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Ist der Mieter zum Winterdienst verpflichtet?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Ist der Mieter zum Winterdienst verpflichtet?
  2. Wer haftet wenn Schnee nicht geräumt ist?
  3. Wer ist für die Schneeräumung verantwortlich?
  4. Wer zahlt den Winterdienst Mieter oder Vermieter?
  5. Kann der Vermieter Winterdienst auf die Mieter umlegen?
  6. Was kostet 1 Stunde Winterdienst?
  7. Bis wann muss der Hausmeister Schnee geräumt haben?
  8. In welchen Monaten muss Schnee geräumt werden?
  9. Wie hoch dürfen Kosten für Winterdienst sein?
  10. Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?
  11. Was kostet Winterdienst pro Monat?
  12. Was kann man für Schneeräumen verlangen?
  13. Was passiert wenn man nicht Schnee räumt?
  14. Kann der Vermieter einfach einen Winterdienst beauftragen?
  15. Was kostet eine Stunde Schneeräumen?

Ist der Mieter zum Winterdienst verpflichtet?

Wenn der Schnee liegen bleibt, muss geräumt werden. Doch oft ist nicht klar, wer für das Schneeräumen zuständig ist und wie oft geräumt werden muss. Deshalb erklären wir alle Pflichten rund um den Winterdienst – für Mieter, Vermieter und Eigentümer. Inklusive Schneeräumplan zum Download.

  • Winterdienst: Wer ist fürs Schneeräumen verantwortlich?
  • Wann muss geräumt werden?
  • Was muss geräumt werden?
  • Welche Pflichten haben Vermieter beim Winterdienst?
  • Welche Pflichten und Rechte haben Mieter beim Schneeräumen?
  • Winterdienst: Welche Regelungen gelten in der WEG?
  • Muss ich mich um eine Vertretung für die Schneeräumpflicht kümmern?
  • Praxistipps: Richtig Schneeräumen und Streuen
  • Externer Winterdienst: Kosten und Vorteile
  • Schnee und Eisglätte auf dem Gehweg: Wer haftet bei Unfall?

Generell zuständig für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Gemeinden. Die können aber die Sicherheit für Gehwege auf die Anlieger übertragen, also im Regelfall auf die Grundstückseigentümer.

Daraus ergeben sich folgende Pflichten für Eigentümer, Vermieter und Mieter für das Schneeräumen:

  • Hauseigentümer und Vermieter sind für den Winterdienst vor ihrem Haus verantwortlich und haften bei Unfällen, wenn Gehwege nicht ordentlich und rechtzeitig geräumt und gestreut sind.
  • Vermieter können die Pflicht zum Schneeräumen im Mietvertrag auf die Mieter übertragen (BGH, Az.: VI ZR 126/07).
  • Mieter, die per Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet sind, übernehmen die Verantwortung für das ordentliche, rechtzeitige Schneeräumen und haften bei Verstößen für Unfalle.
  • In der Regel müssen die Gehwege Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr geräumt sein. Bei anhaltendem Schneefall muss also mehrmals am Tag geschippt werden.

Zu welcher Uhrzeit Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter ihren Winterdienst ausüben müssen, richtet sich nach der jeweiligen Ortssatzung ihrer Stadt oder Gemeinde.

Üblicherweise gelten folgende Räum- und Streuzeiten:

  • Unter der Woche zwischen 7 und 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertags ab 8 oder 9 Uhr bis 20 Uhr

Wer haftet wenn Schnee nicht geräumt ist?

Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Für sie gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Fußgänger und Radfahrer vor Gefahren schützen, die von ihren Immobilien und angrenzenden Gehwegen ausgehen. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht vor ihrem Haus

  • persönlich durchführen oder
  • einen Winterdienst beauftragen oder
  • per Mietvertrag auf die Mieter übertragen.

Versäumt es der Vermieter, die Schneeräumpflicht ausdrücklich per Mietvertrag zu übertragen, bleibt der Vermieter für die Sicherheit auf den Wegen rund ums Haus verantwortlich. Eine andere Möglichkeit vor allem für größere Wohnanlagen ist es, die Streupflicht auf den Hausmeister zu übertragen.

Wer ist fürs Streuen und Schneeräumen im Winter verantwortlich?

  • Hauseigentümer oder, je nach Mietvertrag, auch die Mieter

Wann muss geräumt werden?

Wer ist für die Schneeräumung verantwortlich?

Grundstückseigentümer oder Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.

Wer zahlt den Winterdienst Mieter oder Vermieter?

Es schneit die ganze Nacht, auch Glatteis hat sich gebildet. Anliegern obliegt nun die sogenannte Räum- und Streupflicht. Das heißt, sie müssen nun dafür sorgen, dass Gehwege am Haus von Schnee und Eis befreit sind. Hausbesitzer können den Winterdienst auf einen Dienstleister oder den Hausmeister übertragen – oder die Mieter verpflichten. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Aktenzeichen VI ZR 126/07).

Mieter müssen den Winterdienst aber nur unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen:

  • Eine Aufforderung für den Winterdienst im Hausflur oder im Briefkasten genügt nicht.
  • Die Räum- und Streupflicht muss explizit im Mietvertrag stehen. Damit unterscheidet sich der Winterdienst von der Schwäbischen Kehrwoche, denn die wird von ungeschriebenen Gesetzen bestimmt.

Der Mietvertrag verpflichtet Sie, den Winterdienst zu übernehmen, aber Sie können die Aufgabe nicht übernehmen, weil Sie

  • berufstätig,
  • krank,
  • körperlich eingeschränkt,
  • alt,
  • im Urlaub sind.

Damit sind Sie aber nicht von der Arbeit befreit. Sie müssen selbst für Ersatz sorgen – und beispielsweise einen Nachbarn bitten, zum Schneeschieber zu greifen.

Kann der Vermieter Winterdienst auf die Mieter umlegen?

Grundsätzlich können die anfallenden Kosten des Winterdienstes bei der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, wenn

  • eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung bezüglich der Umlage der Nebenkosten nach § 556 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1,2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) besteht und
  • diese Kostenpostion eine entsprechend umlagefähige Betriebskostenart darstellt.

Hinweis: 

Was kostet 1 Stunde Winterdienst?

Jüngere Bundesbürger mögen es sich heute vielleicht nicht mehr vorstellen können, aber beim sog. „Jahrhundertwinter“ zum Jahreswechsel 1978/9 erlebten der Norden und Osten des damals noch zweigeteilten Deutschlands derartig heftige und reichhaltige Schneefälle, dass innerhalb von nur zwei Tagen Hunderte von Dörfern in beiden deutschen Staaten von der Außenwelt abgeschnitten wurden. An einen nur halbwegs geregelten Winterdienst war in dieser Situation fast nirgendwo mehr auch nur zu denken.

Doch nicht zuletzt unter dem Eindruck dieser Katastrophe überdachten seinerzeit zahlreiche Städte und Gemeinden die Regelungen zur Räum- und Streupflicht bei Glätte und Schnee auf Straßen sowie Wegen zur Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherheit sowie weitgehenden Unfallvermeidung.

Der Winterdienst bezeichnet heute alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Eis, Glätte und Schnee zum Zwecke der Sicherung des Verkehrsablaufes und der Verkehrssicherheit, der generellen Mobilität und Wirtschaftlichkeit im Straßen- und Eisenbahnwesen sowie in der Luft- und Schifffahrt.

Grundsätzlich und generell verteilen sich die Pflichten und Kosten für den Winterdienst in Deutschland auf die im Bereich Straßen- und Verkehrswegebau „Baulastträger“ genannte öffentliche Hand in Form des Bundes sowie der Länder und Gemeinden sowie auf die Anlieger bzw. deren Mieter. So sind auf allen öffentlichen Straßen und Wegen rechtlich die kommunalen Verwaltungen für die Durchführung eines ausreichenden sowie der Witterung angemessenen Winterdienstes auch hinsichtlich der entstehenden Kosten verantwortlich.

In den jeweiligen kommunalen Satzungen wird jedoch auch die lokal und regional gültige Räum- und Streupflicht für die Grundstückseigentümer auf sämtlichen öffentlichen Fuß- und Gehwegen formuliert und festgesetzt. Haus- und Wohnungseigentümer dürfen Kosten und Pflichten des Winterdiensts auf ihre Mieter anteilig umlegen oder ein Unternehmen mit den diesbezüglichen Arbeiten beauftragen. Bei der Übertragung auf den oder die Mieter ist aber ein Aushang oder Schild mit der Hausordnung juristisch nicht ausreichend, sondern der obligatorische Winterdienst für den oder die Mieter muss im Mietvertrag ausdrücklich und explizit aufgeführt werden.

Doch auch diesen Fällen eines an die Mieter übertragenen Winterdienstes besteht für den Vermieter weiterhin Kontroll- und Überwachungspflicht. Nur bei gebrechlichen Senioren sowie aus gesundheitlichen Gründen nicht für Winterdienst zu verpflichtenden Mietern besitzt der Vermieter dieses Recht nicht.

Bis wann muss der Hausmeister Schnee geräumt haben?

Schnee­mann bauen im Garten – so macht Winter Spaß. Doch wenn vorm Haus der Gehweg verschneit oder vereist ist, hört der Spaß auf: Die Anwohner müssen Schnee schippen, nicht nur auf dem eigenen Grund­stück, sondern auch auf dem öffent­lichen Gehweg vor ihrem Haus. Das schreiben Städte und Gemeinden in ihren Orts­satzungen vor. Sie regeln, wann die Anlieger räumen müssen.

Eigentlich ist der Winter­dienst auf öffent­lichen Straßen und Wegen Aufgabe der Städte und Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahr­bahnen. Die Verkehrs­sicherungs­pflicht für die Gehwege über­tragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Haupt­punkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr, teils auch schon um 6 Uhr und teils auch bis 22 Uhr. Die Streu­pflicht gilt auch an Sonn- und Feier­tagen, beginnt dann allerdings oft erst ein oder zwei Stunden später: von 8 oder 9 bis 20 Uhr.

In welchen Monaten muss Schnee geräumt werden?

Es schneit die ganze Nacht, auch Glatteis hat sich gebildet. Anliegern obliegt nun die sogenannte Räum- und Streupflicht. Das heißt, sie müssen nun dafür sorgen, dass Gehwege am Haus von Schnee und Eis befreit sind. Hausbesitzer können den Winterdienst auf einen Dienstleister oder den Hausmeister übertragen – oder die Mieter verpflichten. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Aktenzeichen VI ZR 126/07).

Mieter müssen den Winterdienst aber nur unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen:

  • Eine Aufforderung für den Winterdienst im Hausflur oder im Briefkasten genügt nicht.
  • Die Räum- und Streupflicht muss explizit im Mietvertrag stehen. Damit unterscheidet sich der Winterdienst von der Schwäbischen Kehrwoche, denn die wird von ungeschriebenen Gesetzen bestimmt.

Der Mietvertrag verpflichtet Sie, den Winterdienst zu übernehmen, aber Sie können die Aufgabe nicht übernehmen, weil Sie

  • berufstätig,
  • krank,
  • körperlich eingeschränkt,
  • alt,
  • im Urlaub sind.

Damit sind Sie aber nicht von der Arbeit befreit. Sie müssen selbst für Ersatz sorgen – und beispielsweise einen Nachbarn bitten, zum Schneeschieber zu greifen.

Wie hoch dürfen Kosten für Winterdienst sein?

Die kalte Jahreszeit hat durchaus ihre Reize: Die weiße Pracht kann selbst graue Städte in ein Winterwunderland verwandeln - gleichzeitig kommt es aber auch zu glatten Wegen und Bürgersteigen, die nach Frostnächten zur Gefahrenquelle werden. Als Eigentümer stehen Sie nun in der Pflicht, die an Ihr Grundstück angrenzenden Gehwege zu räumen und zu streuen, um die sichere Nutzung zu gewährleisten. Versäumen Sie dies, haften Sie für die Folgen, wenn Passanten stürzen - und das kann sich in der Theorie deutlich summieren. Darüber hinaus droht ein Bußgeld von der Kommune. Zuständig für das Räumen und Streuen ist demnach jeweils der Eigentümer einer Immobilie, doch bei einigen Sonderabkommen wie der Immobilienverrentung sind weitere Details wichtig:

  • Immobilienteilverkauf

Der Immobilienteilverkauf zeichnet sich dadurch aus, dass Sie einen Teil Ihrer Immobilie verkaufen, um mit der durch den Verkauf gelösten Summe finanziell unabhängiger zu sein. Gleichzeitig wird durch ein im Grundbuch eingetragenes, sogenanntes Nießbrauchsrecht sichergestellt, dass Sie auch den verkauften Teil weiterhin gegen einen geringen monatlichen Beitrag nutzen können. Dadurch stellt sich hier natürlich die Frage, wer in dem Fall von zwei Eigentümern die Verantwortung beim Winterdienst trägt. Auch wenn Sie einen Miteigentümer haben, behalten Sie als Mehrheitseigentümer allein die Entscheidungsfähigkeit über Ihre Immobilie und bleiben verantwortlich für alle Belange rund um die Immobilie - und damit auch für den Winterdienst.

In der Praxis heißt das: Von Montag bis Samstag haben Sie die Wege von 7 bis 20 Uhr, am Sonntag und feiertags von 8 bis 20 Uhr freizuhalten. Dabei reicht es nicht aus, den Winterdienst um 7 Uhr zu starten - bis dahin sollten die Gehwege bereits geräumt sein. Sie sollten den Winterdienst auch über den Tag hinweg regelmäßig durchführen, ausschlaggebend dabei sind Länge und Intensität des Schneefalls. Einsetzen sollte der Winterdienst direkt nach Ende des Schneefalls und beim Start von Schnee- und Eisglätte. Das Ziel ist, dass es in den oben genannten Zeiträumen auf Ihrem Grundstück und den Gehwegen zu keinen Unfällen kommen kann, die durch einen angemessenen Winterdienst vermieden werden können. Da Sie den Zugang zur Haustür dauerhaft freihalten müssen, kann also einiges an Arbeit auf Sie zukommen. 

Gleichzeitig gibt es aber noch einige Vorschriften, die Sie beachten sollten: So darf Streusalz zum Beispiel nur noch in wenigen Gemeinden eingesetzt werden, stattdessen wird Splitt vorgeschrieben. Verwenden Sie jedoch diesen, müssen Rückstände schnell entfernt werden. Nicht umsonst beauftragen viele Eigentümer einen professionellen Winterdienst: Auch, wenn das Schneeräumen Kosten verursacht, überwiegen doch die Vorteile - sofern Sie bei der Auswahl umsichtig vorgehen.

Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

Wir haben auf dieser Seite in absoluter Kurzform die Nebenkosten zusammengestellt, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Die Übersicht soll einen ersten Einstieg ins Thema liefern.

Zu den hier aufgeführten Positionen finden Sie auf Nebenkostenabrechnung.com oft detailierte Artikel die das jeweilige Thema stark vertiefen.

Was kostet Winterdienst pro Monat?

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Wenn Sie den Winterdienst nicht selbst ausführen können oder wollen, kostet Sie das im Schnitt 0,50 – 2 € / Quadratmeter oder auch eine Bereitschaftspauschale von durchschnittlich 30 € im Monat. Für Unternehmen liegen die Preise meist etwas darüber. Zuschläge kommen für Streugut und Nachteinsätze hinzu, wie auch für den Winterdienst an Sonn- und Feiertagen. Je nach Region können die Preise aber auch höher ausfallen, wie unsere Preistabelle für Winterdienst zeigt:

Was kann man für Schneeräumen verlangen?

Die kalte Jahreszeit hat durchaus ihre Reize: Die weiße Pracht kann selbst graue Städte in ein Winterwunderland verwandeln - gleichzeitig kommt es aber auch zu glatten Wegen und Bürgersteigen, die nach Frostnächten zur Gefahrenquelle werden. Als Eigentümer stehen Sie nun in der Pflicht, die an Ihr Grundstück angrenzenden Gehwege zu räumen und zu streuen, um die sichere Nutzung zu gewährleisten. Versäumen Sie dies, haften Sie für die Folgen, wenn Passanten stürzen - und das kann sich in der Theorie deutlich summieren. Darüber hinaus droht ein Bußgeld von der Kommune. Zuständig für das Räumen und Streuen ist demnach jeweils der Eigentümer einer Immobilie, doch bei einigen Sonderabkommen wie der Immobilienverrentung sind weitere Details wichtig:

  • Immobilienteilverkauf

Der Immobilienteilverkauf zeichnet sich dadurch aus, dass Sie einen Teil Ihrer Immobilie verkaufen, um mit der durch den Verkauf gelösten Summe finanziell unabhängiger zu sein. Gleichzeitig wird durch ein im Grundbuch eingetragenes, sogenanntes Nießbrauchsrecht sichergestellt, dass Sie auch den verkauften Teil weiterhin gegen einen geringen monatlichen Beitrag nutzen können. Dadurch stellt sich hier natürlich die Frage, wer in dem Fall von zwei Eigentümern die Verantwortung beim Winterdienst trägt. Auch wenn Sie einen Miteigentümer haben, behalten Sie als Mehrheitseigentümer allein die Entscheidungsfähigkeit über Ihre Immobilie und bleiben verantwortlich für alle Belange rund um die Immobilie - und damit auch für den Winterdienst.

In der Praxis heißt das: Von Montag bis Samstag haben Sie die Wege von 7 bis 20 Uhr, am Sonntag und feiertags von 8 bis 20 Uhr freizuhalten. Dabei reicht es nicht aus, den Winterdienst um 7 Uhr zu starten - bis dahin sollten die Gehwege bereits geräumt sein. Sie sollten den Winterdienst auch über den Tag hinweg regelmäßig durchführen, ausschlaggebend dabei sind Länge und Intensität des Schneefalls. Einsetzen sollte der Winterdienst direkt nach Ende des Schneefalls und beim Start von Schnee- und Eisglätte. Das Ziel ist, dass es in den oben genannten Zeiträumen auf Ihrem Grundstück und den Gehwegen zu keinen Unfällen kommen kann, die durch einen angemessenen Winterdienst vermieden werden können. Da Sie den Zugang zur Haustür dauerhaft freihalten müssen, kann also einiges an Arbeit auf Sie zukommen. 

Gleichzeitig gibt es aber noch einige Vorschriften, die Sie beachten sollten: So darf Streusalz zum Beispiel nur noch in wenigen Gemeinden eingesetzt werden, stattdessen wird Splitt vorgeschrieben. Verwenden Sie jedoch diesen, müssen Rückstände schnell entfernt werden. Nicht umsonst beauftragen viele Eigentümer einen professionellen Winterdienst: Auch, wenn das Schneeräumen Kosten verursacht, überwiegen doch die Vorteile - sofern Sie bei der Auswahl umsichtig vorgehen.

Was passiert wenn man nicht Schnee räumt?

Wenn die ersten Flocken fallen und der verschneite Gehweg unter den Füßen schön knirscht, mag kaum jemand ans Schneeräumen denken. Aber genau das gehört zu den Pflichten für Hauseigentümer und meist auch für Mieter. Schnee darf auf dem Bürgersteig nicht liegen bleiben.

Denn so schön die weiße Pracht ist: Wenn nicht geräumt wird, kann es für Passanten gefährlich werden. Deshalb muss man schneeschippen, wenn es schneit. Wer seinen Verkehrssicherungspflichten unterdessen nicht nachkommt, trägt einen Teil der Schuld und haftet, sollte jemand aufgrund seiner Nachlässigkeit zu Schaden kommen.

Kann der Vermieter einfach einen Winterdienst beauftragen?

Im Mietrecht ist der winterliche Räum- und Streudienst grundsätzlich die Aufgabe des Vermieters. Der  Winterdienst gehört zu den sog. Verkehrssicherungspflichten des  Eigentümers bzw. Vermieters. Er ist Teil seiner mietvertraglichen Leistungspflichten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. Januar 2008, Az.: VI ZR 126/07).

Eigentümer haben in ihrer Position als Vermieter zu gewährleisten, dass die Mieter die Mietsache samt Anlagen, wie z.B. Gehwege, Außentreppen, Eingänge und Zufahrten nutzen können, ohne dabei einer Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Mieter sind nur dann für den Winterdienst zuständig, wenn die Verpflichtung zur Durchführungen der winterlichen Streu- und Räumarbeiten wirksam auf sie übertragen wurde (vgl. dazu Frage 2).

Ja. Der Vermieter kann die Verpflichtung zum Winterdienst wirksam auf die Mieter des Hauses übertragen. In der Regel erfolgt das durch eine Vereinbarung im Mietvertrag bei Abschluss des Mietvertrages. Eine nachträgliche Abwälzung des Winterdienstes auf den Mieter ist nur durch eine gemeinsame Vereinbarung möglich. Das bedeutet, der Vermieter kann die Mieter z.B. nicht durch eine nachträgliche einseitige Änderung der Hausordnung zum Winterdienst verpflichten.

Die Rechtsprechung stellt einige Voraussetzungen an eine wirksame Übertragung der Verpflichtung zum Winterdienst im Mietvertrag.

Dabei ist folgendes zu beachten:

Das kommt selbstverständlich auf den Einzelfall an. Je nach den Gegebenheiten vor Ort und den Regelungen des Mietvertrages oder der Hausordnung ist der Umfang der Pflichten beim Winterdienst unterschiedlich.

Für Eigentümer und Anlieger gilt z.B. dass Gehwege, Zufahrten und alle angrenzenden Straßen bei Schneefall und Eisglätte zu streuen und zu räumen sind (Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 4. Senat, Urteil vom 11. März 1988, Az: 4 C 78/84).

Wieviel auf einem Gehweg oder einer Zufahrt bei Schneebefall frei zu räumen ist, wird unterschiedlich beurteilt( 1/2 Meter bis 1,20 Meter) — dasselbe gilt für die Häufigkeit; hier kommt es auf das Verkehrsaufkommen an oder die Häufigkeit der Benutzung durch Fußgänger usw. Bei einem kleinen privaten Zugangsweg zu einer Wohnung der nur sehr wenig und nur von Fußgängern benutzt wird, reicht es z.B. wenn man nur in einer Breite von 1/2 Meter räumt und streut, so dass eine Person den Weg begehen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2001, Az: 23 U 195/00).

Was kostet eine Stunde Schneeräumen?

Gewöhnlich berechnet sich der Winterdienst nach einem Quadratmeterpreis, aber auch Pauschalangebote, die die Wintermonate von November bis März einbeziehen, sind möglich.