelt und aber auch, wie viel Zeit der oder die Arbeitnehmende für die nebenberufliche Tätigkeit aufwendet. Gerade der erste Aspekt soll ein Unternehmen davor schützen, dass der Nebenerwerb von Arbeitnehmenden dem Anliegen und dem Geschäft der Firma schädigt.

Wie teile ich meinem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit mit?

Immer mehr Arbeitnehmer gehen einer Nebentätigkeit nach, haben also neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis etwa noch einen Nebenjob. Die Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit kann verschiedene Gründe haben. Meistens wird es dem Arbeitnehmer darum gehen, zusätzliches Arbeitsentgelt zu verdienen. Aber auch eine berufliche oder private Selbstverwirklichung oder der langfristige Aufbau einer selbstständigen Existenz (selbstständige Nebentätigkeit) sind denkbar.

Eine Nebentätigkeit ist dabei jede Tätigkeit des Arbeitnehmers, welche dieser außerhalb der Arbeitszeit seines Hauptarbeitsverhältnisses durchführt. Diese kann also auch beim selben Arbeitgeber geleistet werden. Eine Nebentätigkeit kann auch unentgeltlich oder ehrenamtlich sein.

Die Ausübung einer Nebentätigkeit entfaltet eine vielfache rechtliche Relevanz, d.h. es ist auf unterschiedliche rechtliche Vorgaben (Arbeitsvertragsrecht, Arbeitszeitvorgaben, Krankheits- und Urlaubszeit, ferner Sozialversicherungs- und Steuerrecht usw.) zu achten – die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.

Für Beamte gelten übrigens eigene beamtenrechtliche Vorgaben (§§ 99 ff. des Bundesbeamtengesetzes – BBG). Hier ist genau geregelt, welche Nebentätigkeiten vorher vom Dienstherrn genehmigt werden müssen und welche nicht.

Für private Arbeitsverhältnisse fehlen solche expliziten Vorgaben. Es gilt: Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt. Denn was der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit, also in seiner Freizeit macht, ist zunächst „Privatsache“. Die Nebentätigkeit sollte aber vom Arbeitnehmer dahingehend überprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben insgesamt eingehalten wurden. Wichtig: Eine Nebentätigkeit muss nicht grundsätzlich beim Arbeitgeber abgesegnet, d.h. von diesem genehmigt werden. Viele Arbeitgeber verankern im Arbeitsvertrag aber ein Genehmigungserfordernis für Nebenjobs. Allerdings ist nicht jede arbeitsvertragliche Einschränkung eines Nebenjobs zulässig. So darf der Arbeitgeber Nebentätigkeiten nicht generell verbieten.

Kann man als Angestellter nebenbei seine eigene Firma gründen?

Mi. 07.08.2019, 10:00

Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist primär geprägt vom Austausch von Arbeit und Lohn. Daneben besteht jedoch auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer hat daher als Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers neben der hauptsächlichen Arbeitspflicht auch weitere Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen, wie etwa die Sorgfalts- und Treuepflicht, Geheimhaltungspflicht, Rechenschafts- und Herausgabepflicht, Pflicht zur Überstundenarbeit oder die Befolgungspflicht.

Wie viel darf ich maximal mit einem nebengewerbe verdienen?

Das Finanzamt am Ort der Betriebsstätte wird vom Ordnungs- und Gewerbeamt über Ihre Gewerbeanmeldung informiert. Daraufhin erhalten Sie den achtseitigen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den Sie ausgefüllt und unterschrieben ans Finanzamt zurückschicken.

Praxistipp: Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung finden Sie eine elektronische Version des Fragebogens. Per Mausklick auf die Schaltfläche „Ausfüllhilfe“ öffnen Sie eine ausführliche (und sogar recht gut verständliche) amtliche Hilfestellung:

Welche Steuerklasse Wenn selbstständig und angestellt?

Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer sind einer von sechs Steuerklassen zugeordnet. Für den selbstständigen Part in der Ehe ist die Steuerklasse theoretisch irrelevant, denn er ist nicht lohnsteuerpflichtig. Jedoch hat der Ehepartner - sofern er Angestellter ist - durchaus Wahlmöglichkeiten. Außerdem kann es für das eheliche Konto von Vorteil sein, wenn die Partner die Steuer trotzdem gemeinsam veranlagen.

Wann muss man eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber melden?

Arbeitnehmer die eine Nebentätigkeit ausüben möchten, benötigen unter Umständen die Genehmigung ihres Arbeitgebers. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann dies der Fall ist. Arbeitnehmer mit Interesse an einer Nebentätigkeit sollten aufpassen. Denn nicht jeder Arbeitnehmer darf einen Nebenjob ausüben. Sofern dies nicht erlaubt ist, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Unter einer Nebentätigkeit ist übrigens neben einem anderen Arbeitsverhältnis auch eine selbstständige Tätigkeit zu verstehen. Entscheidend ist, dass diese Betätigung neben dem Hauptarbeitsverhältnis ausgeübt wird.

Was passiert wenn ich eine Nebentätigkeit nicht angezeigt?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Als Nebenjob hat ein Arbeitnehmer Betriebsräume beim Fleischverarbeiter Tönnies gereinigt; seinem Hauptarbeitgeber hat er das verschwiegen, selbst nach dem dortigen, bundesweit bekannt gewordenen Corona-Ausbruch.

Wie viele Stunden darf ich nebenberuflich selbständig arbeiten?

Es gibt mehrere Gründe, warum Sie in Erwägung ziehen sollten, sich nebenberuflich selbstständig zu machen:

  • Risikominderung: Wenn Sie eine Geschäftsidee haben, die Sie ausprobieren möchten, aber das Risiko einer vollständigen Selbstständigkeit scheuen, ermöglicht eine nebenberufliche Tätigkeit es Ihnen, dieses Risiko zu minimieren. So können Sie Ihr Geschäftsmodell testen und weiterhin von Ihrem Hauptberuf leben.
  • Zusätzliches Einkommen: Die nebenberufliche Selbstständigkeit bietet die Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu generieren. Dies kann besonders hilfreich sein, wenn Ihr Hauptberuf nicht genügend Einkommen liefert oder wenn Sie für spezielle Projekte oder Ziele Geld sparen möchten.
  • Persönliche Erfüllung: Viele Menschen haben Leidenschaften oder Hobbies, die sie gerne zu einer beruflichen Tätigkeit machen möchten. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit kann ein Weg sein, diese Leidenschaften zu verfolgen und gleichzeitig Einkommen zu erzielen.
  • Flexibilität: Als nebenberuflich Selbstständiger haben Sie größere Kontrolle über Ihre Zeit und Arbeitsbelastung. Sie können selbst entscheiden, wann und wie viel Sie arbeiten möchten.
  • Fachliche Weiterentwicklung: Die nebenberufliche Selbstständigkeit kann Ihnen dabei helfen, neue Fähigkeiten zu erlernen, vorhandene zu verbessern und sich in Ihrer Karriere weiterzuentwickeln.

Bevor Sie jedoch eine Entscheidung treffen, sollten Sie die Herausforderungen und Anforderungen der nebenberuflichen Selbstständigkeit sorgfältig abwägen, darunter die möglichen Auswirkungen auf Ihre Work-Life-Balance, die zusätzliche Verantwortung und den möglichen Bedarf an neuen Fähigkeiten.

Die Zahlen des deutschen KfW Gründungsmonitors belegen, dass rund 50 % aller Gründungswilligen in Deutschland sich für eine nebenberufliche Selbstständigkeit entscheiden, um ihre Idee zunächst zu erproben.

Die Selbstständigkeit im Nebenerwerb bietet eine ideale Übergangsphase für diejenigen, die eine Geschäftsidee haben und letztendlich in die Vollzeit-Selbstständigkeit wechseln möchten. Diese Phase ermöglicht es den Unternehmern, ihr Geschäftsmodell zu erproben, Risiken zu minimieren und allmählich Vertrauen in ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu gewinnen.

In dieser Phase können Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung entwickeln und testen, um sicherzustellen, dass es einen Markt dafür gibt. Sie können Feedback von Kunden sammeln und Anpassungen vornehmen, bevor Sie sich voll und ganz auf Ihr neues Unternehmen konzentrieren. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Kundenstamm aufzubauen und einen soliden Businessplan zu erstellen, ohne sich über das sofortige Erzielen eines hohen Einkommens Sorgen machen zu müssen.

Wie viele Stunden pro Woche nebengewerbe?

Wenn Sie hauptberuflich bei einem Arbeitgeber angestellt sind, wird Ihre maximale Arbeitszeit im Nebengewerbe durch das Arbeitszeitgesetz bestimmt. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen eine Nebentätigkeit verbieten, die gegen diese Vorgaben verstößt:

  • mehr als 8 Arbeitsstunden pro Tag (Hauptjob + Nebenjob)
  • Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen den zwei Arbeitsstellen
  • Arbeit an Sonn- und/oder Feiertagen ohne Ausgleich
  • Unterstützung aller Rechtsformen in Deutschland (GmbH, UG, GbR, Freiberufler, Einzelunternehmen ua.)
  • Prüfung Firmenname via IHK
  • Notartermin in deiner Stadt
  • Vorbereitung beim Eröffnen eines Bankkontos
  • Eintragung in Handelsregister
  • Vorbereitung Gewerbeanmeldung
  • Beantragung USt-ID bei Finanzamt
  • Bis zu 150€ sparen

Auch beim Finanzamt geben Sie an, ob Sie das Gewerbe als Nebengewerbe oder Hauptgewerbe betreiben. Hier spielt es allerdings überhaupt keine Rolle, wie viel Sie arbeiten. Als Nebengewerbetreibender treffen Sie dieselben Pflichten wie jeden anderen Unternehmer. Dementsprechend prüfen weder Finanzamt noch Gewerbeamt, wie viele Stunden Sie tatsächlich arbeiten.

Wann lohnt sich Steuerklasse 3 und 5 selbstständig?

Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer sind einer von sechs Steuerklassen zugeordnet. Für den selbstständigen Part in der Ehe ist die Steuerklasse theoretisch irrelevant, denn er ist nicht lohnsteuerpflichtig. Jedoch hat der Ehepartner - sofern er Angestellter ist - durchaus Wahlmöglichkeiten. Außerdem kann es für das eheliche Konto von Vorteil sein, wenn die Partner die Steuer trotzdem gemeinsam veranlagen.

Was passiert wenn man Arbeitgeber nicht über Nebenjob informiert?

Konkurrenzverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht. Sie gelten während des aufrechten Dienst­ver­hält­nisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Er­werbs­frei­heit nach Ende des Dienstverhältnisses einschränkt.

Konkurrenzverbote untersagen gewisse Nebentätigkeiten während eines auf­rechten Dienstverhältnisses. Darüber hinaus sind ver­trag­liche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich ver­ein­bart­es Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.